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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom 0.12

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Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom 0.12 Empty Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom 0.12

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 22:19



Eine EGV soll nur mit einem Erwerbsfähigen abgeschlossen werden. Dieses schreibt Ihnen der Gesetzgeber so vor, §15 SGB II.


xxxxxxxxx
xxxxxxxx
xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx

Jobcenter xxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxxx
xxxx,xxx012


Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx.xxxx.2012



Eine EGV soll nur mit einem Erwerbsfähigen abgeschlossen werden. Dieses schreibt Ihnen der Gesetzgeber so vor, §15 SGB II.

Ihnen ist bekannt, dass derzeit keine Erwerbsfähigkeit gegeben ist.
Bis zu meiner vollständigen Genesung ist somit von einer EGV abzusehen.

Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig.

Somit ist auch der ersetzende Verwaltungsakt nichtig und somit unwirksam.
Verweis: § 39(3) SGB X.


Die Inhalte einer EGV werden vom Gesetzgeber klar definiert.
Verweis: § 15 SGB II

Dazu zählt keinesfalls als Zielsetzung die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit festzulegen.

Der ersetzende Verwaltungsakt wurde mir 5 Monate nach Erstellung der EGV zugesendet.

Im Vorfeld hätte man mir somit eine neue EGV anbieten müssen, da sich auch seid Zusendung der letzten EGV die Verhältnisse geändert haben.

Nur wenn es nicht zum Abschluss einer EGV kommt, soll ein die EGV ersetzender Verwaltungsakt erlassen werden.
Verweis: § 15 SGB II



Der Verwaltungsakt wurde mir nicht begründet. Dazu verpflichtet Sie aber der Gesetzgeber.
Verweis: §35 SGB X


Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten nichtig.
Verweis: §40 SGB X



Ich beantrage die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nach §86a SGG.

Mit freundlichen Grüßen
Xxxx xxxxxx
Willi Schartema
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