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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: ANTRÄGE - WIDERSPRÜCHE - KLAGEN
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Widerspruch: Kürzung der RGL ohne Kostensenkungsaufforderung
Name
Absender
Adresse
Zu Händen des Geschäftsführer
BG. Nr.
xxxxxxxx.2012
Widerspruch gegen die seit xxxxxx 2012 rechtswidrig einbehaltene Kürzung des Regelsatzes von . . €
Da sie mir bis heute keine Kostensenkungsaufforderung geschickt haben darf mein Regelsatz auch nicht gekürzt werden.
Beweise:
Kontoauszüge von den letzten xxxx Monaten seit Einzug in die Wohnung xxxxxxxxx 2012
Deshalb bestehe ich auf die sofortige Barauszahlung des offenen mir zu stehenden Betrages …………€.
Eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 02.05.2011, - L 11 AS 242/11 NZB –
Ich werde einen Rechtsanwalt damit beauftragen und Gerichtliche Schritte einleiten falls ich meinen vollen Regelsatz nicht sofort Rückwirkend seit dem xxxxxx 2012 sofort Barausgezahlt bekomme.
Unterschlagung von Sozialleistungen ist ein Straftat Bestand.
Mit freundlichen Grüßen
Kopie machen und auf Kopie Empfangsbestätigung geben lassen zum Jobcenter immer mit Beistand.
Wenn der SB nicht auszahlen will zum Teamleiter der muss auszahlen.
Eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
Bayerisches Landessozialgericht beschluss vom 02.05.2011, - L 11 AS 242/11 NZB -
Ein solcher Dialog fordert dann auch eine Aufklärung der HB über evtl. eingetretene Veränderungen. Somit ist vom JC zu erwarten, dass es die HB über die Veränderung bei der Angemessenheit der Miete aufklärt.
Nachdem im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung auch der aus der Sicht des JC angemessene Mietpreis - unter genauer Angabe ob es sich um Netto- oder Bruttokaltmiete handelt - anzugeben ist, hätte das JC den HB mitteilen müssen, dass sie ab 01.07.2009 eine andere Mietobergrenze für angemessen hält, damit sich die HB bei ihren Bemühungen um eine Kostensenkung bzw. um anderweitigen Wohnraum danach hätten richten können (vgl. zu untreffenden Angaben: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - ).
Ein Erfordernis zur nochmaligen Information besteht nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn ein objektiver Betrachter aus dem Verkehrskreis der HB bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine solche Information über einen neuen Sachverhalt erwarten durfte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.01.2011, - L 28 AS 2276/07 - ,Revision zugelassen
Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn keine Beratung seitens des Jobcenters erfolgte.
Unter welchen Voraussetzungen ein hilfebedürftig werdender Mieter gegen seinen Vermie-ter im Falle des Eintritts von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II einen Anspruch auf vorzeiti-ge Entlassung aus einem befristeten Mietverhältnis hat, bedarf im Falle einer Kostensenkungsaufforderung der Beratung durch das Jobcenter.
Solange aber der Grundsicherungsträ-ger dem Hilfebedürftigen in einem solchen Fall seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm be-fürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter nicht in einer Weise verdeutlicht, die den Mie-ter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt, sind Maß-nahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv un-möglich. Diese vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Unterkunftskosten, die teil-weise auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R – ,Rn. 23) sind hier übertragbar.
Zwar folgt diese Unzumutbarkeit, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 32), weder aus den von dem HB geschilderten Erkrankungen und Beschwerden (vgl. zu den Anforde-rungen an eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der Kostensenkung: BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 37) noch aus dem Status der HB als Alleinerziehende (vgl. zur Alleinerziehung in diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 35). Ebenso wenig vermag die an-geblich bereits für Herbst 2006 wieder geplante Arbeitsaufnahme eine Unzumutbarkeit zu be-gründen. Wohl aber folgt eine subjektive Unzumutbarkeit daraus, dass der Beklagte auf die im Mietvertrag enthaltene besondere Regelung zur Kündbarkeit des Vertrages nicht in angemessener Weise in der Kostensenkungsaufforderung eingegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist im Zusammenhang mit einer geforderten Kostensenkung stets dann an subjektive Unzumutbarkeit zu denken, wenn der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner Kostensenkungs-aufforderung inhaltlich nicht korrekt, unvollständig oder irreführend informiert hat. Dies kann ggf. zur Folge haben, dass dem Hilfesuchenden die Kostensenkung subjektiv nicht zumutbar war und daher nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungen für die tatsächlich anfallenden – zu hohen – Unterkunftskosten zustehen.
Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn in einer Kostensenkungsaufforderung der als angemes-sen angesehene Mietpreis angegeben wird (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R – Rn. 13-16 und vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R – Rn. 15), ohne dass die Richtigkeit der bezeichneten Grenze ausschlaggebend wäre (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16, vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40 sowie vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R –, Rn. 34). Weiter muss über die Folgen mangelnder Kostensenkung informiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R – Rn. 21). Nicht aber trifft den Grund-sicherungsträger von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den seiner Auffas-sung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten bzw. welche Wohnungen dieser an-mieten könne (BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16 und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/eine-kostensenkungsaufforderung-des.html
1. Instanz Sozialgericht Würzburg S 9 AS 375/10 09.02.2011 2. Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 242/11 NZB 02.05.2011 3. Instanz Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Würzburg vom 09.02.2011 - S 9 AS 375/10 - wird zurück-
gewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010.
Die vier Kläger bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für ihre 92,25 m² große Mietwohnung zahlten sie 464,47 EUR Kaltmiete, 121,00 EUR Nebenkosten- und 80,00 EUR Heizkostenvorschuss. Mit Schreiben vom 20.05.2009 wies die Beklagte sie darauf hin, dass "eine Miete in Höhe von 510,00 EUR" für angemessen erachtet werde und bis 31.10.2009 eine angemessene Wohnung gesucht oder die Unterkunftskosten auf andere Weise gesenkt werden sollten. Am 01.10.2009 teilten die Kläger mit, sie könnten keine andere Wohnung zu den genannten Bedingungen finden. Mit Bescheid vom 12.10.2009 - der Änderungsbescheid vom 26.03.2010 ist mangels Änderung der Unterkunfts- und Heizungskosten nicht Gegenstand des Verfahrens geworden - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2010 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 Unterkunftskosten einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 548,00 EUR zuzüglich der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR abzüglich des Warmwasseranteils in Höhe von 22,40 EUR.
Auf die dagegen erhobene Klage hin hat das Sozialgericht Würzburg (SG) am 09.02.2011 die Beklagte verurteilt, die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 585,47 EUR für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.03.2010 zu zahlen. Die Aufforderung zur Senkung der Kosten auf 510,00 EUR sei aufgrund einer Änderung des Mietspiegels zum 01.07.2009 unzutreffend geworden und habe die Wohnungssuche der Kläger negativ beeinträchtigt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, der vorliegende Sachverhalt sei noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die angegebene Mietobergrenze sei zunächst zutreffend gewesen. Einer neuen Kostensenkungsaufforderung habe es nicht bedurft. Auf die erhöhte Mietobergrenze seien die Kläger - unwidersprochen - hingewiesen worden. Die Kläger widersprechen diesen Ausführungen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die von der Beklagten fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend macht die Beklagte lediglich eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites geltend, wobei sie zur Begründung allein anführt, dieser Sachverhalt sei höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Eine grundsätzliche Bedeutung ist jedoch nicht gegeben, auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) den vorliegenden konkreten Sachverhalt noch nicht entschieden hat, denn der bisherigen Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit der Kostensenkung, im Rahmen derer die Frage der Kostensenkungsaufforderung anzusprechen ist, ist klar zu entnehmen, wie im vorliegenden Einzelfall zu entscheiden ist. Eine höchstrichterliche Klärung jedes einzelnen Sachverhalts ist nicht erforderlich, wenn sich die Antwort aus der bisherigen Rechtsprechung eindeutig ergibt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 144 Rdnr 28 - 29 iVm § 160 Rdnr 8/8a). Dies ist vorliegend der Fall. Das BSG geht von einer Warn- und Aufklärungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung aus. Hernach sollen die Beteiligten ggf. in einen Dialog u.a. über die Frage der Angemessenheit treten (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - veröffentl. in Juris). Ein solcher Dialog fordert dann auch eine Aufklärung der Kläger über evtl. eingetretene Veränderungen. Somit ist von der Beklagten zu erwarten, dass sie die Kläger über die Veränderung bei der Angemessenheit der Miete aufklärt.
Eine solche Aufklärung ist durch die Beklagte bislang nicht nachgewiesen worden. Die Kläger haben dieser, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde aufgestellten Behauptung widersprochen.
Nachdem im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung auch der aus der Sicht der Beklagten angemessene Mietpreis - unter genauer Angabe ob es sich um Netto- oder Bruttokaltmiete handelt - anzugeben ist, hätte die Beklagte den Klägern mitteilen müssen, dass sie ab 01.07.2009 eine andere Mietobergrenze für angemessen halte, damit sich die Kläger bei ihren Bemühungen um eine Kostensenkung bzw. um anderweitigen Wohnraum danach hätten richten können (vgl. zu untreffenden Angaben: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - veröffentl. in juris). Ein Erfordernis zur nochmaligen Information besteht nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn ein objektiver Betrachter aus dem Verkehrskreis der Kläger bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine solche Information über einen neuen Sachverhalt erwarten durfte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - veröffentl. in juris). Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Zudem darf vorliegend nicht übersehen werden, dass es bei der Frage der Zumutbarkeit einer Kostensenkung nach den bislang ergangenen Entscheidungen des BSG zu den allgemeinen Anforderungen an den Inhalt einer Kostensenkungsaufforderung letztendlich nur um die im jeweiligen Einzelfall vorzunehmende Würdigung des Sachverhalts geht, nicht aber um die Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse.
Nachdem die Beklagte keine weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat und für den Senat keine anderweitigen Zulassungsgründe ersichtlich sind, war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143764&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Absender
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Zu Händen des Geschäftsführer
BG. Nr.
xxxxxxxx.2012
Widerspruch gegen die seit xxxxxx 2012 rechtswidrig einbehaltene Kürzung des Regelsatzes von . . €
Da sie mir bis heute keine Kostensenkungsaufforderung geschickt haben darf mein Regelsatz auch nicht gekürzt werden.
Beweise:
Kontoauszüge von den letzten xxxx Monaten seit Einzug in die Wohnung xxxxxxxxx 2012
Deshalb bestehe ich auf die sofortige Barauszahlung des offenen mir zu stehenden Betrages …………€.
Eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 02.05.2011, - L 11 AS 242/11 NZB –
Ich werde einen Rechtsanwalt damit beauftragen und Gerichtliche Schritte einleiten falls ich meinen vollen Regelsatz nicht sofort Rückwirkend seit dem xxxxxx 2012 sofort Barausgezahlt bekomme.
Unterschlagung von Sozialleistungen ist ein Straftat Bestand.
Mit freundlichen Grüßen
Kopie machen und auf Kopie Empfangsbestätigung geben lassen zum Jobcenter immer mit Beistand.
Wenn der SB nicht auszahlen will zum Teamleiter der muss auszahlen.
Eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn kein Dialog mit den Hilfebedürftigen über die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geführt wurde(vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
Bayerisches Landessozialgericht beschluss vom 02.05.2011, - L 11 AS 242/11 NZB -
Ein solcher Dialog fordert dann auch eine Aufklärung der HB über evtl. eingetretene Veränderungen. Somit ist vom JC zu erwarten, dass es die HB über die Veränderung bei der Angemessenheit der Miete aufklärt.
Nachdem im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung auch der aus der Sicht des JC angemessene Mietpreis - unter genauer Angabe ob es sich um Netto- oder Bruttokaltmiete handelt - anzugeben ist, hätte das JC den HB mitteilen müssen, dass sie ab 01.07.2009 eine andere Mietobergrenze für angemessen hält, damit sich die HB bei ihren Bemühungen um eine Kostensenkung bzw. um anderweitigen Wohnraum danach hätten richten können (vgl. zu untreffenden Angaben: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - ).
Ein Erfordernis zur nochmaligen Information besteht nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn ein objektiver Betrachter aus dem Verkehrskreis der HB bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine solche Information über einen neuen Sachverhalt erwarten durfte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - ).
Anmerkung : Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.01.2011, - L 28 AS 2276/07 - ,Revision zugelassen
Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn keine Beratung seitens des Jobcenters erfolgte.
Unter welchen Voraussetzungen ein hilfebedürftig werdender Mieter gegen seinen Vermie-ter im Falle des Eintritts von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II einen Anspruch auf vorzeiti-ge Entlassung aus einem befristeten Mietverhältnis hat, bedarf im Falle einer Kostensenkungsaufforderung der Beratung durch das Jobcenter.
Solange aber der Grundsicherungsträ-ger dem Hilfebedürftigen in einem solchen Fall seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm be-fürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter nicht in einer Weise verdeutlicht, die den Mie-ter zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt, sind Maß-nahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv un-möglich. Diese vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit Unterkunftskosten, die teil-weise auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R – ,Rn. 23) sind hier übertragbar.
Zwar folgt diese Unzumutbarkeit, an deren Annahme strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 32), weder aus den von dem HB geschilderten Erkrankungen und Beschwerden (vgl. zu den Anforde-rungen an eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der Kostensenkung: BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 37) noch aus dem Status der HB als Alleinerziehende (vgl. zur Alleinerziehung in diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 35). Ebenso wenig vermag die an-geblich bereits für Herbst 2006 wieder geplante Arbeitsaufnahme eine Unzumutbarkeit zu be-gründen. Wohl aber folgt eine subjektive Unzumutbarkeit daraus, dass der Beklagte auf die im Mietvertrag enthaltene besondere Regelung zur Kündbarkeit des Vertrages nicht in angemessener Weise in der Kostensenkungsaufforderung eingegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist im Zusammenhang mit einer geforderten Kostensenkung stets dann an subjektive Unzumutbarkeit zu denken, wenn der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen mit seiner Kostensenkungs-aufforderung inhaltlich nicht korrekt, unvollständig oder irreführend informiert hat. Dies kann ggf. zur Folge haben, dass dem Hilfesuchenden die Kostensenkung subjektiv nicht zumutbar war und daher nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Leistungen für die tatsächlich anfallenden – zu hohen – Unterkunftskosten zustehen.
Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn in einer Kostensenkungsaufforderung der als angemes-sen angesehene Mietpreis angegeben wird (vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R – Rn. 13-16 und vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R – Rn. 15), ohne dass die Richtigkeit der bezeichneten Grenze ausschlaggebend wäre (vgl. BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16, vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40 sowie vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R –, Rn. 34). Weiter muss über die Folgen mangelnder Kostensenkung informiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 41/06 R – Rn. 21). Nicht aber trifft den Grund-sicherungsträger von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den seiner Auffas-sung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten bzw. welche Wohnungen dieser an-mieten könne (BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R – Rn. 15-16 und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Rn. 40).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/eine-kostensenkungsaufforderung-des.html
1. Instanz Sozialgericht Würzburg S 9 AS 375/10 09.02.2011 2. Instanz Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 242/11 NZB 02.05.2011 3. Instanz Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Würzburg vom 09.02.2011 - S 9 AS 375/10 - wird zurück-
gewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010.
Die vier Kläger bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für ihre 92,25 m² große Mietwohnung zahlten sie 464,47 EUR Kaltmiete, 121,00 EUR Nebenkosten- und 80,00 EUR Heizkostenvorschuss. Mit Schreiben vom 20.05.2009 wies die Beklagte sie darauf hin, dass "eine Miete in Höhe von 510,00 EUR" für angemessen erachtet werde und bis 31.10.2009 eine angemessene Wohnung gesucht oder die Unterkunftskosten auf andere Weise gesenkt werden sollten. Am 01.10.2009 teilten die Kläger mit, sie könnten keine andere Wohnung zu den genannten Bedingungen finden. Mit Bescheid vom 12.10.2009 - der Änderungsbescheid vom 26.03.2010 ist mangels Änderung der Unterkunfts- und Heizungskosten nicht Gegenstand des Verfahrens geworden - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2010 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 Unterkunftskosten einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 548,00 EUR zuzüglich der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR abzüglich des Warmwasseranteils in Höhe von 22,40 EUR.
Auf die dagegen erhobene Klage hin hat das Sozialgericht Würzburg (SG) am 09.02.2011 die Beklagte verurteilt, die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 585,47 EUR für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.03.2010 zu zahlen. Die Aufforderung zur Senkung der Kosten auf 510,00 EUR sei aufgrund einer Änderung des Mietspiegels zum 01.07.2009 unzutreffend geworden und habe die Wohnungssuche der Kläger negativ beeinträchtigt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, der vorliegende Sachverhalt sei noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die angegebene Mietobergrenze sei zunächst zutreffend gewesen. Einer neuen Kostensenkungsaufforderung habe es nicht bedurft. Auf die erhöhte Mietobergrenze seien die Kläger - unwidersprochen - hingewiesen worden. Die Kläger widersprechen diesen Ausführungen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die von der Beklagten fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend macht die Beklagte lediglich eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites geltend, wobei sie zur Begründung allein anführt, dieser Sachverhalt sei höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Eine grundsätzliche Bedeutung ist jedoch nicht gegeben, auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) den vorliegenden konkreten Sachverhalt noch nicht entschieden hat, denn der bisherigen Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit der Kostensenkung, im Rahmen derer die Frage der Kostensenkungsaufforderung anzusprechen ist, ist klar zu entnehmen, wie im vorliegenden Einzelfall zu entscheiden ist. Eine höchstrichterliche Klärung jedes einzelnen Sachverhalts ist nicht erforderlich, wenn sich die Antwort aus der bisherigen Rechtsprechung eindeutig ergibt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO § 144 Rdnr 28 - 29 iVm § 160 Rdnr 8/8a). Dies ist vorliegend der Fall. Das BSG geht von einer Warn- und Aufklärungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung aus. Hernach sollen die Beteiligten ggf. in einen Dialog u.a. über die Frage der Angemessenheit treten (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - veröffentl. in Juris). Ein solcher Dialog fordert dann auch eine Aufklärung der Kläger über evtl. eingetretene Veränderungen. Somit ist von der Beklagten zu erwarten, dass sie die Kläger über die Veränderung bei der Angemessenheit der Miete aufklärt.
Eine solche Aufklärung ist durch die Beklagte bislang nicht nachgewiesen worden. Die Kläger haben dieser, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde aufgestellten Behauptung widersprochen.
Nachdem im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung auch der aus der Sicht der Beklagten angemessene Mietpreis - unter genauer Angabe ob es sich um Netto- oder Bruttokaltmiete handelt - anzugeben ist, hätte die Beklagte den Klägern mitteilen müssen, dass sie ab 01.07.2009 eine andere Mietobergrenze für angemessen halte, damit sich die Kläger bei ihren Bemühungen um eine Kostensenkung bzw. um anderweitigen Wohnraum danach hätten richten können (vgl. zu untreffenden Angaben: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - veröffentl. in juris). Ein Erfordernis zur nochmaligen Information besteht nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn ein objektiver Betrachter aus dem Verkehrskreis der Kläger bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes eine solche Information über einen neuen Sachverhalt erwarten durfte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - veröffentl. in juris). Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Zudem darf vorliegend nicht übersehen werden, dass es bei der Frage der Zumutbarkeit einer Kostensenkung nach den bislang ergangenen Entscheidungen des BSG zu den allgemeinen Anforderungen an den Inhalt einer Kostensenkungsaufforderung letztendlich nur um die im jeweiligen Einzelfall vorzunehmende Würdigung des Sachverhalts geht, nicht aber um die Klärung einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse.
Nachdem die Beklagte keine weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat und für den Senat keine anderweitigen Zulassungsgründe ersichtlich sind, war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143764&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
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