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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hochschwangere polnische Antragstellerin muss nicht zurück in ihre Heimat, denn "Der elementare Lebensbedarf eines Menschen muss in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht."

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Beitrag von Willi Schartema Do 1 Sep 2016 - 9:41

Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 22.08.2016 - S 37 AS 10926/16 ER 22.08.2016

Leitsatz ( Juris )
1. § 7 Abs. 4 SGB 2 in der Fassung des 9. SGB 2ÄndG stellt klar, dass erwerbsfähige Personen, die von SGB 2-Leistungen ausgeschlossen sind, u. U. Sozialhilfe beanspruchen können. Die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 und § 7 Abs. 4 SGB 2 weisen insoweit keine systematischen Unterschiede auf.

2. In einer Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen SGB 2-Angehörigen bedarf es zur Begründung eines Anspruchs auf anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung keines Untermietvertrages.

3. Solange EU-Bürger keiner Ausreispflicht unterliegen, kann ein akuter Hilfebedarf nicht mit Verweis auf eine Rückkehr ins Herkunftsland verneint werden.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2059/
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