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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Widerspruch: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende zusätzlichkeit nach § 261 SGB III

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Widerspruch: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende zusätzlichkeit nach § 261 SGB III Empty Widerspruch: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende zusätzlichkeit nach § 261 SGB III

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 17:53

Es gibt ja den § 261 SGB III zusätzlichkeit nicht mehr darum auf Wertersatz Tariflohn den Widerspruch umschreiben
per Fax Sendebericht hat Beweiskraft!

Oder schriftlich mit Kopie aiuf dieser Empfangsbestätigung zum Beweis beim Jobcenter einreichen!

Name
Absender
Adresse
BGnr. Datum
Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx nach § 16d SGB II Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III

Kein Vermittlungsvorschlag sondern eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d. SGB II mit Mehraufwandsendschädigung die nicht nach § 261 SGB III zusätzlich ist.

Eine Tatsache die alleine schon nicht Sanktioniert werden darf

Urteile Wertersatz wegen der fehlenden Zusätzlichkeit.
Urteile: BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10

http://dejure.org/dienste/lex/SGB_II/16d/1.html

Die Wertigkeit einer Arbeit die Sozialversicherungspflichtig ist steht hier im Vordergrund.
Daraus kann man ja auch einen Vorsatz ableiten das der Tariflohn nicht bezahlt werden soll und das stellt auch eine Straftat her da es ja immer wieder Arbeitssuchenden aufgezwungen wird eine Arbeit die nicht zusätzlich ist anzunehmen und bei Verweigerung rechtswidrig vorsätzlich Sanktioniert wird.

Nötigung § 240. StGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Die Erfordernisse der Zusätzlichkeit sind nach § 261. SGB III hier ja nicht gegeben und die Kenntnis hat das Jobcenter.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Gemeinnuetzige_Arbeitsgelegenheiten.html

Diese Zuweisung ist rechtswidrig und das verlangen für eine kleine Mehraufwandsendschädigung diese Arbeiten auszuführen ist schon alleine ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz §. 36. Abs.1 SGB III gleiches Geld für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz und außerdem wird hier vorsätzlich gegen den Tariflohn verstoßen und bewusst Arbeitsstellen vernichtet durch diesen unlauteren Wettbewerb durch das Jobcenter.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=998805

Der § 1. SGB I wird hier auch missachtet den dort steht das jedem die Möglichkeit eingeräumt werden soll sich eine freie Tätigkeit zu suchen.

§ 1. SGB II dort steht Eingliederung in Arbeit das heißt aber nicht das Arbeitsverhältnisse die der Zusätzlichkeit nicht unterliegen damit bestimmt mit gemeint sind.

Die Hilfsbedürftigkeit soll verringert werden aber bestimmt nicht durch rechtswidrige Arbeitsverhältnisse die nicht zusätzlich sind und juristisch kein Arbeitsverhältnis wie durch einen Arbeitsvertrag herstellen.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Schartema
Willi Schartema
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