Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Widerspruch: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende zusätzlichkeit nach § 261 SGB III
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: ANTRÄGE - WIDERSPRÜCHE - KLAGEN
Seite 1 von 1
Widerspruch: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende zusätzlichkeit nach § 261 SGB III
Es gibt ja den § 261 SGB III zusätzlichkeit nicht mehr darum auf Wertersatz Tariflohn den Widerspruch umschreiben
per Fax Sendebericht hat Beweiskraft!
Oder schriftlich mit Kopie aiuf dieser Empfangsbestätigung zum Beweis beim Jobcenter einreichen!
Name
Absender
Adresse
BGnr. Datum
Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx nach § 16d SGB II Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III
Kein Vermittlungsvorschlag sondern eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d. SGB II mit Mehraufwandsendschädigung die nicht nach § 261 SGB III zusätzlich ist.
Eine Tatsache die alleine schon nicht Sanktioniert werden darf
Urteile Wertersatz wegen der fehlenden Zusätzlichkeit.
Urteile: BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10
http://dejure.org/dienste/lex/SGB_II/16d/1.html
Die Wertigkeit einer Arbeit die Sozialversicherungspflichtig ist steht hier im Vordergrund.
Daraus kann man ja auch einen Vorsatz ableiten das der Tariflohn nicht bezahlt werden soll und das stellt auch eine Straftat her da es ja immer wieder Arbeitssuchenden aufgezwungen wird eine Arbeit die nicht zusätzlich ist anzunehmen und bei Verweigerung rechtswidrig vorsätzlich Sanktioniert wird.
Nötigung § 240. StGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html
Die Erfordernisse der Zusätzlichkeit sind nach § 261. SGB III hier ja nicht gegeben und die Kenntnis hat das Jobcenter.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Gemeinnuetzige_Arbeitsgelegenheiten.html
Diese Zuweisung ist rechtswidrig und das verlangen für eine kleine Mehraufwandsendschädigung diese Arbeiten auszuführen ist schon alleine ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz §. 36. Abs.1 SGB III gleiches Geld für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz und außerdem wird hier vorsätzlich gegen den Tariflohn verstoßen und bewusst Arbeitsstellen vernichtet durch diesen unlauteren Wettbewerb durch das Jobcenter.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=998805
Der § 1. SGB I wird hier auch missachtet den dort steht das jedem die Möglichkeit eingeräumt werden soll sich eine freie Tätigkeit zu suchen.
§ 1. SGB II dort steht Eingliederung in Arbeit das heißt aber nicht das Arbeitsverhältnisse die der Zusätzlichkeit nicht unterliegen damit bestimmt mit gemeint sind.
Die Hilfsbedürftigkeit soll verringert werden aber bestimmt nicht durch rechtswidrige Arbeitsverhältnisse die nicht zusätzlich sind und juristisch kein Arbeitsverhältnis wie durch einen Arbeitsvertrag herstellen.
Mit freundlichen Grüßen
per Fax Sendebericht hat Beweiskraft!
Oder schriftlich mit Kopie aiuf dieser Empfangsbestätigung zum Beweis beim Jobcenter einreichen!
Name
Absender
Adresse
BGnr. Datum
Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx nach § 16d SGB II Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsendschädigung fehlende Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III
Kein Vermittlungsvorschlag sondern eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d. SGB II mit Mehraufwandsendschädigung die nicht nach § 261 SGB III zusätzlich ist.
Eine Tatsache die alleine schon nicht Sanktioniert werden darf
Urteile Wertersatz wegen der fehlenden Zusätzlichkeit.
Urteile: BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10
http://dejure.org/dienste/lex/SGB_II/16d/1.html
Die Wertigkeit einer Arbeit die Sozialversicherungspflichtig ist steht hier im Vordergrund.
Daraus kann man ja auch einen Vorsatz ableiten das der Tariflohn nicht bezahlt werden soll und das stellt auch eine Straftat her da es ja immer wieder Arbeitssuchenden aufgezwungen wird eine Arbeit die nicht zusätzlich ist anzunehmen und bei Verweigerung rechtswidrig vorsätzlich Sanktioniert wird.
Nötigung § 240. StGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html
Die Erfordernisse der Zusätzlichkeit sind nach § 261. SGB III hier ja nicht gegeben und die Kenntnis hat das Jobcenter.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Gemeinnuetzige_Arbeitsgelegenheiten.html
Diese Zuweisung ist rechtswidrig und das verlangen für eine kleine Mehraufwandsendschädigung diese Arbeiten auszuführen ist schon alleine ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz §. 36. Abs.1 SGB III gleiches Geld für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz und außerdem wird hier vorsätzlich gegen den Tariflohn verstoßen und bewusst Arbeitsstellen vernichtet durch diesen unlauteren Wettbewerb durch das Jobcenter.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=998805
Der § 1. SGB I wird hier auch missachtet den dort steht das jedem die Möglichkeit eingeräumt werden soll sich eine freie Tätigkeit zu suchen.
§ 1. SGB II dort steht Eingliederung in Arbeit das heißt aber nicht das Arbeitsverhältnisse die der Zusätzlichkeit nicht unterliegen damit bestimmt mit gemeint sind.
Die Hilfsbedürftigkeit soll verringert werden aber bestimmt nicht durch rechtswidrige Arbeitsverhältnisse die nicht zusätzlich sind und juristisch kein Arbeitsverhältnis wie durch einen Arbeitsvertrag herstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ähnliche Themen
» Widerspruch: Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III fehlt Widerspruch 1€ Job
» Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, Abgrenzung zu Widerspruch nach § 83 SGG, Auslegung der Erklärung des Leistungsempfängers, Meistbegünstigungsgrundsatz, Auslegung durch die Behörde als Widerspruch und fehlende Reaktion nach Erhalt eines Abhilfebescheide
» Widerspruch: Widerspruch wegen Umzug aus Familiären dauernden Streitigkeiten
» Widerspruch zu viel gezahlter Leistungen nach dem SGB II
» Widerspruch Kürzung von ALGI/ALGII nach § 37d SGB III
» Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, Abgrenzung zu Widerspruch nach § 83 SGG, Auslegung der Erklärung des Leistungsempfängers, Meistbegünstigungsgrundsatz, Auslegung durch die Behörde als Widerspruch und fehlende Reaktion nach Erhalt eines Abhilfebescheide
» Widerspruch: Widerspruch wegen Umzug aus Familiären dauernden Streitigkeiten
» Widerspruch zu viel gezahlter Leistungen nach dem SGB II
» Widerspruch Kürzung von ALGI/ALGII nach § 37d SGB III
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: ANTRÄGE - WIDERSPRÜCHE - KLAGEN
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema