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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Heizkostenguthaben Eingang auf dem Konto zur Vorlage beim Jobcenter

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Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Jul 2016 - 8:51

Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Hier gilt das Zuflussprinzip nicht so wie bei anderem Einkommen, es wird modifiziert. Das Guthaben muss noch nicht mal zufließen, das Gesetz spricht z. B. auch von Gutschrift, nicht nur von Rückzahlung! Und die Anrechnung erfolgt ab dem Folgemonat derselben. Daher ist auch kein Kontoauszug erforderlich da er nicht Leistungsrelevant ist. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Heizkostenguthaben Eingang auf dem Konto.
 
 
 
Zitat von Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit



Datenschutz/Kontoauszüge - "Wie muss ich Kontoauszüge vorlegen und was passiert damit?"

Die Vorlage der Auszüge kann nicht verlangt werden, wenn die Aufforderung ohne konkreten Antrag oder Anlass erfolgt oder wenn der Sachverhalt durch andere ebenso geeignete Mittel aufgeklärt werden könnte und dies einen geringeren Aufwand erfordert (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit - § 78b SGB X).



Die Rechtsgrundlage:
Es gibt keine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung), die die Vorlage von Kontoauszügen bei der SGB II-Behörde vorschreibt oder regelt.
Lediglich über die Mitwirkungsobliegenheiten § 60 ff. SGB I, deren Nichtbefolgung eine Nichtbewilligung der beantragten Leistung zur Folge haben kann, wäre die Vorlage von Kontoauszügen indirekt erzwingbar. Das allerdings auch nur bei bestehendem konkreten Verdacht auf Leistungsmißbrauch, welchen die Sozialbehörde dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin mitzuteilen hat, damit dieser bzw. diese sich durch Beweismittel entlasten kann.
Zulässig ist die Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen insbesondere bei der erstmaligen bzw. erneuten Beantragung von Leistungen, zur Klärung einzelner Angaben, wenn alternative Möglichkeiten der Sachverhaltsklärung fehlen, oder bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
„Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen.  … Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I vor … .
Grundsätzlich gilt: Wenn der Sozialleistungssträger die Begründung unverständlich formuliert, so dass ein Hilfeempfänger sie nicht verstehen kann, ist der Hilfeempfänger nicht verpflichtet, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, da er nicht prüfen kann, ob überhaupt eine Mitwirkungspflicht besteht. Die angebliche Begründung gilt in einem solchen Fall als nicht gegeben und der Hilfeempfänger braucht seiner Mitwirkungspflicht erst dann nachzukommen, wenn die Begründung korrekt, nachvollziehbar und sachlich richtig ist. Will der Sozialhilfeträger also Daten erheben, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht erforderlich sind.
Keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten und Dateien". (§ 35 Abs. 3 SGB I) Wenn der Sozialhilfeträger weiterhin und unberechtigt auf der Vorlage der Kontoauszüge bestehen sollte, kann der Hilfeempfänger die Vorlage unter Berufung auf den vorstehenden Paragraphen zu Recht verweigern. Der Sozialhilfeträger ist nicht befugt, die Sozialhilfe deswegen zu kürzen oder einzustellen, da er dem Hilfeempfänger keine fehlende Mitwirkung unterstellen kann.
 
 
Mein Bewilligungsbescheid liegt vor worin Sozialleistungen nach dem SGB II bis  2017 bewilligt wurden und die Hilfebedürftigkeit  geklärt ist.
 
Liegt jetzt plötzlich ein Sozialleistungsbetrug gegen mich vor dann  sind Sie verpflichtet gegen mich eine Starfanzeige zu stellen.
 
Siehe Aktenlage:
 
Liegt der Verdacht eines Sozialleistungsbetrug vor ?
 
Bitte Begründen sie mir das Schriftlich nach § 33 SGB X  Schriftliches Antworten auf verlangen  und  nach der Begründungspflicht § 35 SGB X  nach § 20 Abs. 2  Abs. 3 SGB X Grundsatz der Amtsermittlungspflicht  in der Frist von 14 Tagen nach Eingang meines Schreiben.
 
 
 
Beispiel:
Hier wird zusätzlich dem Übermaßverbot Verhältnismäßigkeitsgebot und Rechtsstaatsprinzip   eine zu kurze vorgegebene Mitwirkungspflicht  eingefordert die ich stark bezweifel Ihr Schreiben vom 00.00.2016  Eingang 00.00.2016 von 4 Tagen bis zum 00.00.2016 zur Einreichung des Kontoauszug beim Jobcenter um das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung  von  xx.xx  € auf meine Sozialleistungen anzurechnen nicht genüge getan, da dieser Kontoauszug nachweislich nicht erforderlich ist und nicht Leistungsrelevant ist Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Eingang  des Heizkostenguthaben von xx.xx  € auf meinen Konto: Meine Hilfebedürftigkeit auf Sozialleistungen nach dem SGB II ist geklärt siehe Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Schreiben vom Datum 00.00.2016. Zum Weiterbewilligungsantrag wurden auch keine Kontoauszüge durch eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ eingefordert weil ich glaubhaft versichert habe  das meine Angaben richtig sind und das Jobcenter mir daraufhin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt im Schreiben vom 00.00.2017 bestätigte.
 
Auch kann das Jobcenter nicht einen Kontoauszug einfordern wenn noch kein Guthaben auf das Konto  eingegangen ist , davon sollte das Jobcenter auch ausgehen und nicht einfach sehr kurze fragwürdige  Fristen der Mitwirkungspflichten einfordern zur Vorlage einer  fiktiven Zahlung Heizkostenguthaben von xx,xx € eines Kontoeingangs obwohl dieser Kontoauszug nicht erforderlich ist und nicht Leistungsrelevant . Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ …zur Vorlage beim Jobcenter Kontoauszug Heizkostenguthaben Eingang von xx,xx  € auf meinen Konto. Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen.
 
 
Da die Anrechnung von xx,xx  € erst im folge Monat  erfolgen kann und die kurze Fristsetzung bis zum 00.00.2016 zur Vorlage des Nachweises  des  Guthaben durch einen Kontoauszug mir nicht verständlich ist  und die Heizkostenabrechnung  Ihnen  Bekannt ist und aus dem Schreiben zu erkennen  ist das bis zum  xx.xx.2016 das Abrechnungsergebnis Guthaben  xx,xx € fällig wird.
 
Somit die Zahlung dann bis zu diesem Zeitraum  xx.xx.2016 auf mein Konto erfolgen wird und die Hausverwaltung Vermieter  einen Monat Zeit hat  nach dem Schreiben  der Heizkostenabrechnung das Guthaben auf mein Konto zu überweisen.
 
Eine angemessene Frist von 14 Tagen wäre hier rechtens wenn das Guthaben auf mein Konto tatsächlich eingegangen wäre, und nicht vielleicht sein könnte nicht von 4 Tagen Eingang Post   xx.xx.2016  Schreiben vom xx.xx.2016. Mitwirkungspflicht Kontoauszug Guthaben Heizkostenabrechnung xx.xx € Eingang auf meinen Konto ist aber nicht erforderlich  und nicht Leistungsrelevant. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … Zur Vorlage beim Jobcenter  des Eingang vom Heizkostenguthaben auf meinen Konto.

 
 
Aus den vergangenen Jahren der Hilfebedürftigkeit wurde  nie ein Kontoauszug  wegen eines Guthaben Eingang auf mein Konto wegen der Heizkostenabrechnung  oder Nebenkostenabrechnung  eingefordert um Leistungen nach dem SGB II zu berechnen und ist auch nicht Leistungsrelevant wie sie aus den Akten  aus den vorhergehenden Jahren der Heizkostenguthaben und Nebenkostenguthaben erkennen können. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug  beim Jobcenter Guthaben Heizkosten Eingang  auf meinen Konto von xx,xx  € 
 
Ich möchte  den Grund wissen § 35 SGB X Begründungspflicht warum  es nicht  möglich sein soll das Guthaben der Heizkostenabrechnung ohne Kontoauszug auf die mir zustehenden Sozialleistungen für den Folgemonat anzurechnen nicht ohne den Kontoauszug berechnet werden können wenn die Summe des Guthaben der Heizkostenabrechnung von xx.xx  € Ihnen doch Bekannt ist. Und nachweislich aus den vielen vergangenen Jahren  des Heizkostenguthaben und Nebenkostenguthaben keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … bestehen einen  Kontoauszug beim Jobcenter einzureichen wann das Guthaben der Heizkosten und Nebenkostenauf mein Konto eingegangen ist.
 
 
Siehe Aktenlage:
Heizkostenabrechnung Nebenkostenabrechnung aus den Vergangenen Jahren der Hilfebedürftigkeit auf Sozialleistungen nach dem SGB II. Keine Aufforderung zur Mitwirkungspflicht Eingang  Guthaben Heizkostenabrechnung Nebenkostenabrechnung  durch Kontoauszug zur Anrechnung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Heizkostenguthaben Nebenkostenguthaben Eingang auf meinen Konto.
Begründung:
Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Hier gilt das Zuflussprinzip nicht so wie bei anderem Einkommen, es wird modifiziert. Das Guthaben muss noch nicht mal zufließen, das Gesetz spricht z. B. auch von Gutschrift, nicht nur von Rückzahlung! Und die Anrechnung erfolgt ab dem Folgemonat derselben. Daher ist auch kein Kontoauszug erforderlich und nicht Leistungsrelevant. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Heizkostenguthaben von xxxxx  €  Eingang auf meinen Konto.


 
Rechtshinweis: 
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.


Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II  im Anrechnungsmonat kommt.


Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.


Ihnen ist ja das Heizkostenguthaben in Höhe von xx,xx  € bekannt. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Heizkostenguthaben von 00,00 €  Eingang auf meinen Konto
 
Ich fordere auch das sofortige Löschen meiner Kontoauszüge da sie nicht Leistungsrelevant sind .



Erwarte Rückantwort und Empfangsbestätigung der @ Mail und beantworten sie bitte dieses Schreiben bis 14 Tagefrist nach Eingang meiner Nachrichten

Eingang @Mail Rückmeldung reicht Vorab.

vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin.

§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht

 
Unterschrift




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