Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Heizkostenguthaben Eingang auf dem Konto zur Vorlage beim Jobcenter
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Heizkostenguthaben Eingang auf dem Konto zur Vorlage beim Jobcenter
Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Hier gilt das Zuflussprinzip nicht so wie bei anderem Einkommen, es wird modifiziert. Das Guthaben muss noch nicht mal zufließen, das Gesetz spricht z. B. auch von Gutschrift, nicht nur von Rückzahlung! Und die Anrechnung erfolgt ab dem Folgemonat derselben. Daher ist auch kein Kontoauszug erforderlich da er nicht Leistungsrelevant ist. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Heizkostenguthaben Eingang auf dem Konto.
Zitat von Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Datenschutz/Kontoauszüge - "Wie muss ich Kontoauszüge vorlegen und was passiert damit?"
Die Vorlage der Auszüge kann nicht verlangt werden, wenn die Aufforderung ohne konkreten Antrag oder Anlass erfolgt oder wenn der Sachverhalt durch andere ebenso geeignete Mittel aufgeklärt werden könnte und dies einen geringeren Aufwand erfordert (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit - § 78b SGB X).
Die Rechtsgrundlage:
Es gibt keine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung), die die Vorlage von Kontoauszügen bei der SGB II-Behörde vorschreibt oder regelt.
Lediglich über die Mitwirkungsobliegenheiten § 60 ff. SGB I, deren Nichtbefolgung eine Nichtbewilligung der beantragten Leistung zur Folge haben kann, wäre die Vorlage von Kontoauszügen indirekt erzwingbar. Das allerdings auch nur bei bestehendem konkreten Verdacht auf Leistungsmißbrauch, welchen die Sozialbehörde dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin mitzuteilen hat, damit dieser bzw. diese sich durch Beweismittel entlasten kann.
Zulässig ist die Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen insbesondere bei der erstmaligen bzw. erneuten Beantragung von Leistungen, zur Klärung einzelner Angaben, wenn alternative Möglichkeiten der Sachverhaltsklärung fehlen, oder bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
„Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. … Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I vor … .
Grundsätzlich gilt: Wenn der Sozialleistungssträger die Begründung unverständlich formuliert, so dass ein Hilfeempfänger sie nicht verstehen kann, ist der Hilfeempfänger nicht verpflichtet, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, da er nicht prüfen kann, ob überhaupt eine Mitwirkungspflicht besteht. Die angebliche Begründung gilt in einem solchen Fall als nicht gegeben und der Hilfeempfänger braucht seiner Mitwirkungspflicht erst dann nachzukommen, wenn die Begründung korrekt, nachvollziehbar und sachlich richtig ist. Will der Sozialhilfeträger also Daten erheben, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht erforderlich sind.
“ Keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten und Dateien". (§ 35 Abs. 3 SGB I) Wenn der Sozialhilfeträger weiterhin und unberechtigt auf der Vorlage der Kontoauszüge bestehen sollte, kann der Hilfeempfänger die Vorlage unter Berufung auf den vorstehenden Paragraphen zu Recht verweigern. Der Sozialhilfeträger ist nicht befugt, die Sozialhilfe deswegen zu kürzen oder einzustellen, da er dem Hilfeempfänger keine fehlende Mitwirkung unterstellen kann.
Mein Bewilligungsbescheid liegt vor worin Sozialleistungen nach dem SGB II bis 2017 bewilligt wurden und die Hilfebedürftigkeit geklärt ist.
Liegt jetzt plötzlich ein Sozialleistungsbetrug gegen mich vor dann sind Sie verpflichtet gegen mich eine Starfanzeige zu stellen.
Siehe Aktenlage:
Liegt der Verdacht eines Sozialleistungsbetrug vor ?
Bitte Begründen sie mir das Schriftlich nach § 33 SGB X Schriftliches Antworten auf verlangen und nach der Begründungspflicht § 35 SGB X nach § 20 Abs. 2 Abs. 3 SGB X Grundsatz der Amtsermittlungspflicht in der Frist von 14 Tagen nach Eingang meines Schreiben.
Beispiel:
Hier wird zusätzlich dem Übermaßverbot Verhältnismäßigkeitsgebot und Rechtsstaatsprinzip eine zu kurze vorgegebene Mitwirkungspflicht eingefordert die ich stark bezweifel Ihr Schreiben vom 00.00.2016 Eingang 00.00.2016 von 4 Tagen bis zum 00.00.2016 zur Einreichung des Kontoauszug beim Jobcenter um das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung von xx.xx € auf meine Sozialleistungen anzurechnen nicht genüge getan, da dieser Kontoauszug nachweislich nicht erforderlich ist und nicht Leistungsrelevant ist Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Eingang des Heizkostenguthaben von xx.xx € auf meinen Konto: Meine Hilfebedürftigkeit auf Sozialleistungen nach dem SGB II ist geklärt siehe Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Schreiben vom Datum 00.00.2016. Zum Weiterbewilligungsantrag wurden auch keine Kontoauszüge durch eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ eingefordert weil ich glaubhaft versichert habe das meine Angaben richtig sind und das Jobcenter mir daraufhin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt im Schreiben vom 00.00.2017 bestätigte.
Auch kann das Jobcenter nicht einen Kontoauszug einfordern wenn noch kein Guthaben auf das Konto eingegangen ist , davon sollte das Jobcenter auch ausgehen und nicht einfach sehr kurze fragwürdige Fristen der Mitwirkungspflichten einfordern zur Vorlage einer fiktiven Zahlung Heizkostenguthaben von xx,xx € eines Kontoeingangs obwohl dieser Kontoauszug nicht erforderlich ist und nicht Leistungsrelevant . Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ …zur Vorlage beim Jobcenter Kontoauszug Heizkostenguthaben Eingang von xx,xx € auf meinen Konto. Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen.
Da die Anrechnung von xx,xx € erst im folge Monat erfolgen kann und die kurze Fristsetzung bis zum 00.00.2016 zur Vorlage des Nachweises des Guthaben durch einen Kontoauszug mir nicht verständlich ist und die Heizkostenabrechnung Ihnen Bekannt ist und aus dem Schreiben zu erkennen ist das bis zum xx.xx.2016 das Abrechnungsergebnis Guthaben xx,xx € fällig wird.
Somit die Zahlung dann bis zu diesem Zeitraum xx.xx.2016 auf mein Konto erfolgen wird und die Hausverwaltung Vermieter einen Monat Zeit hat nach dem Schreiben der Heizkostenabrechnung das Guthaben auf mein Konto zu überweisen.
Eine angemessene Frist von 14 Tagen wäre hier rechtens wenn das Guthaben auf mein Konto tatsächlich eingegangen wäre, und nicht vielleicht sein könnte nicht von 4 Tagen Eingang Post xx.xx.2016 Schreiben vom xx.xx.2016. Mitwirkungspflicht Kontoauszug Guthaben Heizkostenabrechnung xx.xx € Eingang auf meinen Konto ist aber nicht erforderlich und nicht Leistungsrelevant. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … Zur Vorlage beim Jobcenter des Eingang vom Heizkostenguthaben auf meinen Konto.
Aus den vergangenen Jahren der Hilfebedürftigkeit wurde nie ein Kontoauszug wegen eines Guthaben Eingang auf mein Konto wegen der Heizkostenabrechnung oder Nebenkostenabrechnung eingefordert um Leistungen nach dem SGB II zu berechnen und ist auch nicht Leistungsrelevant wie sie aus den Akten aus den vorhergehenden Jahren der Heizkostenguthaben und Nebenkostenguthaben erkennen können. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug beim Jobcenter Guthaben Heizkosten Eingang auf meinen Konto von xx,xx €
Ich möchte den Grund wissen § 35 SGB X Begründungspflicht warum es nicht möglich sein soll das Guthaben der Heizkostenabrechnung ohne Kontoauszug auf die mir zustehenden Sozialleistungen für den Folgemonat anzurechnen nicht ohne den Kontoauszug berechnet werden können wenn die Summe des Guthaben der Heizkostenabrechnung von xx.xx € Ihnen doch Bekannt ist. Und nachweislich aus den vielen vergangenen Jahren des Heizkostenguthaben und Nebenkostenguthaben keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … bestehen einen Kontoauszug beim Jobcenter einzureichen wann das Guthaben der Heizkosten und Nebenkostenauf mein Konto eingegangen ist.
Siehe Aktenlage:
Heizkostenabrechnung Nebenkostenabrechnung aus den Vergangenen Jahren der Hilfebedürftigkeit auf Sozialleistungen nach dem SGB II. Keine Aufforderung zur Mitwirkungspflicht Eingang Guthaben Heizkostenabrechnung Nebenkostenabrechnung durch Kontoauszug zur Anrechnung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Heizkostenguthaben Nebenkostenguthaben Eingang auf meinen Konto.
Begründung:
Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Hier gilt das Zuflussprinzip nicht so wie bei anderem Einkommen, es wird modifiziert. Das Guthaben muss noch nicht mal zufließen, das Gesetz spricht z. B. auch von Gutschrift, nicht nur von Rückzahlung! Und die Anrechnung erfolgt ab dem Folgemonat derselben. Daher ist auch kein Kontoauszug erforderlich und nicht Leistungsrelevant. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Heizkostenguthaben von xxxxx € Eingang auf meinen Konto.
Rechtshinweis:
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.
Ihnen ist ja das Heizkostenguthaben in Höhe von xx,xx € bekannt. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Heizkostenguthaben von 00,00 € Eingang auf meinen Konto
Ich fordere auch das sofortige Löschen meiner Kontoauszüge da sie nicht Leistungsrelevant sind .
Erwarte Rückantwort und Empfangsbestätigung der @ Mail und beantworten sie bitte dieses Schreiben bis 14 Tagefrist nach Eingang meiner Nachrichten
Eingang @Mail Rückmeldung reicht Vorab.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin.
§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht
Unterschrift
Willi S
Zitat von Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Datenschutz/Kontoauszüge - "Wie muss ich Kontoauszüge vorlegen und was passiert damit?"
Die Vorlage der Auszüge kann nicht verlangt werden, wenn die Aufforderung ohne konkreten Antrag oder Anlass erfolgt oder wenn der Sachverhalt durch andere ebenso geeignete Mittel aufgeklärt werden könnte und dies einen geringeren Aufwand erfordert (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit - § 78b SGB X).
Die Rechtsgrundlage:
Es gibt keine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung), die die Vorlage von Kontoauszügen bei der SGB II-Behörde vorschreibt oder regelt.
Lediglich über die Mitwirkungsobliegenheiten § 60 ff. SGB I, deren Nichtbefolgung eine Nichtbewilligung der beantragten Leistung zur Folge haben kann, wäre die Vorlage von Kontoauszügen indirekt erzwingbar. Das allerdings auch nur bei bestehendem konkreten Verdacht auf Leistungsmißbrauch, welchen die Sozialbehörde dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin mitzuteilen hat, damit dieser bzw. diese sich durch Beweismittel entlasten kann.
Zulässig ist die Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen insbesondere bei der erstmaligen bzw. erneuten Beantragung von Leistungen, zur Klärung einzelner Angaben, wenn alternative Möglichkeiten der Sachverhaltsklärung fehlen, oder bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
„Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. … Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I vor … .
Grundsätzlich gilt: Wenn der Sozialleistungssträger die Begründung unverständlich formuliert, so dass ein Hilfeempfänger sie nicht verstehen kann, ist der Hilfeempfänger nicht verpflichtet, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, da er nicht prüfen kann, ob überhaupt eine Mitwirkungspflicht besteht. Die angebliche Begründung gilt in einem solchen Fall als nicht gegeben und der Hilfeempfänger braucht seiner Mitwirkungspflicht erst dann nachzukommen, wenn die Begründung korrekt, nachvollziehbar und sachlich richtig ist. Will der Sozialhilfeträger also Daten erheben, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht erforderlich sind.
“ Keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten und Dateien". (§ 35 Abs. 3 SGB I) Wenn der Sozialhilfeträger weiterhin und unberechtigt auf der Vorlage der Kontoauszüge bestehen sollte, kann der Hilfeempfänger die Vorlage unter Berufung auf den vorstehenden Paragraphen zu Recht verweigern. Der Sozialhilfeträger ist nicht befugt, die Sozialhilfe deswegen zu kürzen oder einzustellen, da er dem Hilfeempfänger keine fehlende Mitwirkung unterstellen kann.
Mein Bewilligungsbescheid liegt vor worin Sozialleistungen nach dem SGB II bis 2017 bewilligt wurden und die Hilfebedürftigkeit geklärt ist.
Liegt jetzt plötzlich ein Sozialleistungsbetrug gegen mich vor dann sind Sie verpflichtet gegen mich eine Starfanzeige zu stellen.
Siehe Aktenlage:
Liegt der Verdacht eines Sozialleistungsbetrug vor ?
Bitte Begründen sie mir das Schriftlich nach § 33 SGB X Schriftliches Antworten auf verlangen und nach der Begründungspflicht § 35 SGB X nach § 20 Abs. 2 Abs. 3 SGB X Grundsatz der Amtsermittlungspflicht in der Frist von 14 Tagen nach Eingang meines Schreiben.
Beispiel:
Hier wird zusätzlich dem Übermaßverbot Verhältnismäßigkeitsgebot und Rechtsstaatsprinzip eine zu kurze vorgegebene Mitwirkungspflicht eingefordert die ich stark bezweifel Ihr Schreiben vom 00.00.2016 Eingang 00.00.2016 von 4 Tagen bis zum 00.00.2016 zur Einreichung des Kontoauszug beim Jobcenter um das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung von xx.xx € auf meine Sozialleistungen anzurechnen nicht genüge getan, da dieser Kontoauszug nachweislich nicht erforderlich ist und nicht Leistungsrelevant ist Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Eingang des Heizkostenguthaben von xx.xx € auf meinen Konto: Meine Hilfebedürftigkeit auf Sozialleistungen nach dem SGB II ist geklärt siehe Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Schreiben vom Datum 00.00.2016. Zum Weiterbewilligungsantrag wurden auch keine Kontoauszüge durch eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ eingefordert weil ich glaubhaft versichert habe das meine Angaben richtig sind und das Jobcenter mir daraufhin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt im Schreiben vom 00.00.2017 bestätigte.
Auch kann das Jobcenter nicht einen Kontoauszug einfordern wenn noch kein Guthaben auf das Konto eingegangen ist , davon sollte das Jobcenter auch ausgehen und nicht einfach sehr kurze fragwürdige Fristen der Mitwirkungspflichten einfordern zur Vorlage einer fiktiven Zahlung Heizkostenguthaben von xx,xx € eines Kontoeingangs obwohl dieser Kontoauszug nicht erforderlich ist und nicht Leistungsrelevant . Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ …zur Vorlage beim Jobcenter Kontoauszug Heizkostenguthaben Eingang von xx,xx € auf meinen Konto. Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen.
Da die Anrechnung von xx,xx € erst im folge Monat erfolgen kann und die kurze Fristsetzung bis zum 00.00.2016 zur Vorlage des Nachweises des Guthaben durch einen Kontoauszug mir nicht verständlich ist und die Heizkostenabrechnung Ihnen Bekannt ist und aus dem Schreiben zu erkennen ist das bis zum xx.xx.2016 das Abrechnungsergebnis Guthaben xx,xx € fällig wird.
Somit die Zahlung dann bis zu diesem Zeitraum xx.xx.2016 auf mein Konto erfolgen wird und die Hausverwaltung Vermieter einen Monat Zeit hat nach dem Schreiben der Heizkostenabrechnung das Guthaben auf mein Konto zu überweisen.
Eine angemessene Frist von 14 Tagen wäre hier rechtens wenn das Guthaben auf mein Konto tatsächlich eingegangen wäre, und nicht vielleicht sein könnte nicht von 4 Tagen Eingang Post xx.xx.2016 Schreiben vom xx.xx.2016. Mitwirkungspflicht Kontoauszug Guthaben Heizkostenabrechnung xx.xx € Eingang auf meinen Konto ist aber nicht erforderlich und nicht Leistungsrelevant. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … Zur Vorlage beim Jobcenter des Eingang vom Heizkostenguthaben auf meinen Konto.
Aus den vergangenen Jahren der Hilfebedürftigkeit wurde nie ein Kontoauszug wegen eines Guthaben Eingang auf mein Konto wegen der Heizkostenabrechnung oder Nebenkostenabrechnung eingefordert um Leistungen nach dem SGB II zu berechnen und ist auch nicht Leistungsrelevant wie sie aus den Akten aus den vorhergehenden Jahren der Heizkostenguthaben und Nebenkostenguthaben erkennen können. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug beim Jobcenter Guthaben Heizkosten Eingang auf meinen Konto von xx,xx €
Ich möchte den Grund wissen § 35 SGB X Begründungspflicht warum es nicht möglich sein soll das Guthaben der Heizkostenabrechnung ohne Kontoauszug auf die mir zustehenden Sozialleistungen für den Folgemonat anzurechnen nicht ohne den Kontoauszug berechnet werden können wenn die Summe des Guthaben der Heizkostenabrechnung von xx.xx € Ihnen doch Bekannt ist. Und nachweislich aus den vielen vergangenen Jahren des Heizkostenguthaben und Nebenkostenguthaben keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … bestehen einen Kontoauszug beim Jobcenter einzureichen wann das Guthaben der Heizkosten und Nebenkostenauf mein Konto eingegangen ist.
Siehe Aktenlage:
Heizkostenabrechnung Nebenkostenabrechnung aus den Vergangenen Jahren der Hilfebedürftigkeit auf Sozialleistungen nach dem SGB II. Keine Aufforderung zur Mitwirkungspflicht Eingang Guthaben Heizkostenabrechnung Nebenkostenabrechnung durch Kontoauszug zur Anrechnung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Heizkostenguthaben Nebenkostenguthaben Eingang auf meinen Konto.
Begründung:
Heizkostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Hier gilt das Zuflussprinzip nicht so wie bei anderem Einkommen, es wird modifiziert. Das Guthaben muss noch nicht mal zufließen, das Gesetz spricht z. B. auch von Gutschrift, nicht nur von Rückzahlung! Und die Anrechnung erfolgt ab dem Folgemonat derselben. Daher ist auch kein Kontoauszug erforderlich und nicht Leistungsrelevant. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Heizkostenguthaben von xxxxx € Eingang auf meinen Konto.
Rechtshinweis:
ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.
Ihnen ist ja das Heizkostenguthaben in Höhe von xx,xx € bekannt. Keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ … zur Vorlage des Kontoauszug Heizkostenguthaben von 00,00 € Eingang auf meinen Konto
Ich fordere auch das sofortige Löschen meiner Kontoauszüge da sie nicht Leistungsrelevant sind .
Erwarte Rückantwort und Empfangsbestätigung der @ Mail und beantworten sie bitte dieses Schreiben bis 14 Tagefrist nach Eingang meiner Nachrichten
Eingang @Mail Rückmeldung reicht Vorab.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin.
§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht
Unterschrift
Willi S
Ähnliche Themen
» Rechte beim P-Konto gestärkt: 8,99 € Gebühr für P-Konto unwirksam - Guthabenklausel für P-Konto unwirksam
» Keine Verpflichtung des Jobcenters zur nochmaligen Überweisung von auf ein gepfändetes Konto überwiesenen Leistungen nach dem SGB II auf ein pfändungsfreies Konto der Mutter des Leistungsbeziehers.
» Sinnlose Maßnahme Keine Unterschrift beim Maßnahmeträger Vertragsfreiheit 1 € Job rechtswidrige Zuweisungen durch das Jobcenter nie wieder.
» Ein wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für die unterlassene Wahrnehmung eines Meldetermins liegt regelmäßig vor, wenn einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Anwesenheit beim Jobcenter entweder unmöglich ist oder derart
» Stromsperre vom 31.07.2013 rechtswidrig da keine Stromschulden beim Energieversorger vorhanden Monatlich 67 € vom Jobcenter Herne an Energieversorger überwiesen für Mannfred Meier
» Keine Verpflichtung des Jobcenters zur nochmaligen Überweisung von auf ein gepfändetes Konto überwiesenen Leistungen nach dem SGB II auf ein pfändungsfreies Konto der Mutter des Leistungsbeziehers.
» Sinnlose Maßnahme Keine Unterschrift beim Maßnahmeträger Vertragsfreiheit 1 € Job rechtswidrige Zuweisungen durch das Jobcenter nie wieder.
» Ein wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für die unterlassene Wahrnehmung eines Meldetermins liegt regelmäßig vor, wenn einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Anwesenheit beim Jobcenter entweder unmöglich ist oder derart
» Stromsperre vom 31.07.2013 rechtswidrig da keine Stromschulden beim Energieversorger vorhanden Monatlich 67 € vom Jobcenter Herne an Energieversorger überwiesen für Mannfred Meier
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema