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Voraussetzungen der Einkommensanrechnung - Bewilligungszeiträume vor dem 1. Januar 2008
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.05.2016 - L 31 AS 694/14
Hinweis Gericht
Von der Regelberechnung ist nach § 2 a Abs. 2 Satz 3 Alg II-V abzuweichen, wenn Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Kalenderjahres erzielt wird, sei es, weil die selbständige Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird, überhaupt nur während eines Teils des Jahres ausgeübt wird oder weil die noch zu Beginn des Jahres erzielten Einnahmen im Laufe des Jahres wegbrechen, so dass die Durchschnittsbetrachtung die tatsächlichen Einnahmen im Bedarfszeitraum nicht mehr widerspiegelt (so insgesamt Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 13 Rdnr. 18 c und BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, Az. B a AS 21/10 R, Rdnr. 29, zitiert nach juris).
Beispielhaft genannt für Einnahmen, die nur während eines Teils des Kalenderjahres erzielt werden, sind Saisontätigkeiten (Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 80), aber auch andere Tätigkeiten, bei denen üblicherweise in unregelmäßigen Abständen Einnahmen erzielt werden, die dann den Bedarf für mehrere Monate decken, wie dies z.B. bei Künstlern der Fall ist (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rdnr. 63). Das Zusammenspiel von der Regelbestimmung des § 2a Abs. 2 S. 1 Alg II-V 2005 und des Ausnahmetatbestandes in § 2a Abs. 2 S. 2 Alg II-V lässt dabei erkennen, dass die innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit typischerweise auftretenden Einkommensschwankungen bei der Berechnung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens keinen Ausschlag geben sollen. Gleichzeitig verdeutlicht der vorbenannte Ausnahmetatbestand, dass von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen ist, wenn das Einkommen nur in bestimmten Abschnitten des Jahres erzielt worden und das nicht allein auf die Eigenheiten einer selbstständigen Tätigkeit zurückzuführen ist, um eine zielgenaue Bedarfsdeckung und Einkommensanrechnung zu gewährleisten (LSG Hessen, Beschluss vom 24. April 2007, Az. L 9 AS 284/06 ER, Rdnr. 31, m.w.N.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185883&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Hinweis Gericht
Von der Regelberechnung ist nach § 2 a Abs. 2 Satz 3 Alg II-V abzuweichen, wenn Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Kalenderjahres erzielt wird, sei es, weil die selbständige Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird, überhaupt nur während eines Teils des Jahres ausgeübt wird oder weil die noch zu Beginn des Jahres erzielten Einnahmen im Laufe des Jahres wegbrechen, so dass die Durchschnittsbetrachtung die tatsächlichen Einnahmen im Bedarfszeitraum nicht mehr widerspiegelt (so insgesamt Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 13 Rdnr. 18 c und BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, Az. B a AS 21/10 R, Rdnr. 29, zitiert nach juris).
Beispielhaft genannt für Einnahmen, die nur während eines Teils des Kalenderjahres erzielt werden, sind Saisontätigkeiten (Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 80), aber auch andere Tätigkeiten, bei denen üblicherweise in unregelmäßigen Abständen Einnahmen erzielt werden, die dann den Bedarf für mehrere Monate decken, wie dies z.B. bei Künstlern der Fall ist (Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rdnr. 63). Das Zusammenspiel von der Regelbestimmung des § 2a Abs. 2 S. 1 Alg II-V 2005 und des Ausnahmetatbestandes in § 2a Abs. 2 S. 2 Alg II-V lässt dabei erkennen, dass die innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit typischerweise auftretenden Einkommensschwankungen bei der Berechnung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens keinen Ausschlag geben sollen. Gleichzeitig verdeutlicht der vorbenannte Ausnahmetatbestand, dass von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen ist, wenn das Einkommen nur in bestimmten Abschnitten des Jahres erzielt worden und das nicht allein auf die Eigenheiten einer selbstständigen Tätigkeit zurückzuführen ist, um eine zielgenaue Bedarfsdeckung und Einkommensanrechnung zu gewährleisten (LSG Hessen, Beschluss vom 24. April 2007, Az. L 9 AS 284/06 ER, Rdnr. 31, m.w.N.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185883&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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