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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH
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Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen
privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.
Anmerkung zu: BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 267/15 - Autor: Dr. Christiane Padé, Ri'inSG
Leitsätze
2. Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§§ 39 Abs. 2, 44 ff. SGB X).
3. Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 07.05.2015 - III ZR 304/14 - BGHZ 205, 260).
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/11jv/page/homerl.psml;jsessionid=014AA03A26424C5AC29E4251F93733E0.jp23?nid=jpr-NLSR000004716&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/
Willi S
Anmerkung zu: BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 267/15 - Autor: Dr. Christiane Padé, Ri'inSG
Leitsätze
2. Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§§ 39 Abs. 2, 44 ff. SGB X).
3. Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 07.05.2015 - III ZR 304/14 - BGHZ 205, 260).
Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/11jv/page/homerl.psml;jsessionid=014AA03A26424C5AC29E4251F93733E0.jp23?nid=jpr-NLSR000004716&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/
Willi S
Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen :: Kommentare
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