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Sozialhilfeleistungen für obdachlose Ungarin
Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 01.06.2016 - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.05.2016 - L 7 SO 1150/16 ER-B
Das LSG Stuttgart hat einer obdachlosen Ungarin im Eilverfahren Sozialhilfeleistungen zugesprochen.
Hintergrund
Ob und in welchem Umfang EU-Bürger existenzsichernde Sozialleistungen in Deutschland beanspruchen können, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Das BSG hat entschieden, dass im Hinblick auf Art. 1 GG Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden können, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist nach der Rechtsprechung des BSG aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des Ausländers verfestigt hat, regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtsprechung ist teilweise auf Kritik gestoßen. Der Gesetzgeber hat noch für 2016 eine gesetzliche Klarstellung angekündigt.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 01.06.2016: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite
5. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.04.2016 - L 23 SO 50/16 B PKH rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/
Willi S
Das LSG Stuttgart hat einer obdachlosen Ungarin im Eilverfahren Sozialhilfeleistungen zugesprochen.
Hintergrund
Ob und in welchem Umfang EU-Bürger existenzsichernde Sozialleistungen in Deutschland beanspruchen können, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Das BSG hat entschieden, dass im Hinblick auf Art. 1 GG Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden können, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist nach der Rechtsprechung des BSG aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des Ausländers verfestigt hat, regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtsprechung ist teilweise auf Kritik gestoßen. Der Gesetzgeber hat noch für 2016 eine gesetzliche Klarstellung angekündigt.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 01.06.2016: http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite
5. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.04.2016 - L 23 SO 50/16 B PKH rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/
Willi S
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