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Fahrtkosten zu Meldeterminen beim Jobcenter - Existenzminimum muss gewahrt sein, ein Beitrag von RA Mathias Klose, Regensburg
SG München, Beschluss v. 21.03.2016 - S 40 AS 555/16 ER
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Leistungen erheben, sich beim Jobcenter oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert. Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und ggf. einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden. Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs; dies gilt aber nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 32 SGB II).
Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zum Meldetermin also (zunächst) aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Etwas anderes gilt aber, wenn die glaubhafte finanzielle Unmöglichkeit zum Kauf der notwendigen Fahrkarte unverzüglich und rechtzeitig vor dem Meldetermin geltend gemacht wird. In diesem Fall kann das Jobcenter darauf noch reagieren und gegebenenfalls eine Fahrkarte oder einen Gutschein für die Fahrt zur Verfügung stellen.
Reagiert das Jobcenter darauf nicht, kann ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vom Meldetermin vorliegen, der einer Absenkung des Arbeitslosengelds II entgegensteht. Das Existenzminimum muss dem Meldepflichtigen nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts München in aller Regel verbleiben.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2016/05/fartkosten-zu-meldeterminen-beim.html#more
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Leistungen erheben, sich beim Jobcenter oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert. Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und ggf. einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden. Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs; dies gilt aber nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 32 SGB II).
Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zum Meldetermin also (zunächst) aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Etwas anderes gilt aber, wenn die glaubhafte finanzielle Unmöglichkeit zum Kauf der notwendigen Fahrkarte unverzüglich und rechtzeitig vor dem Meldetermin geltend gemacht wird. In diesem Fall kann das Jobcenter darauf noch reagieren und gegebenenfalls eine Fahrkarte oder einen Gutschein für die Fahrt zur Verfügung stellen.
Reagiert das Jobcenter darauf nicht, kann ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vom Meldetermin vorliegen, der einer Absenkung des Arbeitslosengelds II entgegensteht. Das Existenzminimum muss dem Meldepflichtigen nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts München in aller Regel verbleiben.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2016/05/fartkosten-zu-meldeterminen-beim.html#more
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Willi S
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