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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungspflicht des Leistungsträger § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II

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  Leistungspflicht des Leistungsträger § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II Empty Leistungspflicht des Leistungsträger § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 13:27

bei Antragstellung:
Oft redet sich der Leistungsträger mit irgendwelchen internen Problemen heraus oder vertröstet einen Hilfebedürftigen von einer Woche zur nächsten - das ist rechtswidrig!
Die oft vorgeschobenen Gründe wie Krankheit/Abwesenheit von Mitarbeitern, verlegte Akten oder lange Bearbeitungszeiträume wegen starker Arbeitsbelastung entbinden einen Leistungsträger NICHT von seinen gesetzlichen Leistungspflichten!
Diese internen Probleme dürfen nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen. Ist die Bedürftigkeit bzw. der Bedarf hinreichend bewiesen, muss der Leistungsträger zahlen – notfalls als Darlehen oder auf der Grundlage eines vorläufigen Bescheides.

ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.

§ 17 SGB I bestimmt, dass die ARGE verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.

Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 3 Abs. 2 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.

Ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III auf Antrag des Betroffenen über die Leistung vorläufig entscheiden. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.

Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.

Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.

Kommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.
Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.


bei Arbeitsaufnahme:
Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn man tatsächlich Einkommen hat, darf und muss das Amt prüfen, ob dieses Einkommen den Bedarf deckt und der Betroffene deshalb keinen Leistungsanspruch mehr hat. Erst dann darf es die Leistung einstellen.
Leider interessiert das viele Jobcenter nicht, so dass oft rechtswidrig Leistungen eingestellt werden, mit der Begründung "eine Überzahlung zu vermeiden", was dann in vielen Fällen zu einer rechtswidrigen Bedarfsunterdeckung der Betroffenen führt.

Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:
a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht möglich ist:
b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch für die Vergangenheit).

Beide §§ setzen voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:
§ 45: "Soweit ein Verwaltungsakt … rechtswidrig ist …"
§ 48: "Soweit … eine wesentliche Änderung eintritt …"
hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".
Und eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst entgegen wirken kann.

Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!
Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
Tut es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben vorgehen.

Gemäß § 23 Abs. 4 SGB II kann in dem Monat, in dem voraussichtlich Einnahmen anfallen, ALG II als Darlehen gezahlt werden. Dieses ALG II muss dann zurückgezahlt werden.
Steht aber definitiv fest, dass der ALG II Anspruch entfällt, sollte man stattdessen Einstiegsgeld nach § 16b SGB II beantragen. Dieses wird i.d.R. im ersten Monat in Höhe des ALG II und in den Folgemonaten in geringerer Höhe als Unterstützung ausgezahlt, muss aber - im Gegensatz zum ALG II - nicht zurückgezahlt werden.


bei Selbstständigen:
Auch hier darf der Leistungsträger nur das anrechnen, was tatsächlich an Einkommen erzielt wird.
§ 3 Abs. 3 ALG II-V beinhaltet nicht das Recht, fiktives Einkommen anzurechnen, sondern legt nur fest, wie das während des Bewilligungszeitraumes erzielte Einkommen nach dem Bewilligungszeitraum abschließend anzurechnen ist. Bis dahin unterliegt der Leistungsträger der gesetzlichen monatlichen Bedarfsdeckungspflicht.


Schadenersatz
Entsteht dem Hilfebedürftigen durch Pflichtverletzungen des Leistungsträgers ein Schaden, hat der Betroffene das Recht, Schadenersatz zu fordern - notfalls mittels Klage.


Verzugszinsen
Wenn Zahlungen verzögert eintreffen, hat man das Recht, Verzugszinsen zu fordern.
Zuständig ist hier § 44 SGB I, welcher die Verzugszinsen für Sozialleistungen allgemein regelt:

§ 44 Verzinsung
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Bei Leistungsanträgen beginnt die Verzinsungspflicht erst 6 Monate nach Antragstellung, wobei diese Frist erst mit dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, beginnt.
Besteht Anspruch auf eine Leistung, für die man keinen Antrag stellen muss, beginnt die Verzinsungspflicht mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe der Leistungsentscheidung folgt.
In allen anderen Fällen beginnt die Verzinsungspflicht mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Leistung fällig ist.
Die Verzinsung beträgt 4% pro Monat, bei Teilmonaten wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

Da die sog. Jobcenter aber keine staatlichen Behörden sind, sondern in der Rechtsform einer GmbH arbeiten, kommt hier ebenfalls die Anwendung des § 288 BGB für Verzugszinsen in Betracht:

§ 288 Abs. 1 BGB:
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Höhe des aktuellen Basiszinssatzes kann man auf der Internetseite der Bundesbank einsehen:
http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php

Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines Verzinsungsanspruches nach BGB ist, dass der Schuldner in Verzug gesetzt wurde, d.h. dass er eine zur Erbringung der Leistung gesetzte angemessene und nach Datum bestimmte Frist nicht eingehalten hat. Bei Geldleistungen, deren Fälligkeit gesetzlich geregelt ist, ist der Schuldner ab Fälligkeit automatisch in Verzug. Die Fälligkeit der laufenden Leistungen des SGB II ist in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II geregelt: "Die Leistungen sollen … monatlich im Voraus erbracht werden."


Barauszahlungen von Leistungen
Auf die Zahlung des ALG II haben Bedürftige gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II einen Rechtsanspruch.
Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

§ 42 S. 1 SGB II sieht zwar im Regelfall eine Auszahlung auf ein Bankkonto vor, verbietet jedoch keine Barauszahlung, im Gegenteil: § 42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.
Weigerungen von Sachbearbeitern mit der Begründung, dies ginge nicht oder das dürfe man nicht, sind also reine Schutzbehauptungen oder interne Arbeitsanweisungen die rechtswidrig sind.

Anspruch besteht dabei gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf die volle Leistung, nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.

Leistungseinstellung
Im SGB II ist eine Leistungseinstellung konkret nur in zwei Fällen möglich:
1. nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II: wenn die ARGE gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt,
2. nach § 66 SGB I, wenn die Mitwirkungspflichten, nach §§ 60 bis 65 SGB I verweigert werden, dazu muss man sich ganz genau ansehen, was in den §§ 60 bis 64 SGB I gefordert wird. § 60 SGB I betrifft die Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches. § 61 SGB II die persönliche Meldung, hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 2 SGB II vor. §§ 62 Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers, § 63 SGB I Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit. § 64 Berufsfördernde Maßnahmen, hier geht die hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II vor.

§ 65 SGB I beschränkt die Mitwirkungspflichten dabei erheblich. Keine Mitwirkungspflicht besteht, wenn
a) der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann, wenn die Mitwirkung unzumutbar (z.B. aus gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen) oder unverhältnismäßig ist.
b) Behandlungen oder Untersuchungen für den Betroffenen mit erheblichen Schmerzen oder erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind, oder dabei eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben besteht.
c) der Betroffene sich oder Verwandte der Gefahr aussetzt wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Konkret heißt das: wenn der Leistungsträger des SGB II gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt, oder der Hilfebedürftige seine Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches, zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers oder bei der Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verweigert, sofern diese Mitwirkungspflicht im Einzelfall nach § 65 SGB I zumutbar ist, ist eine Leistungseinstellung rechtlich zulässig - sonst nicht.

Entfällt z.B. die Leistung nur teilweise, oder kann die Leistungshöhe nicht abschließend berechnet werden, darf der Leistungsträger die Leistung nicht einstellen, sondern muss die Leistung vorläufig (§ 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II) oder als Darlehen (§ 23 Abs. 4 SGB II) bewilligen.

Wenn der Leistungsträger nicht zahlt
Es kommt häufiger vor, dass der Leistungsträger zwar einen Bewilligungsbescheid erlässt, die darin bewilligte Leistung aber nicht zahlt.
Eine der häufigsten Ursachen ist dabei, dass der Leistungsträger eine falsche Bankverbindung benutzt und sich dann damit heraus redet, dass er abwarten muss, dass seine Bank diesen Irrläufer zurück bucht.
Das entbindet den Leistungsträger aber nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Hilfebedürftigen, zumal, aufgrund der Umstellung des Überweisungssystems auf Sepa, der Leistungsträger nur noch in Fällen nicht existenter Konten das falsch angewiesene Geld zurück bekommt, da die Banken Kontonummer und Name des Empfängers nicht mehr abgleichen. Sollte das Konto jedoch existieren, ist das falsch angewiesene Geld weg, eine Rückbuchung ist dann nur noch mit Zustimmung des falschen Empfängers möglich.
Aber das zu klären ist allein Sache des Leistungsträgers, auch wenn er dem Hilfebedürftigen was anderes erzählt.

Aufgrund seines Bewilligungsbescheides hat der Hilfebedürftige ab jedem Monatsersten (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Leistungsträger auf die ihm lt. seinem Bewilligungsbescheid zustehende Leistung. Kommt der Leistungsträger dieser Leistungspflicht nicht nach, sollte man zuerst umgehend bei seinem Leistungsträger persönlich vorstellig werden und die Barauszahlung der gesamten monatlichen Leistung fordern. Verweigert der Sachbearbeiter dies, sollte man, sofern man vorgelassen wird, beim Leiter des Leistungsträgers Beschwerde einlegen und dort seine Forderung wiederholen. Verweigert auch der Leiter die Auszahlung, sollte man bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde, der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit (Adressen siehe Anlage), umgehend telefonisch Beschwerde einlegen und die Auszahlung noch am selben, spätestens am folgenden Tag fordern. Führt auch das nicht zum Erfolg, bleibt nur noch der Weg zum zuständigen Sozialgericht.
Dort muss man dann den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den zuständigen Leistungsträger zur sofortigen Auszahlung der Leistung zu verurteilen, stellen. Das Sozialgericht sollte darüber innerhalb weniger Tage per Beschluss entscheiden. Mit dem Beschluss fordert man erneut persönlich die sofortige Barauszahlung. Zahlt der Leistungsträger noch immer nicht, beauftragt man mit dem vollstreckbaren Beschluss des Sozialgerichtes einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung der Leistung beim Leistungsträger.
Wichtig ist hierbei, dass der Hilfebedürftige umgehend tätig wird, da das Sozialgericht nur über Leistungen ab Antragstellung bzw. Klageerhebung entscheiden darf.

Sollte der Leistungsträgers die Barauszahlung mit der Begründung verweigern, er hätte die Überweisung bereits vorgenommen haben, bedeutet dies nicht, dass das Geld auch umgehend auf dem Konto des Hilfebedürftigen eingeht. Diese Aussage bedeutet i.d.R. nämlich nur, dass der Sachbearbeiter die Leistung im EDV-System zur Überweisung freigegeben hat. In Abhängigkeit der internen Verfahrensweise des Leistungsträgers kann es noch bis zu einer Woche dauern, bis die Leistung dann tatsächlich an den Hilfebedürftigen überwiesen wird. Dazu kommen dann noch mal bis zu drei Bankarbeitstage, bis die Überweisung dem Konto des Hilfebedürftigen gutgeschrieben wird.
Der Hilfebedürftige sollte in einem solchen Fall also genau erfragen, ob die Leistung tatsächlich schon auf sein Konto überwiesen, oder nur intern zur Überweisung vorgesehen wurde und gegebenenfalls darum bitten, dies zu prüfen.
Hier sollte der Hilfebedürftige, sofern er keine Rücklagen hat, zur Deckung seines aktuellen und akuten Bedarfes zusätzlich auf der Barauszahlung eines angemessenen Vorschusses bestehen, diesen kann der Leistungsträger im Folgemonat mit der laufenden Leistung des Hilfebedürftigen verrechnen. Falls noch nicht erfolgt, sollte der Hilfebedürftige zudem die sofortige Überweisung fordern und sich nicht mit irgendwelchen Ausreden abwimmeln lassen. Der Abteilungsleiter der Leistungsabteilung ist dazu berechtigt, Gelder außerhalb des üblichen Verfahrens sofort zu überweisen.
Möglich sind auch die Stornierung einer vorgesehenen, aber noch nicht ausgeführten Überweisung und stattdessen die Barauszahlung der Leistung.

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