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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Rücküberweisungserklärung beim SGB XII-Leistungsträger in Düsseldorf
Das Düsseldorfer Sozialamt erlaubt sich bei seinen SGB XII – Leistungsberechtigten "1a-Landrecht". So fordert es bei Erstantragstellern eine Rücküberweisungserklärung, Kontoerklärung genannt ein. Darin wird das Amt ermächtigt, „Guthaben aus der Überweisung des Amtes“ …“auf Anforderung des Amtes“ direkt wieder per Rücklastverfahren rückholen / abziehen zu dürfen. Ferner heißt es darin: „Diese Erklärung gebe ich für den Fall ab, dass Zahlungen des Amtes für Soziales der Stadt Düsseldorf auf das Konto überwiesen werden, die mir bzw. meinen Erben nicht zustehen“ und weiter “Meine Ermächtigung hat auch Wirkung gegenüber meinen Erben. Diese sind nicht berechtigt, die vorgenannte Ermächtigung zu widerrufen“.
Generell gilt: das Sozialamt „kann“ überzahlte Leistungen bis auf das jeweils unerlässliche aufrechnen (§ 26 Abs. 2 SGB XII). Eine Aufrechnung ist eine behördliche Verfügung gegen die der Widerspruch möglich und zulässig ist und aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 86a Abs. 1 SGG). Hier dürfte eine 20 % - 30% Aufrechnung des Regelbedarfes die äußerste Grenze sein (LPK SGB XII, 11. Aufl. § 26 Rz 9).
Das Düsseldorfer Sozialamt will diese Vorschrift umgehen und im Falle einer Überzahlung möglichst die komplette Leistung fernab von jeder Rechtsvorschrift im Rücklastverfahren einkassieren. Ein solches Vorgehen ist zu 100 % illegal und Landrecht, also Behördenhandeln fernab jeder Rechtsvorschrift.
Hier die Düsseldorfer Rücküberweisungserklärung: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Amt50_Text-Kontoerklaerung.pdf
Der Betroffene hat sich mit einer Beschwerde an das Arbeits- und Sozialministerium gewandt, die Antwort war, das sei ja nur eine freiwillige Erklärung und ein veralteter Vordruck. Für eine Fachaufsichtsbeschwerde ist das eine armselige Antwort und spricht nicht für eine sachgerechte Fachaufsichtsführung durch das MAIS im vorliegenden Fall. Hier die MAIS Antwort: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/MAIS_zu_Rueckueberweisung_31.07.201818082018.pdf Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2396/
Willi S
Generell gilt: das Sozialamt „kann“ überzahlte Leistungen bis auf das jeweils unerlässliche aufrechnen (§ 26 Abs. 2 SGB XII). Eine Aufrechnung ist eine behördliche Verfügung gegen die der Widerspruch möglich und zulässig ist und aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 86a Abs. 1 SGG). Hier dürfte eine 20 % - 30% Aufrechnung des Regelbedarfes die äußerste Grenze sein (LPK SGB XII, 11. Aufl. § 26 Rz 9).
Das Düsseldorfer Sozialamt will diese Vorschrift umgehen und im Falle einer Überzahlung möglichst die komplette Leistung fernab von jeder Rechtsvorschrift im Rücklastverfahren einkassieren. Ein solches Vorgehen ist zu 100 % illegal und Landrecht, also Behördenhandeln fernab jeder Rechtsvorschrift.
Hier die Düsseldorfer Rücküberweisungserklärung: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Amt50_Text-Kontoerklaerung.pdf
Der Betroffene hat sich mit einer Beschwerde an das Arbeits- und Sozialministerium gewandt, die Antwort war, das sei ja nur eine freiwillige Erklärung und ein veralteter Vordruck. Für eine Fachaufsichtsbeschwerde ist das eine armselige Antwort und spricht nicht für eine sachgerechte Fachaufsichtsführung durch das MAIS im vorliegenden Fall. Hier die MAIS Antwort: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/MAIS_zu_Rueckueberweisung_31.07.201818082018.pdf Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2396/
Willi S
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