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Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 13.04.2016 - L 15 SO 53/16 B, L 23 SO 46/16 B
In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatten die beiden für Sozialhilfe zuständigen Senate des LSG Berlin-Brandenburg nun auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des BSG zu entscheiden. Die Antragsteller in beiden Verfahren sind polnische Staatsangehörige, denen seitens des Jobcenters Leistungen nach dem SGB II verweigert wurden, weil sie sich lediglich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhielten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
In beiden Fällen hat das LSG Berlin-Brandenburg den Sozialhilfeträger zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für zunächst drei Monate verpflichtet.
Während dieser drei Monate habe der jeweilige Sozialhilfeträger die weiteren Umstände des Einzelfalles und insbesondere den jeweiligen Aufenthaltsstatus der Antragsteller aufzuklären, um eine fundierte Ermessensentscheidung über die Weiterbewilligung von Sozialhilfe treffen zu können.
Damit sind der 15. und der 23. Senat des LSG Berlin-Brandenburg zwar der Rechtsprechung des BSG nicht entgegen getreten, haben den Sozialhilfeträgern aber weitere Ermittlungen auferlegt, die im Einzelfall auch dazu führen können, dass am Ende das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehende Ermessen zu Lasten der Betroffenen ausgeübt wird oder dass aufgrund eines verfestigten Aufenthaltsrechts doch das Jobcenter nach dem SGB II leistungspflichtig ist.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2016: http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/Pressemitteilung200416.pdf
15. Senat, Beschluss vom 13. April 2016, L 15 SO 53/16 B
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184562
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/l15so53-16ber.pdf
23. Senat, Beschluss vom 13. April 2016, L 23 SO 46/16 B
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/l23so46-16_b_er.16264737.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
In beiden Fällen hat das LSG Berlin-Brandenburg den Sozialhilfeträger zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für zunächst drei Monate verpflichtet.
Während dieser drei Monate habe der jeweilige Sozialhilfeträger die weiteren Umstände des Einzelfalles und insbesondere den jeweiligen Aufenthaltsstatus der Antragsteller aufzuklären, um eine fundierte Ermessensentscheidung über die Weiterbewilligung von Sozialhilfe treffen zu können.
Damit sind der 15. und der 23. Senat des LSG Berlin-Brandenburg zwar der Rechtsprechung des BSG nicht entgegen getreten, haben den Sozialhilfeträgern aber weitere Ermittlungen auferlegt, die im Einzelfall auch dazu führen können, dass am Ende das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehende Ermessen zu Lasten der Betroffenen ausgeübt wird oder dass aufgrund eines verfestigten Aufenthaltsrechts doch das Jobcenter nach dem SGB II leistungspflichtig ist.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2016: http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/Pressemitteilung200416.pdf
15. Senat, Beschluss vom 13. April 2016, L 15 SO 53/16 B
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184562
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/l15so53-16ber.pdf
23. Senat, Beschluss vom 13. April 2016, L 23 SO 46/16 B
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/l23so46-16_b_er.16264737.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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