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Zu den Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 und zur Antragsbefugnis (§§ 80 Abs. 5, 42 Abs. 2 VwGO) der Familienangehörigen.
VG Saarlouis, Beschluss vom 14.4.2016 - 6 L 186/16
Leitsatz ( Juris )
1. Die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung, soweit sie einen Dritten, insbesondere den deutschen Ehegatten eines Ausländers, belastet, bedarf diesem gegenüber keiner besonderen Anordnung durch die Ausländerbehörde.
2. Die Familienangehörigen des Ausländers sind für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch die angefochtene Ausweisungsverfügung in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
3. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 erfordert eine der vollen richterlichen Überprüfung unterliegende Interessenabwägung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung, soweit sie einen Dritten, insbesondere den deutschen Ehegatten eines Ausländers, belastet, bedarf diesem gegenüber keiner besonderen Anordnung durch die Ausländerbehörde.
2. Die Familienangehörigen des Ausländers sind für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch die angefochtene Ausweisungsverfügung in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
3. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 erfordert eine der vollen richterlichen Überprüfung unterliegende Interessenabwägung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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