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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Angemessenheit einer Sterbegeld-Versicherung - Kündbarkeit der Versicherung vor dem Eintritt des Todesfalls - Antrag auf Leistungsgewährung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) ist auch formlos und damit
telefonisch möglich
SG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2015 - S 4 SO 370/14
Kammer lässt offen, ob die Voraussetzungen einer Berücksichtigung dieser Kosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als erfüllt anzusehen sind.
Eine Sterbegeld-Versicherung mit einer Leistungssumme von insgesamt 5.001,-- EUR ist angemessen im Sinne von § 33 Abs. 2 SGB XII
Leitsatz ( Redakteur )
1. Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, § 33 Abs. 2 SGB XII. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Nr. 2 SGB XII auch die die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, zu denen die Leistung nach § 33 Abs. 2 SGB XII gehört (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R ).
2. Bei der Frage nach der angemessenen Höhe der Versicherung sind auch die Kosten der Grabpflege für die Dauer der Mindestruhezeit zu berücksichtigen, die Versicherungssumme von 5.001,- EUR ist als angemessen anzusehen.
3. Sofern der Sozialhilfeträger die Auffassung vertritt, dass die Versicherung allenfalls der Entlastung der Angehörigen dient, ist diese Ansicht unzutreffend.
4. Die Auslegung der Vorschrift muss sich insbesondere daran orientieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, dass ohne die gegenwärtige Hilfeleistung Sozialhilfe im und für den Sterbefall in Zukunft erforderlich werden wird (zur Übernahme von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung s. § 74 SGB XII). Aus dieser Sicht ist die Hilfe durch die Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird ( hier bejahend).
5. Schließlich spricht auch der Umstand der Kündbarkeit der Versicherung vor dem Eintritt des Todesfalls mit der für diesen Fall vereinbarten Erstattung der Beiträge nicht gegen die Übernahme dieser Kosten. Denn zum einen ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass die AsT. die Kündigung der Versicherung beabsichtigt. Auch an anderer Stelle sieht das SGB XII die Unantastbarkeit geschützten Vermögens für andere als die geschützten Leistungszwecke nicht als zwingende Voraussetzung vor (vgl. etwa § 90 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 6, 7 SGB XII). Die Annahme eines derartigen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit einer anderweitigen Verwendung ist daher abzulehnen.
6. Eine Leistungsgewährung vor dem 01.02.2011 (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) kommt indes nicht in Betracht, weil es hierfür an dem erforderlichen Antrag fehlt. Ein solcher Antrag ist zwar auch formlos und damit telefonisch möglich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. August 2007 – L 7 SO 1680/07 – hier nicht nachgewiesen ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
SG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2015 - S 4 SO 370/14
Kammer lässt offen, ob die Voraussetzungen einer Berücksichtigung dieser Kosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als erfüllt anzusehen sind.
Eine Sterbegeld-Versicherung mit einer Leistungssumme von insgesamt 5.001,-- EUR ist angemessen im Sinne von § 33 Abs. 2 SGB XII
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1. Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, § 33 Abs. 2 SGB XII. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Nr. 2 SGB XII auch die die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, zu denen die Leistung nach § 33 Abs. 2 SGB XII gehört (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R ).
2. Bei der Frage nach der angemessenen Höhe der Versicherung sind auch die Kosten der Grabpflege für die Dauer der Mindestruhezeit zu berücksichtigen, die Versicherungssumme von 5.001,- EUR ist als angemessen anzusehen.
3. Sofern der Sozialhilfeträger die Auffassung vertritt, dass die Versicherung allenfalls der Entlastung der Angehörigen dient, ist diese Ansicht unzutreffend.
4. Die Auslegung der Vorschrift muss sich insbesondere daran orientieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, dass ohne die gegenwärtige Hilfeleistung Sozialhilfe im und für den Sterbefall in Zukunft erforderlich werden wird (zur Übernahme von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung s. § 74 SGB XII). Aus dieser Sicht ist die Hilfe durch die Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird ( hier bejahend).
5. Schließlich spricht auch der Umstand der Kündbarkeit der Versicherung vor dem Eintritt des Todesfalls mit der für diesen Fall vereinbarten Erstattung der Beiträge nicht gegen die Übernahme dieser Kosten. Denn zum einen ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass die AsT. die Kündigung der Versicherung beabsichtigt. Auch an anderer Stelle sieht das SGB XII die Unantastbarkeit geschützten Vermögens für andere als die geschützten Leistungszwecke nicht als zwingende Voraussetzung vor (vgl. etwa § 90 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 6, 7 SGB XII). Die Annahme eines derartigen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit einer anderweitigen Verwendung ist daher abzulehnen.
6. Eine Leistungsgewährung vor dem 01.02.2011 (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) kommt indes nicht in Betracht, weil es hierfür an dem erforderlichen Antrag fehlt. Ein solcher Antrag ist zwar auch formlos und damit telefonisch möglich (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. August 2007 – L 7 SO 1680/07 – hier nicht nachgewiesen ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
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