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Fahrtkosten bezüglich des Umgangsrechts( hier 8 km ) - Bagatellgrenze - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - Anteil für Fahrkosten im Regelbedarf

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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Jan 2016 - 10:16

SG Dortmund, Urteil vom 04.12.2015 - S 27 AS 279/13 - Die Berufung wurde zugelassen.




Nur 8 km bis zu den Kindern, trotzdem muss das JC die Fahrkosten für den Vater übernehmen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Nach S. 2 ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

2. Bei Aufwendungen eines Elternteils zur Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen, unabweisbaren Bedarf (BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R ).

3. Es handelt sich um einen laufenden Mehrbedarf, weil die Bedarfslage eine andere ist als bei typischen Leistungsempfängern. Insofern ergibt sich ein Mehrbedarf im Verhältnis zum „normalen“ Regelbedarf. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist. Denn die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts betreffen eine spezielle Situation im Vergleich zu den üblichen Alltagsfahrten (LSG NRW, Urteil vom 31.03.2013 - L 7 AS 1911/12 ).

4. Aus der Tatsache, dass nur eine relativ kurze Strecke von 7,90 km zurückgelegt werden muss, kann nicht geschlossen werden, dass dadurch kein Mehrbedarf entstünde, denn dies gilt gerade auch dann, wenn die beiden Kleinkinder unter keinen Umständen in der Lage sind, diese Strecke selbstständig zurückzulegen.

5. Der Mehrbedarf des Ast. ist auch erheblich. Denn das Umgangsrechts kostet den Ast. monatlich 54,77 Euro. Eine allgemeine Bagatellgrenze in Höhe von 10 % ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R ).
 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/


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