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Lebensversicherung - besondere Härte - Gehörlosengeld
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015 - L 31 AS 1894/14
Für die Lebensversicherung der Antragstellerin waren die Voraussetzungen für die Verschonung von Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II erfüllt, wonach als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Keine Verwertung des angesparten Gehörlosengeldes als Altersvorsorge, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Leitsatz ( Redakteur )
Hier resultiert eine besondere Härte vorliegend daraus, dass die Ast. das auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlte Vermögen tatsächlich zur Altersvorsorge angespart hat und dass es sich dabei ausschließlich um Geld handelt, welches ihr als Gehörlosengeld gewährt worden ist ( vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R - zum Schmerzensgeld ). Auch "angespartes" Schmerzensgeld ist insofern gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II privilegiert. Es liegt innerhalb der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wie er mit den aus einem Schadensereignis resultierenden Beträgen zum Ausgleich des immateriellen Schadens umgeht (zur vergleichbaren Wertung bei "angespartem" Blindengeld vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182118&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
Für die Lebensversicherung der Antragstellerin waren die Voraussetzungen für die Verschonung von Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II erfüllt, wonach als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Keine Verwertung des angesparten Gehörlosengeldes als Altersvorsorge, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Leitsatz ( Redakteur )
Hier resultiert eine besondere Härte vorliegend daraus, dass die Ast. das auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlte Vermögen tatsächlich zur Altersvorsorge angespart hat und dass es sich dabei ausschließlich um Geld handelt, welches ihr als Gehörlosengeld gewährt worden ist ( vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R - zum Schmerzensgeld ). Auch "angespartes" Schmerzensgeld ist insofern gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II privilegiert. Es liegt innerhalb der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wie er mit den aus einem Schadensereignis resultierenden Beträgen zum Ausgleich des immateriellen Schadens umgeht (zur vergleichbaren Wertung bei "angespartem" Blindengeld vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182118&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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