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Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II - schulrechtliche Bestimmungen des Landes Hessen -
LSG Hessen, Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 192/14
Keine Kostenübernahme der Lernförderung durch das Jobcenter, wenn aus der Sicht des Antragstellers und der Schule eine ergänzende Lernförderung lediglich wünschenswert und sinnvoll erscheint.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hat eine Versetzungsgefährdung nicht bestanden, hat der Schüler keinen Anspruch auf Lernförderung.
2. Nach der im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigenden Aussage der Fachlehrerin bestand die Notwendigkeit der Lernförderung in der Stabilisierung eines befriedigenden Leistungsniveaus im Fach Englisch. Dabei handelt es sich aber nicht um ein wesentliches Lernziel im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II. Denn die Stabilisierung einer besser als ausreichend bewerteten Notenstufe ist nicht anders einzustufen als die bloße Verbesserung von Notenstufen oder eine Verbesserung des Notendurchschnitts allgemein, die nicht als wesentliche Lernziele anerkannt werden.
3. Gleiches gilt nach dem Willen des Gesetzgebers für Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung, die regelmäßig keinen Grund für Lernförderung darstelle (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 105).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182012
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
Keine Kostenübernahme der Lernförderung durch das Jobcenter, wenn aus der Sicht des Antragstellers und der Schule eine ergänzende Lernförderung lediglich wünschenswert und sinnvoll erscheint.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hat eine Versetzungsgefährdung nicht bestanden, hat der Schüler keinen Anspruch auf Lernförderung.
2. Nach der im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigenden Aussage der Fachlehrerin bestand die Notwendigkeit der Lernförderung in der Stabilisierung eines befriedigenden Leistungsniveaus im Fach Englisch. Dabei handelt es sich aber nicht um ein wesentliches Lernziel im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II. Denn die Stabilisierung einer besser als ausreichend bewerteten Notenstufe ist nicht anders einzustufen als die bloße Verbesserung von Notenstufen oder eine Verbesserung des Notendurchschnitts allgemein, die nicht als wesentliche Lernziele anerkannt werden.
3. Gleiches gilt nach dem Willen des Gesetzgebers für Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung, die regelmäßig keinen Grund für Lernförderung darstelle (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 105).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182012
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/
Willi S
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