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Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind ( Lebensmittelallergie ) - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Integrationshelfer - Besuchs einer integrativen Kindertagesstätte - pers. Budget
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 - L 8 SO 177/15 B ER
Der behördliche Verweis auf die Betreuung durch eine Tagespflegeperson oder die Berufung auf unverhältnismäßige Mehrkosten darf bei einem über dreijährigen behinderten Kind regelmäßig nicht dazu führen, dass ihm der Besuch eines Kindergartens wegen der Ablehnung der Eingliederungshilfe verwehrt wird.
Sozialhilfeträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für eine persönliche Assistenz für den Besuch des behinderten Kindes, welches an einer hochgradigen Lebensmittelallergie leidet, der Kindertagesstätte zu übernehmen.
Persönliche Assistenz für Kindergartenkind mit Erdnussallergie.
Leitsatz ( Autor )
1. Träger der Sozialhilfe muss Leistungen für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs erbringen.
2. Auch wenn eine wesentliche Behinderung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verneint wird ( Lebensmittelallergie ), kommt eine Kostenübernahme für einen Integrationshelfer zum Kindergartenbesuch nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII jedenfalls auch im Ermessenswege in Betracht, wobei wegen der nicht vorhandenen Betreuungsalternativen nach dem derzeitigen Sachstand nur eine Leistungsgewährung ermessensgerecht wäre (Ermessensreduzierung auf Null).
3. Einer Leistungsgewährung steht auch nicht der Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII entgegen, nach dem der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt dieser Vorbehalt das Vorhandensein (mindestens) einer Alternative zur Bedarfsdeckung voraus, die dem Hilfeberechtigten auch zumutbar sein muss (vgl. jüngst Senatsurteil vom 23. Juli 2015 - L 8 SO 197/12 ), was hier nicht der Fall ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180001&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. : Persönliche Assistenz für Kindergartenkind mit Erdnussallergie
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die Kosten für eine persönliche Assistenz zur Betreuung eines Kleinkindes mit hochgradiger Lebensmittelallergie (Erdnussallergie) während des Besuchs einer Kindertagesstätte vorläufig übernehmen muss.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr.12/2015 v. 18.09.2015: http://www.juris.de/jportal/portal/t/wab/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150902077&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Der behördliche Verweis auf die Betreuung durch eine Tagespflegeperson oder die Berufung auf unverhältnismäßige Mehrkosten darf bei einem über dreijährigen behinderten Kind regelmäßig nicht dazu führen, dass ihm der Besuch eines Kindergartens wegen der Ablehnung der Eingliederungshilfe verwehrt wird.
Sozialhilfeträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für eine persönliche Assistenz für den Besuch des behinderten Kindes, welches an einer hochgradigen Lebensmittelallergie leidet, der Kindertagesstätte zu übernehmen.
Persönliche Assistenz für Kindergartenkind mit Erdnussallergie.
Leitsatz ( Autor )
1. Träger der Sozialhilfe muss Leistungen für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs erbringen.
2. Auch wenn eine wesentliche Behinderung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verneint wird ( Lebensmittelallergie ), kommt eine Kostenübernahme für einen Integrationshelfer zum Kindergartenbesuch nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII jedenfalls auch im Ermessenswege in Betracht, wobei wegen der nicht vorhandenen Betreuungsalternativen nach dem derzeitigen Sachstand nur eine Leistungsgewährung ermessensgerecht wäre (Ermessensreduzierung auf Null).
3. Einer Leistungsgewährung steht auch nicht der Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII entgegen, nach dem der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt dieser Vorbehalt das Vorhandensein (mindestens) einer Alternative zur Bedarfsdeckung voraus, die dem Hilfeberechtigten auch zumutbar sein muss (vgl. jüngst Senatsurteil vom 23. Juli 2015 - L 8 SO 197/12 ), was hier nicht der Fall ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180001&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. : Persönliche Assistenz für Kindergartenkind mit Erdnussallergie
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die Kosten für eine persönliche Assistenz zur Betreuung eines Kleinkindes mit hochgradiger Lebensmittelallergie (Erdnussallergie) während des Besuchs einer Kindertagesstätte vorläufig übernehmen muss.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr.12/2015 v. 18.09.2015: http://www.juris.de/jportal/portal/t/wab/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150902077&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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