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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid/Entziehungsbescheid (§ 66 I SGB I) besitzt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufschiebende Wirkung.
SG Detmold, Beschluss v. 31.08.2015 - S 9 AS 1080 /15 ER
Leitsatz ( Autor )
1. Leistungen nach dem SGB-II dürfen nicht aufgehoben werden, wenn lediglich Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers bestehen.
2. Das JC kann sich auch nicht auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 331 SGB 3 i. V. m. § 40 SGB 2 berufen. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
3. Dies ist hier der Fall, denn das JC hätte den Hilfesuchenden Kenntnis von der Zeugenaussage verschaffen müssen und ihn hierzu auch anzuhören.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Leistungen nach dem SGB-II dürfen nicht aufgehoben werden, wenn lediglich Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers bestehen.
2. Das JC kann sich auch nicht auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 331 SGB 3 i. V. m. § 40 SGB 2 berufen. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
3. Dies ist hier der Fall, denn das JC hätte den Hilfesuchenden Kenntnis von der Zeugenaussage verschaffen müssen und ihn hierzu auch anzuhören.
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Willi S
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