Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Pressemitteilung vom 29.08.2015: Bündnis gegen gegen Nazis verklagt Polizei wegen illegaler Filmerei
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Pressemitteilung vom 29.08.2015: Bündnis gegen gegen Nazis verklagt Polizei wegen illegaler Filmerei
Das Wuppertaler Bündnis gegen Nazis eine Klage gegen die Polizei eingereicht hat zur Feststellung rechtswidriger Filmaufnahmen bei einer Demonstration. Nach Ansicht des Bündnisses wird damit das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unzulässig eingeschränkt.
Pressemitteilung für das Wuppertaler „Bündnis gegen Nazis“
Das Wuppertaler „Bündnis gegen Nazis“ verklagt die Polizei wegen illegaler Videoaufnahmen bei einer antifaschistischer Demonstration am 18.Oktober 2014 in Wuppertal. Anlass war eine Bündnisdemonstration gegen einen Aufmarsch der neonazistischen Kleinstpartei „Die Rechte“ am Berliner Platz in Wuppertaler Oberbarmen. Ohne Grund und Anlass wurde die Demonstration von der Polizei mit Videokameras gefilmt.
Am 18. Oktober 2014 marschierten bei besten Wetter und mit guter Laune, begleitet von einer Trommler-gruppe, ca. 400 antifaschistische DemonstrantInnen vom Wupperfelder Markt zum Versammlungsort der neonazistischen Kleinstpartei „Die Rechte“ am Berliner Platz. Dort wurden die antifaschistischen Demon-strantInnen mittelbar von einem Polizeifahrzeug des Beweis- und Dokumentationstrupps mit einer Video-kamera die auf einer zur Hälfte ausgefahrenen Mast thronte empfangen. Mit dieser wurden die vorbei-ziehenden Demonstranten systematisch abgefilmt. Diese Videoaufnahmen wurden ohne Grund und Anlass durchgeführt. Jede Demonstrantin, jeder Demonstrant konnte deutlich erkennen, dass von der Polizei gefilmt wurde.
Als Reaktion auf die unzulässige Filmerei der Polizei haben sich vereinzelt Teilnehmerinnen und Teilnehmer vermummt. Diese Vermummung wurde von der Polizei später als Anlass genommen gegen diese Demonstra-tionsteilnehmerInnen vorzugehen. An einer Stelle wurde die Demonstration von einem Festnahmetrupp der Polizei unter Schlagstockeinsatz angegriffen, um Personen wegen Vermummung festzunehmen. Videoaufnahmen von antifaschistischen Demonstrationen sind in Wuppertal üblich, Strafverfahren wegen Vermummung auch.
In der Rechtsprechung, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, wird immer wieder klargestellt, dass nicht ohne gesetzliche Grundlage gefilmt werden darf. Diese existiert nur in akuten Gefahrensituationen bzw. zur Beweis-sicherung bei Straftaten oder anderer akuten Gefährdungen der öffentlichen Ordnung. In anderen Fällen darf nicht gefilmt werden (OVG NRW vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 5 A 2288/09). Die Gerichte gehen davon aus, dass eine polizeiliche Videoaufnahme eine abschreckende Wirkung hat, dass damit die sog. „innere“ Versammlungsfreiheit von Teilnehmern in unzulässiger Weise eingeschränkt wird und damit Menschen von der Teilnahme an Demonstrationen abgehalten werden.
Es gibt in den letzten Jahren immer wieder illegale Filmerei der Wuppertaler Polizei. Die dadurch bedingt auftretende Vermummung wird hinterher zum Anlass genommen, das Filmen nachträglich zu rechtfertigen. Das Bündnis wirft der Wuppertaler Polizei dahingehend systematischen Rechtsbruch vor und hält das verdachtslose Filmen für illegal und bewertet dies als eine unzulässige Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit.
Um diesen Sachverhalt zu klären wurde vom Anmelder der damaligen Demonstration mit Datum vom 27. Juli 2015 (Aktz.: 18 K 5227/15) nunmehr eine Feststellungsklage beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht eingelegt.
Das Bündnis erwartet mit Blick auf zukünftige Versammlungen, so auch am 5.September in Wuppertal Heckinghausen, dass die illegale Filmerei unverzüglich eingestellt wird.
Hier die PM zum Download
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1872/
Willi S
Pressemitteilung für das Wuppertaler „Bündnis gegen Nazis“
Das Wuppertaler „Bündnis gegen Nazis“ verklagt die Polizei wegen illegaler Videoaufnahmen bei einer antifaschistischer Demonstration am 18.Oktober 2014 in Wuppertal. Anlass war eine Bündnisdemonstration gegen einen Aufmarsch der neonazistischen Kleinstpartei „Die Rechte“ am Berliner Platz in Wuppertaler Oberbarmen. Ohne Grund und Anlass wurde die Demonstration von der Polizei mit Videokameras gefilmt.
Am 18. Oktober 2014 marschierten bei besten Wetter und mit guter Laune, begleitet von einer Trommler-gruppe, ca. 400 antifaschistische DemonstrantInnen vom Wupperfelder Markt zum Versammlungsort der neonazistischen Kleinstpartei „Die Rechte“ am Berliner Platz. Dort wurden die antifaschistischen Demon-strantInnen mittelbar von einem Polizeifahrzeug des Beweis- und Dokumentationstrupps mit einer Video-kamera die auf einer zur Hälfte ausgefahrenen Mast thronte empfangen. Mit dieser wurden die vorbei-ziehenden Demonstranten systematisch abgefilmt. Diese Videoaufnahmen wurden ohne Grund und Anlass durchgeführt. Jede Demonstrantin, jeder Demonstrant konnte deutlich erkennen, dass von der Polizei gefilmt wurde.
Als Reaktion auf die unzulässige Filmerei der Polizei haben sich vereinzelt Teilnehmerinnen und Teilnehmer vermummt. Diese Vermummung wurde von der Polizei später als Anlass genommen gegen diese Demonstra-tionsteilnehmerInnen vorzugehen. An einer Stelle wurde die Demonstration von einem Festnahmetrupp der Polizei unter Schlagstockeinsatz angegriffen, um Personen wegen Vermummung festzunehmen. Videoaufnahmen von antifaschistischen Demonstrationen sind in Wuppertal üblich, Strafverfahren wegen Vermummung auch.
In der Rechtsprechung, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, wird immer wieder klargestellt, dass nicht ohne gesetzliche Grundlage gefilmt werden darf. Diese existiert nur in akuten Gefahrensituationen bzw. zur Beweis-sicherung bei Straftaten oder anderer akuten Gefährdungen der öffentlichen Ordnung. In anderen Fällen darf nicht gefilmt werden (OVG NRW vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 5 A 2288/09). Die Gerichte gehen davon aus, dass eine polizeiliche Videoaufnahme eine abschreckende Wirkung hat, dass damit die sog. „innere“ Versammlungsfreiheit von Teilnehmern in unzulässiger Weise eingeschränkt wird und damit Menschen von der Teilnahme an Demonstrationen abgehalten werden.
Es gibt in den letzten Jahren immer wieder illegale Filmerei der Wuppertaler Polizei. Die dadurch bedingt auftretende Vermummung wird hinterher zum Anlass genommen, das Filmen nachträglich zu rechtfertigen. Das Bündnis wirft der Wuppertaler Polizei dahingehend systematischen Rechtsbruch vor und hält das verdachtslose Filmen für illegal und bewertet dies als eine unzulässige Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit.
Um diesen Sachverhalt zu klären wurde vom Anmelder der damaligen Demonstration mit Datum vom 27. Juli 2015 (Aktz.: 18 K 5227/15) nunmehr eine Feststellungsklage beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht eingelegt.
Das Bündnis erwartet mit Blick auf zukünftige Versammlungen, so auch am 5.September in Wuppertal Heckinghausen, dass die illegale Filmerei unverzüglich eingestellt wird.
Hier die PM zum Download
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1872/
Willi S
Ähnliche Themen
» Denn das der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage dienende Revisionsverfahren gegen das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2015 – L 20 SO 355/13 – hat sich wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Todes des dortigen
» Keine Flüchtlingseigenschaft für Syrer wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland
» 02. Oktober Wuppertal | Demonstration: Gegen HoGeSa, Nazis und Rassist*innen! | 18h | City Arkaden
» Bündnis „unteilbar“ plant am 13. Oktober in Berlin Großdemonstration gegen Ausgrenzung und Rechtsruck
» Arbeitslosengeld II - Ansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger wegen Mietschulden - keine Begründung von Rechtsansprüchen des Vermieters gegen den Grundsicherungsträger durch § 22 Abs 7 SGB 2 nF - auch nicht
» Keine Flüchtlingseigenschaft für Syrer wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland
» 02. Oktober Wuppertal | Demonstration: Gegen HoGeSa, Nazis und Rassist*innen! | 18h | City Arkaden
» Bündnis „unteilbar“ plant am 13. Oktober in Berlin Großdemonstration gegen Ausgrenzung und Rechtsruck
» Arbeitslosengeld II - Ansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger wegen Mietschulden - keine Begründung von Rechtsansprüchen des Vermieters gegen den Grundsicherungsträger durch § 22 Abs 7 SGB 2 nF - auch nicht
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: PRESSE, FERNSEHEN usw.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema