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Kein Anordnungsgrund für die Vergangenheit - Begrenzung der monatlichen Aufrechnung zur Tilgung mehrerer Darlehen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2015 - L 32 AS 1688/15 B ER rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung hat in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen und ist nicht rückwirkend zu bewilligen, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist, wenn also die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Zukunft fortwirkt und daher eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Vermieter die Räumungsklage angestrengt hat und der Antragsteller den Verlust seiner Wohnung befürchten muss (so auch Hessisches Landessozialgericht, 7. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2005 – L 7 AL 100/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – L 32 AS 346/15 B ER).
2. Die Tilgung für mehrere Darlehen ist insgesamt auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2013 – L 3 AS 5184/12 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso SG Karlsruhe, Beschl. v. 25.02.2014 - S 4 AS 1/14 ER; Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 43 Rn. 34 ff. m. w. N.; SG Dortmund, Beschl. v. 16.05.2014 - S 32 AS 484/14 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung hat in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen und ist nicht rückwirkend zu bewilligen, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist, wenn also die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Zukunft fortwirkt und daher eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Vermieter die Räumungsklage angestrengt hat und der Antragsteller den Verlust seiner Wohnung befürchten muss (so auch Hessisches Landessozialgericht, 7. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2005 – L 7 AL 100/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 – L 32 AS 346/15 B ER).
2. Die Tilgung für mehrere Darlehen ist insgesamt auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2013 – L 3 AS 5184/12 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso SG Karlsruhe, Beschl. v. 25.02.2014 - S 4 AS 1/14 ER; Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 43 Rn. 34 ff. m. w. N.; SG Dortmund, Beschl. v. 16.05.2014 - S 32 AS 484/14 ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
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