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Einstweiliger Anordnung
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.07.2015 - L 11 AS 353/15 B ER
Leitsätze ( Juris )
1. Verweigert das Jobcenter die Fortzahlung des Arbeitslosengeld II wegen einer vorläufigen Zahlungseinstellung und ist der maßgebliche Bewilligungsbescheid noch nicht aufgehoben worden, so ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.
2. Ergeht nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung nicht binnen zwei Monaten ein Aufhebungsbescheid, besteht für das Jobcenter kein Recht zur Verweigerung der Zahlung von Arbeitslosengeld II aus einem erteilten Bewilligungsbescheid.
3. Ein zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich zulässiger Abschlag von den in Betracht kommenden Leistungen ist dann nicht vorzunehmen, wenn die Erfolgsaussicht einer Klage in der Hauptsache offensichtlich ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179573&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. Verweigert das Jobcenter die Fortzahlung des Arbeitslosengeld II wegen einer vorläufigen Zahlungseinstellung und ist der maßgebliche Bewilligungsbescheid noch nicht aufgehoben worden, so ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.
2. Ergeht nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung nicht binnen zwei Monaten ein Aufhebungsbescheid, besteht für das Jobcenter kein Recht zur Verweigerung der Zahlung von Arbeitslosengeld II aus einem erteilten Bewilligungsbescheid.
3. Ein zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich zulässiger Abschlag von den in Betracht kommenden Leistungen ist dann nicht vorzunehmen, wenn die Erfolgsaussicht einer Klage in der Hauptsache offensichtlich ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179573&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
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