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Wegen einstweiliger Anordnung - Absenkung des Arbeitslosengeld II - Umsetzung der Minderung durch einen Aufhebungsbescheid
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2013 - L 11 AS 593/13 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Autor )
1. Ein Sanktionsbescheid enthält lediglich eine Regelung zur kalendermäßigen Festlegung des Sanktionszeitraums, so dass die damit zusammenhängende Minderung des Arbeitslosengeldes II im laufenden Bewilligungszeitraum verfahrensrechtlich durch eine ausdrückliche Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X umzusetzen ist.
2. Der Bescheid kann insbesondere auch nicht in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Alg II gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden ( vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER ).
3. Auch nach der zum 1. April 2011 vorgenommenen Neuregelung des Sanktionsrechts bedarf es zur Umsetzung der Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung, wenn und soweit für den betroffenen Zeitraum zuvor durch bestandskräftigen Bescheid Arbeitslosengeld II bewilligt worden ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178660&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Ein Sanktionsbescheid enthält lediglich eine Regelung zur kalendermäßigen Festlegung des Sanktionszeitraums, so dass die damit zusammenhängende Minderung des Arbeitslosengeldes II im laufenden Bewilligungszeitraum verfahrensrechtlich durch eine ausdrückliche Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X umzusetzen ist.
2. Der Bescheid kann insbesondere auch nicht in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Alg II gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden ( vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER ).
3. Auch nach der zum 1. April 2011 vorgenommenen Neuregelung des Sanktionsrechts bedarf es zur Umsetzung der Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung, wenn und soweit für den betroffenen Zeitraum zuvor durch bestandskräftigen Bescheid Arbeitslosengeld II bewilligt worden ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178660&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
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