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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Aug 2015 - 10:45

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2015 - L 7 AS 753/15 B ER - rechtskräftig



Leitsatz ( Autor )
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II greift nicht, denn der Generalanwalt hat darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 zusteht (Rn. 119 des Schlussantrags).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: ebenso SG Hamburg, Beschl. v. 20. April 2015, S 6 AS 834/15 ER, u. v.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/

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