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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 statt 3 im Rahmen des 4. Kapitels des SGB XII für einen älteren Menschen mit Schwerbehinderung.

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Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 statt 3 im Rahmen des 4. Kapitels des SGB XII für einen älteren Menschen mit Schwerbehinderung.  Empty Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 statt 3 im Rahmen des 4. Kapitels des SGB XII für einen älteren Menschen mit Schwerbehinderung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Jun 2015 - 10:33

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 31.03.2015 - S 2 SO 177/14




Leitsätze (Autor )

1. Es muss typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 unterfällt, ergänzt durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 39 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII ( BSG, Urteil vom 23.7.2014, B 8 SO 31/12 R ).

2. Dieser Auffassung ist zu folgen, und zwar auch für die hier vorliegende spiegelbildliche Variante, dass ein älterer behinderter Mensch nun bei einem seiner Kinder und dessen Familie lebt.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Detmold, Urteil v0m 31.03.2015 - S 2 SO 308/14
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1841/

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