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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit
Leitsätze
1. Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Prozessleitung des Ausgangsgerichts.
2. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann.
3. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.
4. Setzt das Ausgangsgericht das Verfahren förmlich aus und hebt den Aussetzungsbeschluss geraume Zeit später wieder auf, so kann es sich zur Rechtfertigung seiner fortdauernden Untätigkeit nicht mehr auf die Zustimmung des Klägers berufen, sondern unterliegt einer gesteigerten Prozessförderungspflicht.
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet oder gerechtfertigt werden kann (B 10 ÜG 2/13 R).
2. Die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde gelegt hat, sind vom Entschädigungsgericht nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen (B 10 ÜG 2/13 R).
3. Eine vor Ablauf der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobene Entschädigungsklage ist unheilbar unzulässig. Bis zum Ablauf einer Übergangsfrist am 31.12.2014 darf Entschädigungsklägern, deren Klage eine unangemessene Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand hat, die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist jedoch nicht entgegen gehalten werden (B 10 ÜG 2/14 R).
4. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens i.S.d. § 198 GVG (B 10 ÜG 12/13 R).
5. Eine Verzögerungsrüge ist unverzüglich i.S.d. Art. 23 Satz 2 ÜGG erhoben worden, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG, also bis zum 03.03.2012 erfolgt ist (B 10 ÜG 9/13 R).
Quelle: juris - https://tinyurl.com/nwzk9x8
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/
Willi S
1. Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Prozessleitung des Ausgangsgerichts.
2. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann.
3. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.
4. Setzt das Ausgangsgericht das Verfahren förmlich aus und hebt den Aussetzungsbeschluss geraume Zeit später wieder auf, so kann es sich zur Rechtfertigung seiner fortdauernden Untätigkeit nicht mehr auf die Zustimmung des Klägers berufen, sondern unterliegt einer gesteigerten Prozessförderungspflicht.
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet oder gerechtfertigt werden kann (B 10 ÜG 2/13 R).
2. Die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde gelegt hat, sind vom Entschädigungsgericht nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen (B 10 ÜG 2/13 R).
3. Eine vor Ablauf der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobene Entschädigungsklage ist unheilbar unzulässig. Bis zum Ablauf einer Übergangsfrist am 31.12.2014 darf Entschädigungsklägern, deren Klage eine unangemessene Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand hat, die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist jedoch nicht entgegen gehalten werden (B 10 ÜG 2/14 R).
4. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens i.S.d. § 198 GVG (B 10 ÜG 12/13 R).
5. Eine Verzögerungsrüge ist unverzüglich i.S.d. Art. 23 Satz 2 ÜGG erhoben worden, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG, also bis zum 03.03.2012 erfolgt ist (B 10 ÜG 9/13 R).
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Willi S
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