Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit

Nach unten

Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit Empty Anmerkung zu: BSG, Urt. v. 03.09.2014: Die Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts versus Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 20:31

Leitsätze
1. Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Prozessleitung des Ausgangsgerichts.

2. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann.

3. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeit beläuft sich auf bis zu zwölf Monate je Instanz vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls.

4. Setzt das Ausgangsgericht das Verfahren förmlich aus und hebt den Aussetzungsbeschluss geraume Zeit später wieder auf, so kann es sich zur Rechtfertigung seiner fortdauernden Untätigkeit nicht mehr auf die Zustimmung des Klägers berufen, sondern unterliegt einer gesteigerten Prozessförderungspflicht.

Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet oder gerechtfertigt werden kann (B 10 ÜG 2/13 R).
2. Die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde gelegt hat, sind vom Entschädigungsgericht nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen (B 10 ÜG 2/13 R).

3. Eine vor Ablauf der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobene Entschädigungsklage ist unheilbar unzulässig. Bis zum Ablauf einer Übergangsfrist am 31.12.2014 darf Entschädigungsklägern, deren Klage eine unangemessene Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand hat, die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist jedoch nicht entgegen gehalten werden (B 10 ÜG 2/14 R).

4. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens i.S.d. § 198 GVG (B 10 ÜG 12/13 R).

5. Eine Verzögerungsrüge ist unverzüglich i.S.d. Art. 23 Satz 2 ÜGG erhoben worden, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG, also bis zum 03.03.2012 erfolgt ist (B 10 ÜG 9/13 R).

Quelle: juris - https://tinyurl.com/nwzk9x8  

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
»  Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.11.2014- L 25 AS 2731/14 B ER - Einstweiliger Rechtsschutz gegen „Zwangsverrentung"
»  Entschädigung wegen überlanger Dauer - 18-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - intensive Inanspruchnahme der Gerichte - Zurechnung des Verhaltens des Vaters als Prozessbevollmächtigter
» Rechtsschutz gegen Kostensenkungsaufforderung vom 01.01.2013 für 01.01.2014 des Jobcenters besteht im Regelfall nicht. Dies gilt sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch den einstweiligen Rechtsschutz
» Klagerücknahme - Gegenstand des Berufungsverfahrens - Auslegung von Prozesserklärungen - Anfechtbarkeit und Widerruf einer Klagerücknahmeerklärung - Treu und Glauben - Hinweise des Gerichts - prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts - Sprachprobleme des
» Bundessozialgericht, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R – Anmerkung von RA Mathias Klose - Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren :

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten