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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Im Rahmen einer vorzunehmenden Folgenabwägung im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II ist die Verpflichtung des Jobcenters ( JC ) auszusprechen, den griechischen Antragstellerinnen den Regelbedarf zu erbringen - Einholung einer
Vorabentscheidung des EuGH
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 7 AS 428/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Die Komplexität der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen der europarechtlichen Rechtsnormen auf die nationalen Gesetze lässt sich dem beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 7 AS 2136/13 geführten Verfahren, in dem Ansprüche von spanischen Staatsangehörigen streitig sind, entnehmen.
2. Der erkennende Senat hat das vorgenannte Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH zu den verschiedenen Fragen einzuholen, u.a., ob andere primärrechtliche Gleichbehandlungsgebote, insbesondere Art. 45 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die Unionsbürgern eine Sozialleistung in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ausnahmslos verweigert, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, wenn diese Unionsbürger zwar weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU 2004 freizügigkeitsberechtigt sind, aber eine tatsächliche Verbindung zum Aufnahmestaat und insbesondere zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates aufweisen (EuGH-Vorlage des Senats vom 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13, EuGH C-299/14, Rechtssache Garcia-Nieto). Das Vorabentscheidungsersuchen ist noch anhängig.
3. Im Urteil vom 11.11.2014 (C-333/13; Rechtssache Dano) hat der EuGH zwar die Gültigkeit des Leistungsausschlusses innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmestaat nicht in Frage gestellt, indes ist unbeantwortet geblieben, wie zu entscheiden ist, wenn eine tatsächliche Verbindung zum Aufnahmestaat und zu dessen Arbeitsmarkt zu bejahen ist. Gleiches gilt für die - ohnehin nicht verbindliche - Stellungnahme des Generalanwalts in der Rechtssache EuGH C-67/14 (B; dort Rn 75).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177292&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 7 AS 428/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Die Komplexität der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen der europarechtlichen Rechtsnormen auf die nationalen Gesetze lässt sich dem beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 7 AS 2136/13 geführten Verfahren, in dem Ansprüche von spanischen Staatsangehörigen streitig sind, entnehmen.
2. Der erkennende Senat hat das vorgenannte Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH zu den verschiedenen Fragen einzuholen, u.a., ob andere primärrechtliche Gleichbehandlungsgebote, insbesondere Art. 45 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die Unionsbürgern eine Sozialleistung in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ausnahmslos verweigert, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, wenn diese Unionsbürger zwar weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU 2004 freizügigkeitsberechtigt sind, aber eine tatsächliche Verbindung zum Aufnahmestaat und insbesondere zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates aufweisen (EuGH-Vorlage des Senats vom 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13, EuGH C-299/14, Rechtssache Garcia-Nieto). Das Vorabentscheidungsersuchen ist noch anhängig.
3. Im Urteil vom 11.11.2014 (C-333/13; Rechtssache Dano) hat der EuGH zwar die Gültigkeit des Leistungsausschlusses innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmestaat nicht in Frage gestellt, indes ist unbeantwortet geblieben, wie zu entscheiden ist, wenn eine tatsächliche Verbindung zum Aufnahmestaat und zu dessen Arbeitsmarkt zu bejahen ist. Gleiches gilt für die - ohnehin nicht verbindliche - Stellungnahme des Generalanwalts in der Rechtssache EuGH C-67/14 (B; dort Rn 75).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177292&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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