Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Strafgefangener im offenen Vollzug hat keinen Anspruch auf ein Darlehen in Höhe von 5.000,00 EUR für den Kauf von Winterbekleidung, für den Kauf von sonstiger Bekleidung, Bettwäsche und Trockentücher, für die Suche nach Wohnraum (Kaution, Miete, usw.)
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Strafgefangener im offenen Vollzug hat keinen Anspruch auf ein Darlehen in Höhe von 5.000,00 EUR für den Kauf von Winterbekleidung, für den Kauf von sonstiger Bekleidung, Bettwäsche und Trockentücher, für die Suche nach Wohnraum (Kaution, Miete, usw.)
sowie für den Kauf einer Wohnungserstausstattung und für die Einzugsrenovierung nach dem SGB II.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.03.2015 - L 3 AS 94/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor)
1. Für die Frage, ob SGB II-Leistungen bezogen werden könnten, komme es deshalb auch nicht darauf an, ob Vollzugslockerungen gewährt würden. Nur soweit einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II die Aufnahme eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses erlaubt werde, könne er gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II wiederum leistungsberechtigt sein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 81/09 R ).
2. Die Voraussetzungen des Rückausnahmetatbestandes in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ("erwerbstätig ist") und nicht nur die Absicht, eine solche Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, Tatbestandsvoraussetzung.
3. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er als Strafgefangener, der im Einzelfall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach dem SGB XII haben kann. Die grundsätzlich bestehende Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII ergibt sich im Übrigen mittelbar auch aus der Regelung über die örtliche Zuständigkeit in § 98 Abs. 4 SGB XII.
4. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist auch grundsätzlich anerkannt, dass Personen, die sich in Strafhaft befinden, Ansprüche nach dem SGB XII haben können (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 24/12 R ).
5. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller einen Darlehensanspruch nach dem SGB XII in Bezug auf eine der von ihm begehrten Ausgabeposten hat, kann allerdings im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, weil der Antragsteller jedenfalls nicht seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.03.2015 - L 3 AS 94/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor)
1. Für die Frage, ob SGB II-Leistungen bezogen werden könnten, komme es deshalb auch nicht darauf an, ob Vollzugslockerungen gewährt würden. Nur soweit einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II die Aufnahme eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses erlaubt werde, könne er gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II wiederum leistungsberechtigt sein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 81/09 R ).
2. Die Voraussetzungen des Rückausnahmetatbestandes in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ("erwerbstätig ist") und nicht nur die Absicht, eine solche Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, Tatbestandsvoraussetzung.
3. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er als Strafgefangener, der im Einzelfall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach dem SGB XII haben kann. Die grundsätzlich bestehende Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII ergibt sich im Übrigen mittelbar auch aus der Regelung über die örtliche Zuständigkeit in § 98 Abs. 4 SGB XII.
4. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist auch grundsätzlich anerkannt, dass Personen, die sich in Strafhaft befinden, Ansprüche nach dem SGB XII haben können (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 24/12 R ).
5. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller einen Darlehensanspruch nach dem SGB XII in Bezug auf eine der von ihm begehrten Ausgabeposten hat, kann allerdings im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, weil der Antragsteller jedenfalls nicht seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Ähnliche Themen
» Sozialhilfeleistungen für Zeiten der Untersuchungshaft - Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 27a Satz 1 SGB XII in Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 - keinen Anspruch auf einen Barbetrag
» Bulgarische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
» Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB II während der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), die zeitweise im offenen Vollzug durchgeführt wurde ( hier verneinend ).
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem 4. Kapitel des SGBX II, denn die Vermögenzgrenze war überschritten. Angespartes Vermögen aus Sozialleistungen stellt keinen Härtefall nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
» 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?
» Bulgarische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
» Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB II während der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), die zeitweise im offenen Vollzug durchgeführt wurde ( hier verneinend ).
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem 4. Kapitel des SGBX II, denn die Vermögenzgrenze war überschritten. Angespartes Vermögen aus Sozialleistungen stellt keinen Härtefall nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
» 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema