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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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darlehen - Strafgefangener im offenen Vollzug hat keinen Anspruch auf ein Darlehen in Höhe von 5.000,00 EUR für den Kauf von Winterbekleidung, für den Kauf von sonstiger Bekleidung, Bettwäsche und Trockentücher, für die Suche nach Wohnraum (Kaution, Miete, usw.)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Strafgefangener im offenen Vollzug hat keinen Anspruch auf ein Darlehen in Höhe von 5.000,00 EUR für den Kauf von Winterbekleidung, für den Kauf von sonstiger Bekleidung, Bettwäsche und Trockentücher, für die Suche nach Wohnraum (Kaution, Miete, usw.)

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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Mai 2015 - 10:36

 sowie für den Kauf einer Wohnungserstausstattung und für die Einzugsrenovierung nach dem SGB II.



Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.03.2015 - L 3 AS 94/15 B ER - rechtskräftig



Leitsätze ( Autor)
1. Für die Frage, ob SGB II-Leistungen bezogen werden könnten, komme es deshalb auch nicht darauf an, ob Vollzugslockerungen gewährt würden. Nur soweit einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II die Aufnahme eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses erlaubt werde, könne er gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II wiederum leistungsberechtigt sein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 81/09 R ).

2. Die Voraussetzungen des Rückausnahmetatbestandes in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ("erwerbstätig ist") und nicht nur die Absicht, eine solche Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, Tatbestandsvoraussetzung.
3. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er als Strafgefangener, der im Einzelfall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach dem SGB XII haben kann. Die grundsätzlich bestehende Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII ergibt sich im Übrigen mittelbar auch aus der Regelung über die örtliche Zuständigkeit in § 98 Abs. 4 SGB XII. 
4. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist auch grundsätzlich anerkannt, dass Personen, die sich in Strafhaft befinden, Ansprüche nach dem SGB XII haben können (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 24/12 R ).

5. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller einen Darlehensanspruch nach dem SGB XII in Bezug auf eine der von ihm begehrten Ausgabeposten hat, kann allerdings im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, weil der Antragsteller jedenfalls nicht seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/

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