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Jobcenter dürfen Arbeitslose nicht in Serie zu Terminen vorladen und bei Nichterscheinen dann die Leistungen zusammenstreichen.
BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R
Höchstens drei "Meldeversäumnisse" in Folge mit demselben Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins dürften mit Kürzungen von insgesamt bis zu 30 Prozent sanktioniert werden.
Leitsätze ( Autor )
1. Der Leistungsbezieher konnte zu Recht gegen die einzelnen Bescheide über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und den Eintritt einer Minderung ihres Alg II um jeweils 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate (so genannter "Sanktionsbescheid") eine isolierte Anfechtungsklage erheben.
2. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 31b Abs 1 Satz 1, § 39 Nr 1 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung, die von einem solchen eigenständigen Verwaltungsakt ausgehen und ihn entgegen der früheren Rechtsprechung nicht als Einheit mit dem Verwaltungsakt ansehen, durch den diese Minderung im Rahmen der Aufhebung eines erfolgten Bewilligungsbescheides (so genannter "Absenkungsbescheid") oder eines neuen Bewilligungsbescheides umgesetzt wird.
3. Es ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn das JC sieben Meldeaufforderungen innerhalb von acht Wochen verschickt.
4. Jedoch ist zu beachten, dass eine Meldeaufforderung und ihre Ausgestaltung im Ermessen des JC steht. Den sich daraus ergebenden Anforderungen (vgl § 54 Abs 2 Satz 2 SGG) hinsichtlich der Grenzen und des Zwecks des Ermessens, vorliegend also insbesondere die Unterstützung einer Eingliederung der betreffenden Person in das Erwerbsleben nach § 1 Abs 2 SGB II, werden sieben gleichlautende Meldeaufforderungen nicht gerecht.
5. Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit demselben Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte das JC nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Die auf diesen weiteren Meldeaufforderungen beruhenden Bescheide über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung sind rechtswidrig.
6. Die Auswirkungen der sich aus den Bescheiden ergebenden Minderungen von insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs werden nicht verkannt, aber noch als von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) umfasst angesehen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13832
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Höchstens drei "Meldeversäumnisse" in Folge mit demselben Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins dürften mit Kürzungen von insgesamt bis zu 30 Prozent sanktioniert werden.
Leitsätze ( Autor )
1. Der Leistungsbezieher konnte zu Recht gegen die einzelnen Bescheide über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und den Eintritt einer Minderung ihres Alg II um jeweils 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate (so genannter "Sanktionsbescheid") eine isolierte Anfechtungsklage erheben.
2. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 31b Abs 1 Satz 1, § 39 Nr 1 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung, die von einem solchen eigenständigen Verwaltungsakt ausgehen und ihn entgegen der früheren Rechtsprechung nicht als Einheit mit dem Verwaltungsakt ansehen, durch den diese Minderung im Rahmen der Aufhebung eines erfolgten Bewilligungsbescheides (so genannter "Absenkungsbescheid") oder eines neuen Bewilligungsbescheides umgesetzt wird.
3. Es ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn das JC sieben Meldeaufforderungen innerhalb von acht Wochen verschickt.
4. Jedoch ist zu beachten, dass eine Meldeaufforderung und ihre Ausgestaltung im Ermessen des JC steht. Den sich daraus ergebenden Anforderungen (vgl § 54 Abs 2 Satz 2 SGG) hinsichtlich der Grenzen und des Zwecks des Ermessens, vorliegend also insbesondere die Unterstützung einer Eingliederung der betreffenden Person in das Erwerbsleben nach § 1 Abs 2 SGB II, werden sieben gleichlautende Meldeaufforderungen nicht gerecht.
5. Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit demselben Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte das JC nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Die auf diesen weiteren Meldeaufforderungen beruhenden Bescheide über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung sind rechtswidrig.
6. Die Auswirkungen der sich aus den Bescheiden ergebenden Minderungen von insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs werden nicht verkannt, aber noch als von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) umfasst angesehen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13832
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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