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Thema des Monats - Nachtrag zum März-Infobrief 2015: Anrechnung einer Rentennachzahlung (Sozialleistung)
RAin Corinna Unger, Gera, Infobrief SGB II - Kurzmitteilungen für Praktiker 4/2015
Im letzten Infobrief SGB II wurde die - wohl rechtswidrige - Entscheidung des Bayrischen LSG, Beschl. vom 28.1.2015, L 7 AS 16/15 B ER, besprochen. Herr Kollege Zeeb hat nunmehr die durch ihn hierzu erstrittene Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Verfügung gestellt, gegen welche allerdings die Gegenseite wohl wiederum Rechtsmittel einlegen wird. Hierin wird die Entscheidung des LSG - aus Sicht der Autorin äußerst schlüssig und nachvollziehbar - aufgehoben.
Es wird klargestellt, dass Nachzahlungen von Sozialleistungen nicht als einmalige Einnahme zu werten sind.
Das LSG stellt klar, dass die Rentennachzahlung als laufende Einnahme anzusehen ist (s.a. Urt. d. BSG v. 21.12.2009 unter B 14 AS 46/08 R). Laufende Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Rentennachzahlung ist Teil der laufenden Einnahme „Rente", welche monatlich zufließt und daher ist die (gesamte) Nachzahlung im Zuflussmonat anzurechnen.
Eine Aufteilung der Nachzahlung zu 1/6 auf die Folgemonate (wie dies das LSG durchgeführt hat) ist unzulässig. Die Nachzahlung ist nach Auffassung des SG keine Zahlung, die in größeren als monatlichen Abständen zufließt. Es gibt vielmehr gar keinen Abstand zwischen den Zahlungen, da ja gerade nur eine (Nach-)zahlung erfolgt.
Es handelt sich hier um nachgezahlte Sozialleistungen, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, so dass sie nach der Rechtsprechung des BSG wie laufendes Einkommen anzurechnen sind. Das bedeutet, nur im Monat des Zuflusses dürfen sie als Einkommen berücksichtigt werden (BSG v. 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R; LSG NRW v. 22.7.2013 - L 2 AS 738/13 B). Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.
Die einmalige Nachzahlung einer laufenden Sozialleistung ist also keine einmalige, sondern bleibt eine laufende Einnahme, mit der Konsequenz, dass die Anrechnung nur in dem Monat des Zuflusses erfolgen darf, nicht in den Folgemonaten. Ab dem Folgemonat gilt die Einnahme als Vermögen. Die Qualifizierung als laufende Einnahme ändert sich nicht dadurch, dass die Zahlung einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung als Einmalzahlung erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind laufende Einnahmen solche, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, während sich bei einmaligen Einnahmen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (vgl. BSG, Urt. v. 7.5.2009, Az. B 14 AS 13/08 R).
Fazit
Nachzahlung von (eigentlich monatlich zustehenden) Sozialleistungen wie Kindergeld, ALG I, Rente sind nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Allerdings sind nach Auffassung der Autorin die (eigentlich) monatlich zu berücksichtigenden Freibeträge (z.B. Versicherungspauschale) in Abzug zu bringen, sofern kein weiteres Einkommen in denjenigen Monaten bezogen wurde, für welche die Nachzahlung erfolgt. Zur Nachzahlung von Erwerbseinkommen und diesbezüglicher Berücksichtigung der Freibeträge hat das BSG am 17.7.14 unter B 14 AS 25713 R (besprochen im Infobrief SGB II November 2014) bereits entschieden.
RAin Corinna Unger, Gera
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Im letzten Infobrief SGB II wurde die - wohl rechtswidrige - Entscheidung des Bayrischen LSG, Beschl. vom 28.1.2015, L 7 AS 16/15 B ER, besprochen. Herr Kollege Zeeb hat nunmehr die durch ihn hierzu erstrittene Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Verfügung gestellt, gegen welche allerdings die Gegenseite wohl wiederum Rechtsmittel einlegen wird. Hierin wird die Entscheidung des LSG - aus Sicht der Autorin äußerst schlüssig und nachvollziehbar - aufgehoben.
Es wird klargestellt, dass Nachzahlungen von Sozialleistungen nicht als einmalige Einnahme zu werten sind.
Das LSG stellt klar, dass die Rentennachzahlung als laufende Einnahme anzusehen ist (s.a. Urt. d. BSG v. 21.12.2009 unter B 14 AS 46/08 R). Laufende Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Rentennachzahlung ist Teil der laufenden Einnahme „Rente", welche monatlich zufließt und daher ist die (gesamte) Nachzahlung im Zuflussmonat anzurechnen.
Eine Aufteilung der Nachzahlung zu 1/6 auf die Folgemonate (wie dies das LSG durchgeführt hat) ist unzulässig. Die Nachzahlung ist nach Auffassung des SG keine Zahlung, die in größeren als monatlichen Abständen zufließt. Es gibt vielmehr gar keinen Abstand zwischen den Zahlungen, da ja gerade nur eine (Nach-)zahlung erfolgt.
Es handelt sich hier um nachgezahlte Sozialleistungen, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, so dass sie nach der Rechtsprechung des BSG wie laufendes Einkommen anzurechnen sind. Das bedeutet, nur im Monat des Zuflusses dürfen sie als Einkommen berücksichtigt werden (BSG v. 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R; LSG NRW v. 22.7.2013 - L 2 AS 738/13 B). Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.
Die einmalige Nachzahlung einer laufenden Sozialleistung ist also keine einmalige, sondern bleibt eine laufende Einnahme, mit der Konsequenz, dass die Anrechnung nur in dem Monat des Zuflusses erfolgen darf, nicht in den Folgemonaten. Ab dem Folgemonat gilt die Einnahme als Vermögen. Die Qualifizierung als laufende Einnahme ändert sich nicht dadurch, dass die Zahlung einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung als Einmalzahlung erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind laufende Einnahmen solche, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, während sich bei einmaligen Einnahmen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (vgl. BSG, Urt. v. 7.5.2009, Az. B 14 AS 13/08 R).
Fazit
Nachzahlung von (eigentlich monatlich zustehenden) Sozialleistungen wie Kindergeld, ALG I, Rente sind nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Allerdings sind nach Auffassung der Autorin die (eigentlich) monatlich zu berücksichtigenden Freibeträge (z.B. Versicherungspauschale) in Abzug zu bringen, sofern kein weiteres Einkommen in denjenigen Monaten bezogen wurde, für welche die Nachzahlung erfolgt. Zur Nachzahlung von Erwerbseinkommen und diesbezüglicher Berücksichtigung der Freibeträge hat das BSG am 17.7.14 unter B 14 AS 25713 R (besprochen im Infobrief SGB II November 2014) bereits entschieden.
RAin Corinna Unger, Gera
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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