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Rechtliche Behandlung zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - L 4 AS 12/14 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Autor)
1. Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II dürfen vom Grundsicherungsträger dann nicht angerechnet werden, wenn der Betroffene im Monat der Rückzahlung noch gar nicht Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen ist.
2. Man würde ihn nämlich so dem Regime dieses Gesetzes unterwerfen und entsprechende Vermögensdispositionen von ihm verlangen, obwohl eine solche Notwendigkeit noch gar nicht feststeht.
3. § 22 Abs. 3 SGB II ist als bloße Anrechnungsregelung zu verstehen, die den kommunalen Träger durch Zuweisung der Rückzahlung auf die von ihm aufgebrachten Kosten von Unterkunft und Heizung entlasten soll. Diese systeminterne Abgrenzung von Agentur für Arbeit einerseits und kommunalem Träger andererseits geht jedoch ins Leere, wenn im Zuflussmonat kein Leistungsbezug nach dem SGB II besteht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177048&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II dürfen vom Grundsicherungsträger dann nicht angerechnet werden, wenn der Betroffene im Monat der Rückzahlung noch gar nicht Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen ist.
2. Man würde ihn nämlich so dem Regime dieses Gesetzes unterwerfen und entsprechende Vermögensdispositionen von ihm verlangen, obwohl eine solche Notwendigkeit noch gar nicht feststeht.
3. § 22 Abs. 3 SGB II ist als bloße Anrechnungsregelung zu verstehen, die den kommunalen Träger durch Zuweisung der Rückzahlung auf die von ihm aufgebrachten Kosten von Unterkunft und Heizung entlasten soll. Diese systeminterne Abgrenzung von Agentur für Arbeit einerseits und kommunalem Träger andererseits geht jedoch ins Leere, wenn im Zuflussmonat kein Leistungsbezug nach dem SGB II besteht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177048&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
Willi S
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