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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Abwehr von Maßnahmen und rechtswidrigen 1 Euro Job nach Paragraph 16d SGB II

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Abwehr von Maßnahmen und rechtswidrigen 1 Euro Job   nach Paragraph  16d SGB II Empty Abwehr von Maßnahmen und rechtswidrigen 1 Euro Job nach Paragraph 16d SGB II

Beitrag von Willi Schartema Fr 17 Apr 2015 - 5:41

Begründung zur Anhörung vom xx.xx.2015, erhalten am xx.xx.2015


Vorwort wie ein Sachbearbeiter zu entscheiden hat


Für rechtlich relevant halte  ich dabei folgendes:

"Das Sofortangebot soll ‚unverzüglich‘ und sachgerecht ergehen", und in Absatz (3): "Die sachgerechte Auswahl eines passenden Leistungsangebotes lässt sich nur erreichen, wenn schon frühzeitig ein stärken- und potentialorientiertes Profiling durchgeführt wird. Erst durch ein qualifiziertes Erstgespräch i.S.d. 4-Phasen-Modells bei einer Integrationsfachkraft ist ein auf den Einzelfall angepasstes Sofortangebot möglich."



Quelle:   Hinweis Zusätzlichkeit und Ermessensfehlerfrei Seite 5 im Lnk

https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mje3/~edisp/l6019022dstbai626714.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI626717


In den meisten  Fällen wird nichts dergleichen geschehen.

Laut denselben fachlichen Hinweisen ist in dessen Anwendung auch der § 3 SGB II zu beachten. Der verlangt, dass bei einer Maßnahmenzuweisung die Eignung, die individuelle Lebenssituation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung berücksichtigt werden müssen.

Und in den fachlichen Hinweisen zu § 16 führt die Arbeitsagentur aus: "Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erfordern eine Prognoseentscheidung, die unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Es muss zu erwarten sein, dass die Eingliederungsleistungen die Chancen zur Eingliederung in Arbeit zumindest erhöhen".

All das kann ein/e SB nur behaupten, wenn er/sie sich mit dem Fall auseinandergesetzt hat.

Wie es daraus hervorgeht, handelt es sich um eine Soll-Norm, d.h. es soll, aber muss kein Sofortangebot zugewiesen werden. Über die Zuweisung ist nach Ermessen zu entscheiden. Nach Ermessen heißt aber eben nicht nach Belieben. In den fachlichen Hinweisen zu § 16 heißt es, "Das Ermessen ist fehlerfrei auszuüben" (Abschnitt 2.2.2), und zählt drei verschiedene "Ermessensfehler" auf, darunter auch den

Zitat:
Ermessensnichtgebrauch (= Ermessensunterschreitung bzw. -ausfall; z.B. wenn das Jobcenter bei einer Ermessensleistung kein Ermessen ausübt; auch bei einer Ablehnung muss das ausgeübte Ermessen nachvollzogen werden können)
Das beruht auf § 39 SGB I, wo es eindeutig heißt: "Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch."


 
 
 
Maßnahmeträger erschleicht  Unterschrift  arglistige Täuschung keine Sanktion bei Abbruch der Maßnahme
 
 
Wer zum Maßnahmeträger geht muss diese nicht mit machen dazu gehört ein Einverständnis und weil jemand sich beim Maßnahmeträge meldet muss er schon lange keine Maßnahme mit machen nur weil er sich Informieren möchte was dort bei der Maßnahme geschieht.
 
Dazu ist eine Unterschrift nötig beim Maßnahmeträger das man die Maßnahme freiwillig mit machen möchte.

Es gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten beim Maßnahmeträger  den Maßnahmevertrag zu unterschreiben.

 
 
Hat der Maßnahmeträger den Leistungsberechtigten getäuscht sie brauchen nur eine Hausordnung zu Unterschreiben um durch arglistige Täuschung nach § 123 BGB eine Unterschrift für die Maßnahmebeteiligung zu erschleichen ist diese Unterschrift ungültig.
 
 Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.
 
http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html
 
 
 
 Die Anfechtungserklärung ist in nach § 143 BGB geregelt.
 
 Eine Anfechtungserklärung ist danach jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass ein Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.
 
http://dejure.org/gesetze/BGB/143.html
 
 
 
Widerspruch gegen die Zuweisung Feststellung Zweck der Tätigkeiten in der Maßnahme ist nicht möglich da keine Unterschrift im eigentlichen Sinne Freiwillig zur Teilnahme an der Maßnahme Einwilligung Ihrerseits vom xxxxxxx 0.15 beim Maßnahmeträger erfolgte.
 
Die Dauer der Maßnahme darf höchstens 12 Wochen betragen Förderbarkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III sie erstreckt sich aber auf 6 Monate.
 
Das heißt also wenn ich die Inhalte der Maßnahme nicht kenne kann ich die Zumutbarkeit nicht beurteilen; deshalb kann dann auch keine Sperrzeit möglich sein (wichtiger Grund für die Ablehnung).
 
Die Zuweisung zur Maßnahme hat hier verpflichtenden Charakter weil er bestraft werden kann.
 
Das bedingt aber auch dass ich schon jetzt feststellen können müsste welche Tätigkeiten bei der Maßnahme zu welchem Zweck ausgeführt werden soll; damit kann ich meine gesundheitliche Eignung oder den beruflichen Zusammenhang feststellen und auf seine Person hin überprüfen.
 
Das ist aber mit dieser Zuweisung nicht möglich und damit nicht rechtens!!!!
 
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.1.2003, B 11 AL 33/02 R: Zitat "Ob eine Sperrzeit eingetreten ist, hängt damit maßgeblich davon ab, ob die angebotene Trainingsmaßnahme für den Kläger zumutbar war. Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt (vgl BSG SozR 3-4465 § 3 Nr 1 S 3; Niesel, SGB III, 2. Aufl, § 144 RdNr 88; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 RdNr 40 ff). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz in § 45 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) nähere Bestimmungen zur Förderbarkeit von Trainingsmaßnahmen trifft.
 
Es differenziert diese nach drei unterschiedlichen Inhalten, legt für jede der so bezeichneten Maßnahmen eine in der Regel einzuhaltende Höchstdauer der Förderfähigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III) und eine Höchstdauer der Förderbarkeit von Trainingsmaßnahmen von insgesamt zwölf Wochen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB III) fest.
 
Nähere tatsächliche Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der dem Kläger angebotenen Trainingsmaßnahme und zur zeitlichen Dauer einzelner Inhalte lassen sich jedoch weder dem angefochtenen Beschluss des LSG noch dem erstinstanzlichen Urteil, auf dessen Gründe das LSG Bezug genommen hat, entnehmen. Damit ist es dem Senat nicht möglich, die Frage des Eintritts der Sperrzeit abschließend zu beurteilen." Hätte Sie beim Maßnahmeträger unterschrieben dürfte Sie die Maßnahme trotzdem abbrechen wegen der zu langen Dauer der Maßnahme und nicht Sanktioniert werden. Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER)Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion
 
Nach dem SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER gilt:
 
1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmenträger zu unterschreiben.
 
2. Eine Regelung, die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenübermittlung zum JobCenter zulässt, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss aus der Maßnahme führt, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.
3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prüfung rechtswidrig.
Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wäre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den §§ 309 ff. BGB).
 
In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmeträgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklärte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatsächlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.
 
Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.
 
Einerseits dürfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung führen, sondern es müsste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen für Sanktionen nach § 31 SGB II “geschaffen” worden sind. Download: SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER (Rechtsanwalt Kay Füßlein)
 
 
Das zur arglistigen Täuschung der angeblichen Mitwirkungspflicht zur Unterschrift beim Maßnahmeträger
( Vertrag  Vertragsfreiheit)



 
 Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion
(Rechtsanwalt Kay Füßlein)

Nach dem SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER gilt:


1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmenträger zu unterschreiben.


2. Eine Regelung, die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenübermittlung zum JobCenter zulässt, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss aus der Maßnahme führt, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.
 
3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wäre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den §§ 309 ff. BGB).



In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmeträgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklärte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatsächlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.


Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.


Einerseits dürfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung führen, sondern es müsste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen für Sanktionen nach § 31 SGB II “geschaffen” worden sind. Download: SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER (Rechtsanwalt Kay Füßlein)
 
 
Quelle:  http://www.gegen-hartz.de/urteile/keine-hartz-iv-sanktion-bei-rechtswidrigem-vertrag-190032.html

Ein Euro Job  und sinnfreie Maßnahme

Begründung zur Anhörung rechtswidriger Ein Euro Job  und sinnfreie Maßnahme vom xx.xx.2015, erhalten am xx.xx.2015


Die Maßnahme oder  den Ein  Euro Job

habe ich aus Gründen der fehlenden Zusätzlichkeit, Bestimmtheit nicht angetreten.


Gründe:
Ich hatte zuvor keine Gelegenheit erhalten, den Sinn und Zweck dieser Maßnahme Ein Euro Job mit abzuklären. Sie ist außerdem nicht geeignet, meine Eingliederung zu fördern.

Ich werde keinerlei zusätzliche Qualifikation erwerben. Auch sonst ist nicht zu erwarten, dass die Arbeitsgelegenheit mir bei der Suche nach einer regulären Beschäftigung in irgendeiner Form weiterhilft.

Die im Bescheid nachgewiesene Arbeitsgelegenheit ist aus meiner Sicht nicht
gemeinnützig und/oder zusätzlich im Sinne des § 16 SGB II.
Des Weiteren fehlt es an einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Eine Eingliederungsvereinbarung ist grundsätzlich nicht notwendig, denn wenn eine
solche nicht zustande kommt, sollen die Regelungen der
Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen.

Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass die Behörde (nicht der Maßnahmeträger)
eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und
Arbeitszeitverteilung, die Höhe der Mehraufwandsentschädigung sowie die Dauer der
Maßnahme festlegt.

Fehlt es hieran (wie hier, von Mo – Fr Arbeitszeit, Uhrzeit), ist die Arbeitsgelegenheit
wegen Unbestimmtheit rechtswidrig (und kann auch nicht mit späteren
Präzisierungen geheilt werden, insbesondere ist es unzulässig, den Maßnahmeträger
über die genannten ,Essentialia der Arbeitsgelegenheit entscheiden zu lassen oder ihm hierbei Spielraum zu geben).
 
Das Schreiben vom xx. .xx. 2015 begründet außerdem noch keinen verbindlichen
Einsatz, weil ich mich erst noch bei dem Träger vorstellen sollte. Es handelt sich bei
dem Schreiben daher nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichtes vom 19.1.2005 – B 11a/11 AL 39/04 R). Der verbindliche
Arbeitseinsatz kommt erst dann zustande, wenn der Leistungsträger eine Zuweisung
vornimmt.

Des Weiteren sind mehrere der genannten Tätigkeitsbeschreibungen eigenständige
Berufe zuzuordnen.

Nicht wettbewerbsneutral / zusätzlich, da hierdurch regional ansässige Unternehmen
der privaten Wirtschaft (z.B. Gärtner, Gartenbaubetriebe, Köche,
Kindergärtner/Erzieher, Projektmanager, Mediengestalter) benachteiligt werden
können und somit Arbeitsplätze zerstört und die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
verhindert werden.
 
Weiterhin ist anzumerken:

Die Nachrangigkeit von AGH gegenüber anderen Förderleistungen wurde in § 16d
Abs. 5 SGB II festgelegt. Durch die Streichung des Wortes Arbeitsgelegenheit in §
3SGB II entfällt die gesetzliche Verpflichtung eines AGH-Angebotes für Jugendliche
und Ältere ab 58 Jahren und der Verweis auf den Vorrang der Vermittlung in
Ausbildung und Arbeit verdeutlicht die Nachrangigkeit von AGH.

§ 16d Abs. 5 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar
unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in
Arbeitsgelegenheiten.

Urteil SG Frankfurt am Main S 14 AS 1054/07 vom 06.10.08
rechtswidriger nichtiger Verwaltungsakt wegen Ermangelung des Bestimmtheits- und
Konkretisierungsgebots der Mitwirkungspflichten Zentraler Bestandteil der
Eingliederungsvereinbarung ist die Konkretisierung der geforderten aktiven
Eigenbemühungen durch die Festlegung, welche Bemühungen der Hilfebedürftige in
welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er sie
nachzuweisen hat. Im Rahmen der Konkretisierung der abzuverlangenden aktiven
Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen ist ein einfaches Rekurrieren auf § 2 Abs. 1,
2 SGB II nicht ausreichend, da die abverlangten Eigenbemühungen auf ein
überschaubares, rechtssicher bestimmbares Maß reduziert werden müssen. Im
Hinblick auf die von den dem Kläger zu erbringenden Eigenbemühungen erschöpft
sich der Bescheid vom 20.06.2007 darin, den Kläger zur Nutzung aller Möglichkeiten,
um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten“
sowie uneingeschränkt zur „Mitwirkung an allen Maßnahmen zurEingliederung“ zu
verpflichten. Dies entspricht auch nicht annähernd dem vorgenannten
Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot.
 
Bundessozialgerichtsurteil vom 13.04.2011, B 14 AS 98/10 R


Nach § 16d ist, sofern es sich um eine zusätzliche Tätigkeit handelt eine
angemessene Mehraufwandsentschädigung zu zahlen. Das die genannte
Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,28 € angemessen ist, wird bestritten. Es
ist nicht dargelegt, wie sich die Mehraufwandsentschädigung hier
zusammenrechnet.Eine Mehraufwandspauschale die für alle gleichermaßen gilt,
kann keine Angemessenheit des Einzelfalles schlüssig wieder spiegeln.

Verwaltungsgerichtliche Definition zur fehlenden Zusätzlichkeit:

Gemeinnützige Arbeit ... ist nur dann "zusätzlich", wenn es sich um Arbeiten handelt,
die im Rahmen vorhandener Arbeitsplätze regelmäßig nicht durchgeführt werden. An
dem Merkmal der Zusätzlichkeit mangelt es, wenn die Arbeiten in jedem Fall
durchgeführt werden müssen. (OVG Lüneburg 23.06.1983, FEVS 1984, 26 ff.)

Die Grenze der Zusätzlichkeit wird dann überschritten, wenn der Arbeitseinsatz in
den Bereich von vorhandenen regulären Arbeitsplätzen hineingeht oder wenn er auf
unabdingbar notwendige Verrichtungen zielt“, erklärt der VGH BW in Bezug auf
Archiv und Registraturarbeiten beim Sozialamt. (22.01.1992, FEVS 1993, 412)

Straßenreinigen, Heckenschneiden und Laubkehren in Grünanlagen oder
Friedhöfen, Schwimmbäder putzen, Sportanlagen pflegen, Wäschereiarbeiten im
Krankenhaus, Ausleihe in Bibliotheken, Hausmeistertätigkeiten in Schulen usw. sind
keine zusätzliche Arbeiten. Schneeräumen im Winter ebenfalls nicht. (VG Berlin,
ZfSH 1984, 374)

Arbeiten, die nur zu der Einsparung normaler Arbeitskräfte dienen bzw. die wegen
haushaltspolitisch bedingten Personalmangels nicht im notwendigen Umfang
durchgeführt wird können, obwohl sie zur eigentlichen Aufgabenerfüllung (etwa der
Gemeinde) gehören, fallen nicht hierunter (unter zusätzliche Arbeiten). (OVG NW
27.05.1991, FEVS 1993, 30, ebenso OVG NW 19.07.1995 Az: 8 A 46/92)


 

 
Urteile zum Thema: Wertersatzklagen bei rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten



Sozialgericht Osnabrück, 28.06.2016 S 31 AS 440/12     .
"Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2012 wird aufgehoben. Der Beigeladene wird verurteilt, an den Kläger 985,93 EUR zu zahlen. Der Beigeladene hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten."
Bayerisches LSG, 19.03.2014, L 16 AS 613/13    .
"Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, wann der hier im Raum stehende öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch verjährt ist, der Auffassung des BSG im Urteil vom 28.09.2006 (B 3 KR 20/05 R) an, wonach ein Bereicherungsanspruch in Rechtsanalogie zu den §§ 45 Abs. 1 SGB I, 113 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist."
SG Regensburg, 18.06.2013, S 16 AS 945/11



BSG, 22.08.2013, B 14 AS 75/12 R    .
"Ein Anspruch auf Wertersatz scheitert nicht von vornherein deshalb, weil die Klägerin die Arbeiten zunächst widerspruchslos ausgeführt hat." (Rn 20)

LSG Niedersachsen-Bremen, L 15 AS 88/10, 05.09.2012

SG Bremen, 23.02.2010, S 26 AS 1196/09    .



BSG, 21.12.2012, B 4 AS 32/12 BH .
LSG NRW, 2012-03-26, L 19 AS 708/10   .
SG Köln, 31.03.2010, S 17 AS 268/08



BSG , 2011-08-27, B 4 AS 1/10 R . .,   Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 12 AS 264/09
" Entsteht zwischen Maßnahmeträger und Maßnahmeteilnehmer iS des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, das bei fehlendem Zuweisungsbescheid, fehlender Eingliederungsvereinbarung und fehlenden Voraussetzungen iS des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 zu einem Leistungsanspruch des Maßnahmeteilnehmers gegen den Maßnahmeträger aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen führt? Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus, dass ein Leistungsempfänger in einem sog "Ein-Euro-Job" tätig wird, der offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung iS des § 16 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2 genügt?"


BSG, 13.04.2011, B 14 AS 98/10 R    .     Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 13 AS 419/07
"Hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitsentgeltanspruch, wenn wegen Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw Aufhebung des Heranziehungsbescheides die Arbeit vom Maßnahmeteilnehmer rechtsgrundlos geleistet wurde und Leistungsträger und Maßnahmeträger nicht identisch waren?"


BSG, 13.04.2011, B 14 AS 101/10 R    .     Vorinstanz: SG Oldenburg, S 45 AS 1461/08
"Hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job bei einem privaten Maßnahmeträger (§ 16 Abs 3 S 2 SGB 2) einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitentgeltanspruch, wenn er behauptet die Arbeitsgelegenheit sei mangels "zusätzlicher Arbeit im öffentlichen Interesse" rechtswidrig, er aber eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet hat, die ihn allgemein zur Teilnahme an geförderter Beschäftigung verpflichtet?"
Mit freundlichen Gruß
 


Reaktion des Jobcenters alles für erledigt erklärt. Von weiteren Maßnahmen wird vorläufig abgesehen. Wink)
 
 
 
Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 13. Juni 1979
Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar zu erklären sind nicht mit der Verfassung vereinbar Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, daß eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).

Einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersatzweise als Verwaltungsakt (VA) in einem schwebenden Verfahren ist also aufschiebende Wirkung zu gewähren, sonst verhält sich das Sozialgericht verfassungswidrig (grundgesetzwidrig).
Das Grundgesetz (GG) darf nicht verletzt werden.

 

Beschluss des Sozialgericht Dortmund S 28 AS 361/07 ER vom 18.09.07
Kein Zwang zur Unterzeichnung einer EGV solange nicht als VA.  Keine Sanktion zulässig
Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen  (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER).
 
Beschluss des Sozialgericht  Ulm  S 11 AS 3464/09 ER vom 16.11.09
Erwerbslose, die nicht bereit sind Verträge beim Maßnahmeträger zu unterschreiben sind von allen Maßnahmen befreit und zwar auch dann, wenn die Zuweisung per Eingliederungsverwaltungsakt erfolgte, erst recht keine Sanktion
Eine entsprechende Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist weder dem Gesetz zu entnehmen d.h. das SGB II sieht keine entsprechende Verpflichtung vor und eine etwaige Nichtunterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist insbesondere nicht über das Absenkungstatbestände nach §31 SGB II zu sanktionieren. Es gilt die Vertragsfreitheit nach Artikel 2 Grundgesetz

Wenn Du mit einem Zeugen beim Maßnahmeträger zum ersten Maßnahmetag oder “Arbeitstag” erscheinst und den Maßnahmevertrag (Vertrag beim Maßnahmeträger) nicht unterschreibst, dann brauchst Du nicht antreten und kannst dafür auch nicht sanktioniert werden.  Legt der Maßnahmeträger Dir keinen Maßnahmevertrag vor und verlangt sofortigen Arbeitseinsatz verkündest Du sofortige Anzeige bei der Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaft und Unfallkasse möglichst sofort mit dem Handy.  Du kannst sofort nach Hause gehen. Auch darf eine Maßnahme nur 8 Wochen bei über 25 jahrigen gelten  höchstens 12 Wochen für unter 25 jährige.  Wegen zu langer Maßnahmedauer ist eine Maßnahmezuweisung  rechtswidrig und ungültig.

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Quelle:    https://www.facebook.com/groups/216124925166969/permalink/1537738869672228/

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