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Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden VA nach § 44 SGB X
Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X – Mit Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Rahmen des SGB II und SGB XII und zu § 40 Absatz 1 SGB II und § 116a SGB XII
In § 44 SGB X ist die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes geregelt. Hierbei handelt es sich um eine sehr praxisrelevante Regelung. Denn sie eröffnet die Möglichkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der Verwaltungsakt auf einem rechtskräftigen Urteil beruht.[1] Zurückgenommen werden kann der Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X jedoch auch, wenn ein Urteil ergangen, dieses jedoch nicht rechtskräftig ist.[2] Nach Auffassung des BSG ist § 44 SGB X auch in den Fällen anwendbar, die auf einem Vergleichsvertrag beruhen, falls nicht ein Verzicht auf einen weitergehenden Anspruch (§ 46 SGB I) in diesem zum Ausdruck gekommen ist.[3] Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich nicht mit der ebenfalls sehr wichtigen Abgrenzung des § 44 SGB X zu den §§ 45 ff. SGB X und behandeln auch nicht die Sonderregelungen in anderen Gesetzen, die § 44 SGB X oder einzelne Regelungen des § 44 SGB X verdrängen. Eine Ausnahme bilden die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Rahmen des SGB II und SGB XII und zu § 40 Absatz 1 SGB II und § 116a SGB XII. Vielmehr ist die folgende Darstellung allein auf die Voraussetzungen des § 44 SGB X begrenzt. Konkurrenzen wurden ebenfalls nicht berücksichtigt.
https://sites.google.com/site/atefehshariatmadari/atefeh-shariatmadari---quartalsblatt-der-migration-und-des-sozialen-im-recht---zeitschrift-fuer-migrations--und-sozialrecht---heft-3---31-07-2011/die-ruecknahme-eines-rechtswidrigen-nicht-beguenstigenden-verwaltungsaktes-nach-44-sgb-x-mit-ausfuehrungen-zur-anwendbarkeit-des-44-sgb-x-im-rahmen-des-sgb-ii-und-sgb-xii-und-zu-40-absatz-1-sgb-ii-und-116a-sgb-xii
Der Paragraph für alle Fälle
(16.07.2011) Wurde eine Frist überschritten, um Widerspruch oder Klage gegen eine weniger positive Entscheidung der Sozialbehörde einzulegen, wird oft nach der Regelung zur Überprüfung der zwischenzeitlich verfristeten Entscheidung gesucht.
Gemeint ist der § 44 SGB X, der bei vielen als Allheilmittel zur Behebung von Fristüberschreitungen gilt, wenn die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG überhaupt nicht greifen will.
In unserem Rechtssystem wird dem Empfänger eines Bescheides oder eines Urteils eine Frist eingeräumt, in der er die Möglichkeit der Prüfung der Entscheidung und die Nutzung eines Rechtsmittels erhält. Lässt er sie ohne rechtlichen Einwand verstreichen, wird sie rechtskräftig und „Rechtsfrieden“ soll einkehren.
Nun ist das oft so eine Sache mit dem „Rechtsfrieden“ und dem Verständnis eines solchen.
Die Frist wurde so nicht erkannt oder es gibt andere Gründe, warum sie nicht eingehalten wurde, um gegen eine missliebige Entscheidung vorzugehen. Oft wird aber auch eine langwierige Bearbeitungszeit der nächsten Instanz gescheut und nun muss ein
„Überprüfungsantrag“ herhalten. Dies ist nichts anderes als der Paragraph 44 im
Sozialgesetzbuch X. Er lautet aktuell so:
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.
3. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Soweit der Gesetzestext.
Daraus ergeben sich sicher einige Fragen und Grundsätze.
Zunächst geht es um eine unrichtige Entscheidung der Behörde, die von unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalten ausgegangen ist. Also der Sachverhalt, der zur Entscheidung führen sollte wurde nicht richtig aufgeklärt, neue bislang nicht bekannte Sachverhalte konnten benannt werden bzw. beweiskräftig gesicherte Fakten können nun für den Adressaten positive Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen für die vorgetragen werden, die die getroffene Entscheidung in Frage stellen, um ggf. eine neue und Zukunft oder gar auch für die Vergangenheit zu erbringen.
Im Gesetz wird die Frist für Leistungen in die Vergangenheit auf 4 Jahre rückwirkend begrenzt. Hierzu wurden bereits mehrere Klageverfahren bis in die höchste Instanz geführt, ohne jedoch diese 4-Jahres- Frist kippen zu können.
Selbst in Fällen, in denen sich Sozialleistungsbehörden klar im Irrtum befanden und Sozialleistungen rechtswidrig nicht erbracht haben, wird den Betroffenen die vorenthaltene Leistung nur für einen Zeitraum von 4 Jahren rückwirkend gewährt.
Betroffene empfinden dies als ungerecht, jedoch ändert es nichts daran dass der Gesetzgeber dies so wollte und auch konsequent so umsetzt.
Nicht genug, dass es den 4-Jahreszeitraum für den Bezug von Leistungen in die Vergangenheit gibt, es kommt noch schlimmer, denn für bestimmte Bereiche des Sozialrechts wird dieser Zeitraum der Leistungsgewährung in die Vergangenheit noch weiter auf 1 Jahr zurück verkürzt.
Seit April 2011 gelten Neuregelungen im SGB II und SGB XII, also bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende und bei der Sozialhilfe.
Erkennbar werden Grundsicherungsleistungen gesondert behandelt und ihnen wird ein auf ein Jahr verkürzter Zeitraum der rückwirkenden Leistungsgewährung zugeordnet.
In Fachkreisen spielt das Thema rückwirkende Sozialhilfeleistungen bereits seit einiger Zeit eine große Rolle und wird in den Fachpublikationen eifrig diskutiert.
Zu Zeiten der Geltung des alten BSHG war noch das Bundesverwaltungsgericht zuständig und dort wurde höchstrichterlich entschieden, dass der § 44 SGB X im Sozialhilferecht nicht anwendbar sei.
Es gelte das Prinzip „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“.
Durch die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe im Rahmen der großen Arbeitsmarktreform, die 2005 in Kraft trat, änderten sich die Regelungen. Das BSHG wurde in das System der Sozialgesetzbücher eingefügt und zum SGB XII. Völlig neu entstand das SGB II für die arbeitsfähigen Grundsicherungsempfänger.
Bereits 2007 im 2. Jahr nach dem Inkrafttreten der beiden neuen Sozialgesetzbücher entschied das BSG (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 8/06 R) dass der § 44 SGB X auch für diese beiden Bereiche des Sozialrechts Anwendung findet.
Es wurde auf den Pauschalisierungsgrundsatz verwiesen, der in den neuen Vorschriften den Vorrang erhielt, gegenüber den vormals aufgeführten konkreten Ansprüchen für eine akute Notlage.
So kam es also zu einem Paradigmenwechsel.
Im § 41 ff. SGB XII wird auf Pauschalleistungen für die Gegenwart und Zukunft orientiert. Im Jahr 2008 bestätigte das BSG seine neue Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29. September 2009, Az.: B 8 SO 16/08 R). Kernpunkt dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass die Bedürftigkeit aktuell anhaltend sein muss, um Leistungen auch für die Vergangenheit zu erhalten.
Danach erhält ein aktuell bedürftiger Sozialhilfeempfänger Leistungen auch nachträglich erstattet, wenn er aktuell noch bedürftig ist.
Wurde aktuell die Bedürftigkeit beispielsweise durch Arbeitsaufnahme beendet, besteht kein Anspruch auf die nachträgliche Entrichtung von Sozialhilfeleistungen für den zurückliegenden Zeitraum.
Genauso verhält es sich beispielsweise im Falle einer verweigerten Kostenübernahme für eine Klassenfahrt, die zwischenzeitlich bereits erfolgt ist. Hierfür wird Auch für den Bereich des SGB II ist der § 44 SGB X anwendbar, so urteilte das BSG im Jahrnachträglich nicht mehr geleistet. Auch für den Bereich des SGB II ist der § 44 SGB X anwendbar, so urteilte das BSG im Jahr 2010 (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 78/09 R), dass es sich aufgrund des längeren Bewilligungszeitraumes nicht um eine aktuelle Notsituation für die Gegenwart handeln kann.
[BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 78/09 R, Randziffernr. 19]
„Zwar sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich von einer aktuellen, nicht anderweitig zu beseitigenden Hilfebedürftigkeit (§ 3 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 9 SGB II) abhängig. Anders als die Leistungen nach dem Zwölften Buch werden sie aber nur auf Antrag (§ 37 SGB II) erbracht.
Die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) verdeutlicht, dass nicht nur hinsichtlich der pauschalierten Regelleistung, sondern auch bezogen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung eine Bedarfsdeckung nicht nur wegen eines gegenwärtigen, sondern auch wegen eines prognostischen zukünftigen Hilfebedarfs im Wege der Bewilligung einer Dauerleistung stattfindet und insofern bereits normativ eine Einschränkung von dem in der Vergangenheit für die Sozialhilfe vertretenen Konzept einer ‚Nothilfe’ vorliegt (…).
Vor diesem Hintergrund lässt § 40 Abs 1 SGB II mit seinem ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Zehnten Buchs (Satz 1) und seiner abschließenden Bezugnahme nicht auf sozialhilferechtliche Grundsätze, sondern auf die in § 330 SGB III für das Arbeitsförderungsrecht geltenden Besonderheiten für die Aufhebung von Verwaltungsakten (…) weitere, gesetzlich nicht normierte Einschränkungen für eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 44 SGB X im vorliegenden Zusammenhang der als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht zu.“
Seit April 2011 mit der Einführung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I, 2011, Nr. 12, S. 453-496) wurden in beiden Sozialgesetzbüchern für die für die Betroffenen einschränkende Regelungen im § 40 Abs. 1 SGB II und § 116a SGB XII bestimmt.
Dies blieb aufgrund der großen Aufregung über die nur geringe Erhöhung des Regelsatzes etwas im Hintergrund.
Die konkreten Regelungen lauten für das SGB II und SGB XII wie folgt:
„§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
„§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten
Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44
Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier
Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
Damit wird klargestellt, dass auch rechtswidrig vorenthaltene Leistungen für längere Zeiträume als ein Jahr nicht mehr erbracht werden.
Interessant ist die Tatsache, dass die Anwendbarkeit des § 44 SGB X in gesonderten Vorschriften des SGB II bzw. SGB XII zu finden ist und es nicht zur Änderung des § 44 SGB X kam.
So gilt der § 44 SGB X für alle Bereiche des Sozialrechts außer für das SGB II und SGB XII weiter mit der 4-Jahresfrist einer rückwirkenden Leistung.
Ob dies einer rechtlichen Überprüfung standhält bleibt abzuwarten, denn ein Verstoß des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes gem. Artikel 3 GG springt ins Auge.
Warten wir also ab, ob diese Normen von Bestand sind.
Zurück zum Ausgangspunkt: Eine Überprüfung eines erlassenen Bescheides nach dessen Inkrafttreten ist also möglich, jedoch mit bestimmten Einschränkungen hinsichtlich der
Wirkung von Leistungen für die Vergangenheit.
Wichtig ist also der Vortrag von Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung zu einer falschen Rechtsanwendung führten. einer falschen Rechtsanwendung führten.
Dipl. jur. Dipl. Ing. N. Wetzel
http://www.sovd.de/
In § 44 SGB X ist die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes geregelt. Hierbei handelt es sich um eine sehr praxisrelevante Regelung. Denn sie eröffnet die Möglichkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der Verwaltungsakt auf einem rechtskräftigen Urteil beruht.[1] Zurückgenommen werden kann der Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X jedoch auch, wenn ein Urteil ergangen, dieses jedoch nicht rechtskräftig ist.[2] Nach Auffassung des BSG ist § 44 SGB X auch in den Fällen anwendbar, die auf einem Vergleichsvertrag beruhen, falls nicht ein Verzicht auf einen weitergehenden Anspruch (§ 46 SGB I) in diesem zum Ausdruck gekommen ist.[3] Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich nicht mit der ebenfalls sehr wichtigen Abgrenzung des § 44 SGB X zu den §§ 45 ff. SGB X und behandeln auch nicht die Sonderregelungen in anderen Gesetzen, die § 44 SGB X oder einzelne Regelungen des § 44 SGB X verdrängen. Eine Ausnahme bilden die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Rahmen des SGB II und SGB XII und zu § 40 Absatz 1 SGB II und § 116a SGB XII. Vielmehr ist die folgende Darstellung allein auf die Voraussetzungen des § 44 SGB X begrenzt. Konkurrenzen wurden ebenfalls nicht berücksichtigt.
https://sites.google.com/site/atefehshariatmadari/atefeh-shariatmadari---quartalsblatt-der-migration-und-des-sozialen-im-recht---zeitschrift-fuer-migrations--und-sozialrecht---heft-3---31-07-2011/die-ruecknahme-eines-rechtswidrigen-nicht-beguenstigenden-verwaltungsaktes-nach-44-sgb-x-mit-ausfuehrungen-zur-anwendbarkeit-des-44-sgb-x-im-rahmen-des-sgb-ii-und-sgb-xii-und-zu-40-absatz-1-sgb-ii-und-116a-sgb-xii
Der Paragraph für alle Fälle
(16.07.2011) Wurde eine Frist überschritten, um Widerspruch oder Klage gegen eine weniger positive Entscheidung der Sozialbehörde einzulegen, wird oft nach der Regelung zur Überprüfung der zwischenzeitlich verfristeten Entscheidung gesucht.
Gemeint ist der § 44 SGB X, der bei vielen als Allheilmittel zur Behebung von Fristüberschreitungen gilt, wenn die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG überhaupt nicht greifen will.
In unserem Rechtssystem wird dem Empfänger eines Bescheides oder eines Urteils eine Frist eingeräumt, in der er die Möglichkeit der Prüfung der Entscheidung und die Nutzung eines Rechtsmittels erhält. Lässt er sie ohne rechtlichen Einwand verstreichen, wird sie rechtskräftig und „Rechtsfrieden“ soll einkehren.
Nun ist das oft so eine Sache mit dem „Rechtsfrieden“ und dem Verständnis eines solchen.
Die Frist wurde so nicht erkannt oder es gibt andere Gründe, warum sie nicht eingehalten wurde, um gegen eine missliebige Entscheidung vorzugehen. Oft wird aber auch eine langwierige Bearbeitungszeit der nächsten Instanz gescheut und nun muss ein
„Überprüfungsantrag“ herhalten. Dies ist nichts anderes als der Paragraph 44 im
Sozialgesetzbuch X. Er lautet aktuell so:
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.
3. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Soweit der Gesetzestext.
Daraus ergeben sich sicher einige Fragen und Grundsätze.
Zunächst geht es um eine unrichtige Entscheidung der Behörde, die von unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalten ausgegangen ist. Also der Sachverhalt, der zur Entscheidung führen sollte wurde nicht richtig aufgeklärt, neue bislang nicht bekannte Sachverhalte konnten benannt werden bzw. beweiskräftig gesicherte Fakten können nun für den Adressaten positive Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen für die vorgetragen werden, die die getroffene Entscheidung in Frage stellen, um ggf. eine neue und Zukunft oder gar auch für die Vergangenheit zu erbringen.
Im Gesetz wird die Frist für Leistungen in die Vergangenheit auf 4 Jahre rückwirkend begrenzt. Hierzu wurden bereits mehrere Klageverfahren bis in die höchste Instanz geführt, ohne jedoch diese 4-Jahres- Frist kippen zu können.
Selbst in Fällen, in denen sich Sozialleistungsbehörden klar im Irrtum befanden und Sozialleistungen rechtswidrig nicht erbracht haben, wird den Betroffenen die vorenthaltene Leistung nur für einen Zeitraum von 4 Jahren rückwirkend gewährt.
Betroffene empfinden dies als ungerecht, jedoch ändert es nichts daran dass der Gesetzgeber dies so wollte und auch konsequent so umsetzt.
Nicht genug, dass es den 4-Jahreszeitraum für den Bezug von Leistungen in die Vergangenheit gibt, es kommt noch schlimmer, denn für bestimmte Bereiche des Sozialrechts wird dieser Zeitraum der Leistungsgewährung in die Vergangenheit noch weiter auf 1 Jahr zurück verkürzt.
Seit April 2011 gelten Neuregelungen im SGB II und SGB XII, also bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende und bei der Sozialhilfe.
Erkennbar werden Grundsicherungsleistungen gesondert behandelt und ihnen wird ein auf ein Jahr verkürzter Zeitraum der rückwirkenden Leistungsgewährung zugeordnet.
In Fachkreisen spielt das Thema rückwirkende Sozialhilfeleistungen bereits seit einiger Zeit eine große Rolle und wird in den Fachpublikationen eifrig diskutiert.
Zu Zeiten der Geltung des alten BSHG war noch das Bundesverwaltungsgericht zuständig und dort wurde höchstrichterlich entschieden, dass der § 44 SGB X im Sozialhilferecht nicht anwendbar sei.
Es gelte das Prinzip „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“.
Durch die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe im Rahmen der großen Arbeitsmarktreform, die 2005 in Kraft trat, änderten sich die Regelungen. Das BSHG wurde in das System der Sozialgesetzbücher eingefügt und zum SGB XII. Völlig neu entstand das SGB II für die arbeitsfähigen Grundsicherungsempfänger.
Bereits 2007 im 2. Jahr nach dem Inkrafttreten der beiden neuen Sozialgesetzbücher entschied das BSG (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 8/06 R) dass der § 44 SGB X auch für diese beiden Bereiche des Sozialrechts Anwendung findet.
Es wurde auf den Pauschalisierungsgrundsatz verwiesen, der in den neuen Vorschriften den Vorrang erhielt, gegenüber den vormals aufgeführten konkreten Ansprüchen für eine akute Notlage.
So kam es also zu einem Paradigmenwechsel.
Im § 41 ff. SGB XII wird auf Pauschalleistungen für die Gegenwart und Zukunft orientiert. Im Jahr 2008 bestätigte das BSG seine neue Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29. September 2009, Az.: B 8 SO 16/08 R). Kernpunkt dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass die Bedürftigkeit aktuell anhaltend sein muss, um Leistungen auch für die Vergangenheit zu erhalten.
Danach erhält ein aktuell bedürftiger Sozialhilfeempfänger Leistungen auch nachträglich erstattet, wenn er aktuell noch bedürftig ist.
Wurde aktuell die Bedürftigkeit beispielsweise durch Arbeitsaufnahme beendet, besteht kein Anspruch auf die nachträgliche Entrichtung von Sozialhilfeleistungen für den zurückliegenden Zeitraum.
Genauso verhält es sich beispielsweise im Falle einer verweigerten Kostenübernahme für eine Klassenfahrt, die zwischenzeitlich bereits erfolgt ist. Hierfür wird Auch für den Bereich des SGB II ist der § 44 SGB X anwendbar, so urteilte das BSG im Jahrnachträglich nicht mehr geleistet. Auch für den Bereich des SGB II ist der § 44 SGB X anwendbar, so urteilte das BSG im Jahr 2010 (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 78/09 R), dass es sich aufgrund des längeren Bewilligungszeitraumes nicht um eine aktuelle Notsituation für die Gegenwart handeln kann.
[BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 78/09 R, Randziffernr. 19]
„Zwar sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich von einer aktuellen, nicht anderweitig zu beseitigenden Hilfebedürftigkeit (§ 3 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 9 SGB II) abhängig. Anders als die Leistungen nach dem Zwölften Buch werden sie aber nur auf Antrag (§ 37 SGB II) erbracht.
Die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) verdeutlicht, dass nicht nur hinsichtlich der pauschalierten Regelleistung, sondern auch bezogen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung eine Bedarfsdeckung nicht nur wegen eines gegenwärtigen, sondern auch wegen eines prognostischen zukünftigen Hilfebedarfs im Wege der Bewilligung einer Dauerleistung stattfindet und insofern bereits normativ eine Einschränkung von dem in der Vergangenheit für die Sozialhilfe vertretenen Konzept einer ‚Nothilfe’ vorliegt (…).
Vor diesem Hintergrund lässt § 40 Abs 1 SGB II mit seinem ausdrücklichen Verweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Zehnten Buchs (Satz 1) und seiner abschließenden Bezugnahme nicht auf sozialhilferechtliche Grundsätze, sondern auf die in § 330 SGB III für das Arbeitsförderungsrecht geltenden Besonderheiten für die Aufhebung von Verwaltungsakten (…) weitere, gesetzlich nicht normierte Einschränkungen für eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 44 SGB X im vorliegenden Zusammenhang der als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht zu.“
Seit April 2011 mit der Einführung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I, 2011, Nr. 12, S. 453-496) wurden in beiden Sozialgesetzbüchern für die für die Betroffenen einschränkende Regelungen im § 40 Abs. 1 SGB II und § 116a SGB XII bestimmt.
Dies blieb aufgrund der großen Aufregung über die nur geringe Erhöhung des Regelsatzes etwas im Hintergrund.
Die konkreten Regelungen lauten für das SGB II und SGB XII wie folgt:
„§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
„§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten
Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44
Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier
Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
Damit wird klargestellt, dass auch rechtswidrig vorenthaltene Leistungen für längere Zeiträume als ein Jahr nicht mehr erbracht werden.
Interessant ist die Tatsache, dass die Anwendbarkeit des § 44 SGB X in gesonderten Vorschriften des SGB II bzw. SGB XII zu finden ist und es nicht zur Änderung des § 44 SGB X kam.
So gilt der § 44 SGB X für alle Bereiche des Sozialrechts außer für das SGB II und SGB XII weiter mit der 4-Jahresfrist einer rückwirkenden Leistung.
Ob dies einer rechtlichen Überprüfung standhält bleibt abzuwarten, denn ein Verstoß des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes gem. Artikel 3 GG springt ins Auge.
Warten wir also ab, ob diese Normen von Bestand sind.
Zurück zum Ausgangspunkt: Eine Überprüfung eines erlassenen Bescheides nach dessen Inkrafttreten ist also möglich, jedoch mit bestimmten Einschränkungen hinsichtlich der
Wirkung von Leistungen für die Vergangenheit.
Wichtig ist also der Vortrag von Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung zu einer falschen Rechtsanwendung führten. einer falschen Rechtsanwendung führten.
Dipl. jur. Dipl. Ing. N. Wetzel
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