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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG verneint Anspruch auf abstrakte Zustimmung des Sozialhilfeträgers zum Umzug - ein Beitrag von den Rechtsanwälten Fritz und Kollegen zu dem BSG, Urt. v. 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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BSG verneint Anspruch auf abstrakte Zustimmung des Sozialhilfeträgers zum Umzug - ein Beitrag von den Rechtsanwälten Fritz und Kollegen zu dem BSG, Urt. v. 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R.

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BSG verneint Anspruch auf abstrakte Zustimmung des Sozialhilfeträgers zum Umzug - ein Beitrag von den Rechtsanwälten Fritz und Kollegen zu dem BSG, Urt. v. 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R. Empty BSG verneint Anspruch auf abstrakte Zustimmung des Sozialhilfeträgers zum Umzug - ein Beitrag von den Rechtsanwälten Fritz und Kollegen zu dem BSG, Urt. v. 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R.

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Feb 2015 - 11:45

Das Urteil ist – wie durch das Gesetz vorgegeben – unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern zustande gekommen. Dabei gilt für die Sozialhilfe und das AsylbLG die Besonderheit, dass beide ehrenamtlichen Richter von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagen werden (§ 46 Abs. 4 SGG). Die kommunalen Spitzenverbände sind u.a. Interessenvertreter der Sozialhilfeträger, die in Verfahren, die Leistungen der Sozialhilfe betreffen, in aller Regel beklagte Partei sind. Die beiden ehrenamtlichen Richter, die im vorliegenden Verfahren mitentschieden haben, sind beruflich tätig als Funktionäre des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt. Diese Regelung dürfte sowohl grundsätzlich, als auch im konkreten Fall gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Justiz "unabhängig und unparteiisch" (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) sein muss. (rr)

Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/

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