Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Geldleistung vorrangig.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Geldleistung vorrangig.
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
Geldleistung vorrangig.
§ 24. Abs 1. SGB II Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II
Die Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II sind nicht in den Regelbe-darfen nach § 20. enthalten und werden als Beihilfe gewährt.
(§ 37 Abs. 1 SGB II Antragserfordernis.
Die Leistungen sind gesondert zu beantragen.
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.
Geldleistung vorrangig.
§ 24. Abs. 1. SGB II Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II
Die Leistungen nach § 24 Absatz 1 SGB II sind nicht in den Regelbe-darfen nach § 20. enthalten und werden als Beihilfe gewährt.
(1)
Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24. Abs. 1
SGB II).Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II,2. Aufl. ,§ 23 Rz 16; EicherlSpellbrink 2.Auß. § 23, Rz37),
Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II,2. Aufl.,§ 4 Rz 9)
Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet
werden.
Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen
Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können
muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).
Der Verweis
auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.
In der Regel neu oder neuwertig.
Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an
die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.
Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den
Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden,
reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Durch
die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen
bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.
Sofortige Bedarfsdeckung.
Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragsteIlung (§§40, 41 SGB I),
wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist
willkürlich und rechtswidrig (§ 31 SGB I).
Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde
dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.
Bis zum .............. fordere ich von ihnen einen Bescheid wegen der Dringlichkeit schriftlich mit Begründung.
Hiermit weise ich auf die §§ 33 SGB X 35 SGB X § 13 SGB I § 14 SGB I hin.
(2)
Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24. Abs. 1
SGB II).
Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II,2. Aufl. ,§ 23 Rz 16; EicherlSpellbrink 2.Auß. § 23, Rz37),
Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II,2. Aufl.,§ 4 Rz 9)
Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet
werden.
Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen
Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können
muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).
Der Verweis
auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.
In der Regel neu oder neuwertig.
Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an
die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.
Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den
Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden,
reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Durch
die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen
bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.
Sofortige Bedarfsdeckung.
Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragsteIlung (§§40, 41 SGB I),
wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist
willkürlich und rechtswidrig (§ 31 SGB I).
Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde
dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.
Bis zum .............. fordere ich von ihnen einen Bescheid wegen der Dringlichkeit schriftlich mit Begründung.
Hiermit weise ich auf die §§ 33. SGB X 35. SGB X § 13. SGB I § 14. SGB I hin.
§ 24. SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) 1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. 3Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) 1Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
2Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Folien.pdf
§ 37 SGB II
Antragserfordernis
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html
Ähnliche Themen
» Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte nach § 24 Abs. 1 SGB II
» Bei der Geburt eines Kindes muss das Jobcenter auch für eine unangemessene Wohnung Zuschussleistungen für die Erstausstattung der Wohnung erbringen
» Zur Bewilligung von fehlenden Teilen der Erstausstattung der Wohnung – Waschmaschine vom Sperrmüll
» Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht bejahend - Erstausstattung für die neue Wohnung bei Trennung vom Ehemann
» Zur selbstbeschafften Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 5 SGB II - Leistungen in Form einer Geldleistung statt der bewilligten Sachleistung,
» Bei der Geburt eines Kindes muss das Jobcenter auch für eine unangemessene Wohnung Zuschussleistungen für die Erstausstattung der Wohnung erbringen
» Zur Bewilligung von fehlenden Teilen der Erstausstattung der Wohnung – Waschmaschine vom Sperrmüll
» Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht bejahend - Erstausstattung für die neue Wohnung bei Trennung vom Ehemann
» Zur selbstbeschafften Erstausstattung der Wohnung gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 5 SGB II - Leistungen in Form einer Geldleistung statt der bewilligten Sachleistung,
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema