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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 9 Dez 2014 - 13:47

SG Berlin, Beschluss vom 20.11.2014 - S 205 AS 24714/14 ER



Leitsätze ( Autor)
1. Bei der Meldeaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (BSG, B. v. 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B ).

2. § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II selbst schreibt keine Inzidentprüfung vor. Voraussetzung ist lediglich, dass der Leistungsberechtigte eine Meldeaufforderung nicht nachkommt.

3. Der Wortlaut der Vorschrift deutet nicht einmal an, dass es sich um eine rechtmäßige Meldeaufforderung handeln muss. Es bleibt danach bei der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regel, dass ein Verwaltungsakt mit seinem Inhalt unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit
wirksam ist und Tatbestandswirkung entfaltet, sofern er nicht nichtig ist (§ 39 Abs. 3 SGB X) und solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Selbst wenn in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ein konkludenter Überprüfungsantrag im Sinne von § 44 SGB X gesehen werden sollte, ändert dies nicht an der bestehenden Bindungswirkung der Meldeaufforderung, denn es steht im Ermessen des Antragsgegners, ob er diese aufhebt (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
 
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
 
 
Dazu eine Anmerkung von RA Kay Füßlein:
 
Eine Meldeaufforderung erledigt sich nach hergebrachter Rechtsprechung (LSG Bayern, Urteil vom 31.05.2005 - L 10 AL 14/05) durch Zeitablauf, er entfaltet dann keine Rechtswirkungen mehr, § 39 Abs. 2 SGB X. Damit entfällt dann, nach dieser Rechtsprechung aber auch die Bindungswirkung nach § 77 SGG, so daß die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung auch wieder inzident geprüft werden kann. Dies macht verfahrensrechtlich auch mehr Sinn: Sämtliche Rechtsmittel gegen die Meldeaufforderung erledigen sich durch Zeitablauf am Tage der Meldung; ein Verfahren müsste als Fortsetzungsfeststellungsklage geführt werden, die jedoch nur dann zulässig ist, wenn nicht ein „sachnäherer” Verwaltungsakt vorliegt (hier die Sanktion).
Im Lichte dieser Rechtsprechung muß nun mehr sicherheitshalber gegen die Meldeaufforderung und sodann auch gegen die Sanktion Rechtsmittel eingelegt werden. Spannend wird es dann, wenn der Spruchkörper, der über die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung befindet, der Meinung ist, diese hätte sich durch Zeitablauf erledigt und die Klage abweist, während in dem Sanktionsverfahren o.g. Rechtsprechung angewendet wird- dann wäre ja die Meldeaufforderung bestandskräftig und die Sanktion rechtmäßig, ohne daß die Meldeaufforderung überhaupt rechtlich geprüft worden wäre.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

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