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Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2014 - L 2 AS 1701/14 B ER und L 2 AS 1752/14 B - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor)
1. Die zusätzlich aufgenommene Verpflichtung des Antragstellers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung, die zulässiger Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2014 - S 16 AS 1992/11) und damit auch eines diese Vereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes sein kann.
2. Auch die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung an den Maßnahmeträger ist zulässig. Dieser führt für das JC die konkrete Eingliederungsmaßnahme durch und muss in diesem Zusammenhang die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers sicher stellen und überprüfen. Da es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur um eine Nebenpflicht handelt, führt auch der Umstand, dass diese Verpflichtung in der ursprünglichen Eingliederungsvereinbarung nicht aufgeführt war, nicht zur Rechtswidrigkeit des daran anknüpfenden Eingliederungsverwaltungsaktes.
3. Dahinstehen kann die Frage, ob der Antragsteller mit seinem Begehren, die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorläufig klären zu lassen, auf ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen eine künftige Sanktionsentscheidung verwiesen werden kann, wenn das Jobcenter bereits angekündigt hat, dass eine diesbezügliche Sanktionsentscheidung in den nächsten Tagen ergehen wird und den Antragsteller hierzu auch bereits angehört hat. Dafür spricht, dass es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben (vgl. BayLSG, Beschluss vom 24.06.2014 - L 7 AS 446/14 B). Ob der Verweis auf eine diesbezügliche inzident zu erfolgende Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens gegen die Sanktionsmaßnahme mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, wird allerdings auch bezweifelt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.11.2012 - L 3 AS 618/12 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173280&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Die zusätzlich aufgenommene Verpflichtung des Antragstellers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung, die zulässiger Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2014 - S 16 AS 1992/11) und damit auch eines diese Vereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes sein kann.
2. Auch die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung an den Maßnahmeträger ist zulässig. Dieser führt für das JC die konkrete Eingliederungsmaßnahme durch und muss in diesem Zusammenhang die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers sicher stellen und überprüfen. Da es sich bei der Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur um eine Nebenpflicht handelt, führt auch der Umstand, dass diese Verpflichtung in der ursprünglichen Eingliederungsvereinbarung nicht aufgeführt war, nicht zur Rechtswidrigkeit des daran anknüpfenden Eingliederungsverwaltungsaktes.
3. Dahinstehen kann die Frage, ob der Antragsteller mit seinem Begehren, die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vorläufig klären zu lassen, auf ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen eine künftige Sanktionsentscheidung verwiesen werden kann, wenn das Jobcenter bereits angekündigt hat, dass eine diesbezügliche Sanktionsentscheidung in den nächsten Tagen ergehen wird und den Antragsteller hierzu auch bereits angehört hat. Dafür spricht, dass es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben (vgl. BayLSG, Beschluss vom 24.06.2014 - L 7 AS 446/14 B). Ob der Verweis auf eine diesbezügliche inzident zu erfolgende Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens gegen die Sanktionsmaßnahme mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, wird allerdings auch bezweifelt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.11.2012 - L 3 AS 618/12 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173280&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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