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Kosten der Unterkunft bei temporärer Bedarfsgemeinschaft, ein Beitrag von RA Kay Füßlein. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. 6. 2008 – L 20 B 225/07 AS
Nach der Rechtsprechung ist bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft – weil in etwa ein Wechselmodell (also die Ausübung des gemeinsamen Umgangs-und Sorgerechtes) vereinbart worden ist- von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen. Dies liegt auf der Hand, da eine Wohnung nicht zeitweise kleiner oder größer wird oder billiger oder teuer wird.
Nach der Umstellung auf das neue Softwaresystem der JobCenter (ALLEGRO) findet sich nun scheinbar folgender Hinweis in den Bescheiden:
” Für Ihre Kinder wird aufgrund der nur zeitweisen Zugehörigkeit zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft auch nur für diese Zeit die Miete anteilig übernommen. Dies war unter den vorherigen Berechnungssystem A2LL fehlerhaft, so dass Sie zuvor eine höhere Summe erhielten, was jedoch nicht korrekt war.
Doch, war es!
Nach der benannten Rechtsprechung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. 6. 2008 – L 20 B 225/07 AS ER gilt bei einer wechselnden Ausübung des Sorgerechtes (also eine temporäre bzw. zeitweise Bedarfsgemeinschaft) nämlich folgendes betreffend der Unterkunftskosten und der durch das JobCenter zu übernehmenden Miete:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2008/L_20_B_225_07_AS_ERbeschluss20080617.html
weiterlesen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=632
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
Nach der Umstellung auf das neue Softwaresystem der JobCenter (ALLEGRO) findet sich nun scheinbar folgender Hinweis in den Bescheiden:
” Für Ihre Kinder wird aufgrund der nur zeitweisen Zugehörigkeit zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft auch nur für diese Zeit die Miete anteilig übernommen. Dies war unter den vorherigen Berechnungssystem A2LL fehlerhaft, so dass Sie zuvor eine höhere Summe erhielten, was jedoch nicht korrekt war.
Doch, war es!
Nach der benannten Rechtsprechung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. 6. 2008 – L 20 B 225/07 AS ER gilt bei einer wechselnden Ausübung des Sorgerechtes (also eine temporäre bzw. zeitweise Bedarfsgemeinschaft) nämlich folgendes betreffend der Unterkunftskosten und der durch das JobCenter zu übernehmenden Miete:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2008/L_20_B_225_07_AS_ERbeschluss20080617.html
weiterlesen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=632
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
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