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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Beschl. v. 04.09.2014: Wassersperre bei Zahlungsrückständen erschwert - Verhinderung einer Hartz IV-Empfängerin den Wasserhahn zuzudrehen

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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Sep 2014 - 10:55

VG Freiburg, Beschl. v. 04.09.2014 - 4 K 1748/14
 
Leitsatz
Bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung handelt es nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt.
 
Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Untersagung der Einstellung der Wasserversorgung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
 
Die Rechtsgrundlage (in einer kommunalen Wasserversorgungssatzung) über die Einstellung der Wasserversorgung wegen eines Gebührenrückstands begründet keine Verpflichtung des Wasserversorgers, sondern stellt die Versorgungseinstellung in dessen Ermessen.
 
Die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund rückständiger Forderungen des Versorgers ist nur dann gerechtfertigt, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird.
 
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG freiburg&datum=2014-09-04&Aktenzeichen=4 K 1748/14]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Freiburg&Datum=2014-09-04&Aktenzeichen=4%20K%201748/14[/url]

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/

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