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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II) BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R -
Die vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in dem hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war.
Der Beklagte kann sich nicht auf die Regelungen zur Aufrechnung in § 51 SGB I berufen, weil es unter Berücksichtigung der Höhe der laufenden SGB II-Leistungen an deren Pfändbarkeit fehlt.
Auf § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II, der als Ausnahmeregelung ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Grundsicherungsträgers enthält, kann die Einbehaltung gleichfalls nicht gestützt werden, weil sich diese Norm ausdrücklich nur auf Darlehen für unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht.
Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Auch aus der von dem Beklagten vorformulierten und erwirkten Erklärung des Klägers vom 25.2.2008 ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung, weil ein Verzicht auf diese existenzsichernden Leistungen jedenfalls eine Umgehung von Rechtsvorschriften iS des § 46 Abs 2 SGB I darstellen würde.
Ob eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist im Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialleistungsträger anhand von Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften sowie deren Systematik zu beurteilen.
Bei einem hier von dem SGB II-Träger erwirkten Verzicht handelt es sich um den nicht zulässigen Versuch, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des § 51 SGB I die nicht zulässige Aufrechnung von laufenden, das Existenzminimum sichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu umgehen.
Bundessozialgericht
Kassel, den 22. März 2012
Terminbericht Nr. 17/12 (zur Terminvorschau Nr. 17/12)
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 22. März 2012 wie folgt:
1) Die Revisionen der Kläger waren nicht begründet. Das von ihnen bewohnte Hausgrundstück stellt nicht geschütztes Vermögen dar, das der Hilfebedürftigkeit entgegensteht. Insofern ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks zunächst die gesamte Wohnfläche des Hauses einschließlich der vermieteten Einliegerwohnung einzubeziehen ist; eine wohnungseigentumsrechtliche Abtrennung liegt nicht vor. Ausgehend von einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 167 qm handelt es sich nicht um ein Hausgrundstück von angemessener Größe. Nach den Feststellungen des LSG war eine Verwertung des Hausgrundstücks in absehbarer Zeit durch Verkauf möglich und auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Anders als möglicherweise bei anderen Vermögensgegenständen lässt sich eine absolute Grenze iS eines bestimmten prozentualen Betrags bei Immobilienvermögen nicht ziehen. Bereits unter Berücksichtigung des im Jahre 1996 gezahlten Kaufpreises von umgerechnet 194.290,91 Euro ergeben sich nach der vom LSG in Bezug genommenen Einschätzung des Gutachterausschusses für den Kreis Borken, der von einem Verkehrswert der Gesamtimmobilie im Jahre 2005 von 187.000 Euro ausgegangen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass das Hausgrundstück nur mit erheblichen Verlusten verkauft werden könnte.
Eine besondere Härte der Vermögensverwertung ergibt sich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - hier nicht bereits daraus, dass den Klägern mit dem Verkauf des Hausgrundstücks anstelle der bloßen Vermietung der Einliegerwohnung eine andere Verwertungsart zugemutet wird. Soweit die Kläger im Revisionsverfahren vortragen, dass die Verwertbarkeit des Hausgrundstücks durch Verkauf der Einliegerwohnung insofern eingeschränkt sei, als eine einzelne Eigentumswohnung von der kreditgebenden Bank nicht (mehr) als beleihungsfähig angesehen werde, führt dies nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verwertung der Gesamtimmobilie.
SG Münster - S 16 AS 162/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 42/07 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 99/11 R -
2) Die Revision des Beklagten war erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten, mit dem er die dem Kläger für den Monat Januar 2008 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 174,96 Euro aufgehoben und in dieser Höhe Erstattung begehrt, ist nicht zu beanstanden. Die Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist insoweit gemäß § 48 Abs 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Der Kläger hat nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen in Gestalt einer Betriebskostengutschrift iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X erzielt, das nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung geführt hat.
Nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Derartige Rückzahlungen oder Guthaben sind - im konkreten Fall zur Hälfte (kopfteilig) beim Kläger - zu berücksichtigendes Einkommen. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, lediglich den Zeitpunkt der Berücksichtigung als Einkommen und die in § 19 Satz 3 SGB II bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung sowie - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II. § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II differenziert hingegen weder nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben, noch kann dessen Wortlaut eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, entnommen werden. Ebenso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Gutschrift mit einer Forderung eines Dritten - hier der Tochter - belastet war. Einkommen ist zuvörderst zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.
Im konkreten Fall konnte unentschieden bleiben, in welcher Höhe die Kosten für die Warmwasserbereitung iS des § 22 Abs 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II von der Berücksichtigung der Betriebskostengutschrift als Einkommen auszunehmen waren. Unabhängig von der gewählten Berechnungsart ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro vom Guthaben als Einkommen.
SG Berlin -S 157 AS 10252/09 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 1198/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 139/11 R -
3) Die Revisionen der Kläger führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht abschließend beurteilen, ob den Klägern in dem streitigen Zeitraum höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen können. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Hierbei prüft das BSG grundsätzlich, ob das LSG die generellen rechtlichen Anforderungen, die das BSG für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts formuliert hat, eingehalten hat. Da im vorliegenden Fall allerdings der Träger der Grundsicherung für den streitigen Zeitraum kein tragfähiges schlüssiges Konzept entwickelt hatte, war vom LSG nach der Rspr des BSG vorrangig zu prüfen, ob es - ggfs unter Heranziehung des Trägers der Grundsicherung - auf der Grundlage der vorliegenden Daten das Konzept des Trägers der Grundsicherung nachbessert oder ob es auf der Grundlage der vorliegenden Daten selbst ein schlüssiges Konzept entwickelt.
Hier ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass ein schlüssiges Konzept vom Beklagten bzw vom Gericht nicht mehr erarbeitet werden könne. Die hierzu vom LSG angeführte Begründung reicht für eine Überprüfung durch das BSG allerdings nicht aus. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall eines Fehlens von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte ausdrücklich für zulässig erachtet. Insbesondere für abgelaufene Zeiträume brauchen deshalb unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nicht durchgeführt werden. Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann. Hieran fehlt es, denn das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei dargestellt, für welchen Raum es im streitigen Zeitraum - also den Jahren 2005 und 2006 - konkret an einer hinreichenden Datengrundlage fehlt und hierauf aufbauend, inwieweit hierdurch wiederum die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die hier in Betracht zu ziehenden Vergleichsräume ausscheidet.
Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept nicht erarbeitet werden kann, wird es bei der Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten durch die Tabellenwerte des § 8 WoGG zu berücksichtigen haben, dass der erkennende Senat und ihm folgend die Instanzgerichte einen Zuschlag von 10% als angemessen aber auch ausreichend zugrunde gelegt hat. Regional abweichende Zuschläge widersprächen dem mit dem Zuschlag verfolgten Konzept, zumal die im WoGG verankerten regionalen Unterschiede bereits in die Bestimmung der zu übernehmenden Kosten einfließen. Das LSG wird auch Feststellungen zu den angemessenen Heizkosten nachzuholen haben.
SG Freiburg - S 12 AS 3407/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 4212/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 16/11 R -
4) Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Einbehaltung von 10 vH bzw - ab 1.8.2008 - 5 vH der dem Kläger laufend zustehenden Regelleistung war aufzuheben. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger in der Zeit vom 1.3.2008 bis 31.8.2008 SGB II-Leistungen in der mit dem Bewilligungsbescheid vom 4.3.2008 bewilligten Höhe ohne Einbehaltung von Teilbeträgen zur Tilgung des dem Kläger gewährten Darlehens zu zahlen sind.
Die vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in dem hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war. Der Beklagte kann sich nicht auf die Regelungen zur Aufrechnung in § 51 SGB I berufen, weil es unter Berücksichtigung der Höhe der laufenden SGB II-Leistungen an deren Pfändbarkeit fehlt. Auf § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II, der als Ausnahmeregelung ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Grundsicherungsträgers enthält, kann die Einbehaltung gleichfalls nicht gestützt werden, weil sich diese Norm ausdrücklich nur auf Darlehen für unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Auch aus der von dem Beklagten vorformulierten und erwirkten Erklärung des Klägers vom 25.2.2008 ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung, weil ein Verzicht auf diese existenzsichernden Leistungen jedenfalls eine Umgehung von Rechtsvorschriften iS des § 46 Abs 2 SGB I darstellen würde. Ob eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist im Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialleistungsträger anhand von Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften sowie deren Systematik zu beurteilen. Bei einem hier von dem SGB II-Träger erwirkten Verzicht handelt es sich um den nicht zulässigen Versuch, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des § 51 SGB I die nicht zulässige Aufrechnung von laufenden, das Existenzminimum sichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu umgehen.
SG Schleswig - S 6 AS 546/08 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 24/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 26/10 R -
5) Die Sprungrevision der Klägerin hatte im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG Erfolg. Ob die Klägerin Anspruch auf Alg II während des Urlaubssemesters hatte, vermochte der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Es mangelt an Feststellungen des SG dazu, ob die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen des Absolvierens einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung nach dem BAföG in dieser Zeit ausgeschlossen war.
Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den § § 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht.
Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG. Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG. Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte, die sich den in § 2 Abs 1 BAföG genannten Ausbildungsgattungen zuordnen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender während eines Urlaubssemesters eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt.
Ob die Klägerin während des Urlaubssemesters organisationsrechtlich noch der Technischen Universität angehörte, hat das SG nicht festgestellt. Rechtsgrundlage insoweit sind das SächsHSG iVm universitären Regelungen. Hierzu sowie zu dem tatsächlichen Betreiben des Studiums fehlt es an Feststellungen des SG. Die Beurlaubung selbst muss der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur Universität nicht unbedingt entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kommt es insoweit darauf an, ob der Studierende aufgrund der landesrechtlichen/universitären Regelungen berechtigt ist, an den angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und während der Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die Teil der Lehrveranstaltungen sind. Auch das Nichtbetreiben des Studiums in Form des Fernbleibens von Veranstaltungen führt aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht ausnahmslos dazu, dass das Tatbestandsmerkmal des "Besuch einer Ausbildungsstätte" zu verneinen ist, wenn die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung iS des § 2 Abs 5 BAföG etwa durch häusliche Prüfungsvorbereitungen voll in Anspruch genommen wird. Betreibt der Studierende sein Studium hingegen gar nicht, besucht er keine Ausbildungsstätte iS des § 2 BAföG und absolviert auch keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II.
SG Dresden - S 10 AS 3123/10 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 102/11 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12398
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/kein-einbehalt-von-tilgungsraten-fur.html
Gruß Willi S
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