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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 24 Jul 2014 - 14:03

23.07.2014
Regelbedarfsstufe 3 bei den Grundsicherungen gekippt
DIE LINKE begrüßt Urteil des Bundessozialgerichts

Quelle: Fraktion DIE LINKE


DIE LINKE begrüßt das heutige Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Regelbedarfsstufe 3, in dem das Gericht feststellt, dass Sozialhilfebeziehende, wenn sie mit Freunden oder Angehörigen zusammenleben, auch den vollen Regelsatz erhalten müssen.

Die Regelbedarfsstufe 3 bedeutete eine Kürzung um 20 Prozent. Dies betraf auch viele Menschen mit Behinderungen und ihre Familien.

Diese Benachteiligung hatten viele Betroffeneninitiativen und Behindertenverbände sowie auch DIE LINKE scharf kritisiert.


Es ist bedauerlich, dass es dazu erst wieder eines höchstrichterlichen Urteils bedurfte.

Die Koalition muss nun unverzüglich dafür sorgen, dass das Gerichtsurteil unverzüglich umgesetzt wird.


Hier der Link zur Medieninfo des BSG.


Bemerkung: Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz wird nach § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II in entsprechender Weise auch für die Anpassung des Regelbedarfs von Bezieher/innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) zugrunde gelegt.


Bundessozialgericht

Medieninformation Nr. 20/14     Kassel, den 23. Juli 2014 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13478&pos=0&anz=20

Quelle:  http://www.katja-kipping.de/de/article/814.regelbedarfsstufe-3-bei-den-grundsicherungen-gekippt.html

Anmerkung 1 : S. a. BSG stoppt übliche Sozialhilfekürzung für Behinderte - Kanzlei Blaufelder: http://www.kanzlei-blaufelder.com/bsg-stoppt-uebliche-sozialhilfekuerzung-fuer-behinderte-sozialrecht-mediation-ludwigsburg/


Anmerkung 2: Nun können Betroffene Überprüfungsanträge (§ 44 SGB X) stellen. Die Sozialämter müssen dann in der Regel den Differenzbetrag rückwirkend bis zum 1.1.2013 (§ 116 a SGB XII) nachzahlen.


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