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Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, nach Regelbedarfsstufe 1 (100 %)
23.07.2014
Regelbedarfsstufe 3 bei den Grundsicherungen gekippt
DIE LINKE begrüßt Urteil des Bundessozialgerichts
Quelle: Fraktion DIE LINKE
DIE LINKE begrüßt das heutige Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Regelbedarfsstufe 3, in dem das Gericht feststellt, dass Sozialhilfebeziehende, wenn sie mit Freunden oder Angehörigen zusammenleben, auch den vollen Regelsatz erhalten müssen.
Die Regelbedarfsstufe 3 bedeutete eine Kürzung um 20 Prozent. Dies betraf auch viele Menschen mit Behinderungen und ihre Familien.
Diese Benachteiligung hatten viele Betroffeneninitiativen und Behindertenverbände sowie auch DIE LINKE scharf kritisiert.
Es ist bedauerlich, dass es dazu erst wieder eines höchstrichterlichen Urteils bedurfte.
Die Koalition muss nun unverzüglich dafür sorgen, dass das Gerichtsurteil unverzüglich umgesetzt wird.
Hier der Link zur Medieninfo des BSG.
Bemerkung: Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz wird nach § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II in entsprechender Weise auch für die Anpassung des Regelbedarfs von Bezieher/innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) zugrunde gelegt.
Bundessozialgericht
Medieninformation Nr. 20/14 Kassel, den 23. Juli 2014
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13478&pos=0&anz=20
Quelle: http://www.katja-kipping.de/de/article/814.regelbedarfsstufe-3-bei-den-grundsicherungen-gekippt.html
Anmerkung 1 : S. a. BSG stoppt übliche Sozialhilfekürzung für Behinderte - Kanzlei Blaufelder: http://www.kanzlei-blaufelder.com/bsg-stoppt-uebliche-sozialhilfekuerzung-fuer-behinderte-sozialrecht-mediation-ludwigsburg/
Anmerkung 2: Nun können Betroffene Überprüfungsanträge (§ 44 SGB X) stellen. Die Sozialämter müssen dann in der Regel den Differenzbetrag rückwirkend bis zum 1.1.2013 (§ 116 a SGB XII) nachzahlen.
Willi S
Regelbedarfsstufe 3 bei den Grundsicherungen gekippt
DIE LINKE begrüßt Urteil des Bundessozialgerichts
Quelle: Fraktion DIE LINKE
DIE LINKE begrüßt das heutige Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Regelbedarfsstufe 3, in dem das Gericht feststellt, dass Sozialhilfebeziehende, wenn sie mit Freunden oder Angehörigen zusammenleben, auch den vollen Regelsatz erhalten müssen.
Die Regelbedarfsstufe 3 bedeutete eine Kürzung um 20 Prozent. Dies betraf auch viele Menschen mit Behinderungen und ihre Familien.
Diese Benachteiligung hatten viele Betroffeneninitiativen und Behindertenverbände sowie auch DIE LINKE scharf kritisiert.
Es ist bedauerlich, dass es dazu erst wieder eines höchstrichterlichen Urteils bedurfte.
Die Koalition muss nun unverzüglich dafür sorgen, dass das Gerichtsurteil unverzüglich umgesetzt wird.
Hier der Link zur Medieninfo des BSG.
Bemerkung: Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz wird nach § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II in entsprechender Weise auch für die Anpassung des Regelbedarfs von Bezieher/innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) zugrunde gelegt.
Bundessozialgericht
Medieninformation Nr. 20/14 Kassel, den 23. Juli 2014
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13478&pos=0&anz=20
Quelle: http://www.katja-kipping.de/de/article/814.regelbedarfsstufe-3-bei-den-grundsicherungen-gekippt.html
Anmerkung 1 : S. a. BSG stoppt übliche Sozialhilfekürzung für Behinderte - Kanzlei Blaufelder: http://www.kanzlei-blaufelder.com/bsg-stoppt-uebliche-sozialhilfekuerzung-fuer-behinderte-sozialrecht-mediation-ludwigsburg/
Anmerkung 2: Nun können Betroffene Überprüfungsanträge (§ 44 SGB X) stellen. Die Sozialämter müssen dann in der Regel den Differenzbetrag rückwirkend bis zum 1.1.2013 (§ 116 a SGB XII) nachzahlen.
Willi S
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» Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III ist zwar keine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 83 Abs 1SGB XII , es bleibt jedoch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit Beschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen in voller Höhe
» Der Förder- und Betreuungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, der nach § 136 Abs. 3 SGB IX einer Werkstatt für behinderte Menschen unter ihrem sogenannten "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist,
» Auch bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer angenommen werden. SG Gießen, Beschluss v. 30.4.2018 – S 18 SO 34/18 ER
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