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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Jul 2014 - 11:17

Das BAMF hat zu den aktuellen Entwicklungen im Irak (ISIS-Vormarsch) noch keine neue Weisungslage, aber berücksichtigt in seinen neuesten Bescheiden die aktuellen Vorkommnisse insoweit, dass ablehnende Bescheide derzeit nicht ergehen sollen. In einem konkreten Fall von RA Walliczek wurde einem Jeziden aus dem Zentralirak jetzt der Schutzstatus nach § 3 AsylVfG zuerkannt.
 
Abgelehnte, bislang geduldete Flüchtlinge aus dem Zentralirak sollten daher jetzt die Stellung eines Folgeantrages prüfen. Auf Rückfrage teilte unsdas BAMF heute mit, dass vor dem Hintergrund der ohnehin schon bestehenden Überlastung der Kapazitäten eine vorherige telefonische Terminabstimmung wohl sinnvoll wäre. Die Anwälte könnten ja zur Sicherheit schriftlich einen Folgeantrag ankündigen und um Termin zur persönlichen Antragstellung bitten, dann sollte die Dreimonatsfrist unproblematisch sein.
 
Kai Weber
 
Flüchtlingsrat Niedersachsen
Langer Garten 23 B
D - 31137 Hildesheim
Tel. 05121 - 15605
Fax 05121 - 31609
Mail: Kai.Weber@nds-fluerat.org
www.nds-fluerat.org

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/

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