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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Überprüfungsanträge für 2016 jetzt stellen

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Überprüfungsanträge für 2016 jetzt stellen Empty Überprüfungsanträge für 2016 jetzt stellen

Beitrag von Willi Schartema Di 5 Dez 2017 - 13:15

Das Jahr geht zu Ende, nicht selten sind sozialrechtliche Bescheide fehlerhaft, wurden beispielsweise die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen, der Betriebsstrom einer Gas-Terme vergessen, der  Mehrbedarf vergessen oder bei Gemeinschaftsunterkünften oder im Betreuten Wohnen der Stromanteil von der tatsächlich geforderten Miete nicht oder unzulässig regelsatzkürzend berücksichtigt und diese Vorgänge gehen bis ins Jahr 2016 zurück, so muss diesen Monat ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt werden um noch bisher nicht erhaltene Gelder für das Jahr 2016 zu erhalten. Denn  die Rückwirkung des Überprüfungsantrages, bei zu Unrecht nicht erhaltener Sozialleistungen gilt im SGB II (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und im SGB XII (§ 116a SGB XII) und AsylbLG (BSG – Rechtsprechung) nur bis zum  Januar des jeweiligen Vorjahres. Also dieses Jahr noch bis 2016, nächstes Jahr nur noch 2017. Daher bitte drauf achten, ggf. noch Überprüfungsanträge zu stellen, diese müssen aber hinreichend bestimmt sein, und mind. den Grund und Zeitraum, was wie zu überprüfen ist beinhalten!
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2277/
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