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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jun 2014 - 12:03

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.05.2014 - L 11 AS 369/11



Leitsätze (Autor)
Jobcenter muss Antragstellerin die Kosten für die Anschaffung der Waschmaschine als " Zuschuss" gewähren.

Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattung der Wohnung besteht auch dann, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit ohne diese - an sich erforderlichen - Gegenstände gelebt hat. Eine "Verwirkung" kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS- 45/08- R ).

Eine solche "Verwirkung" ist nicht dadurch eingetreten, dass die Antragst. trotz des bereits seit Beginn des SGB II-Leistungsbezugs bestehenden Anspruch nach § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II) ihre Wäsche in einem Waschsalon gewaschen hat. Unabhängig davon, dass dies für den (damals zuständigen) Leistungsträger finanziell günstiger und für die Antragst. finanziell nachteilig gewesen sein dürfte, lag es in ihrer freien Entscheidung, aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Kosten für die Nutzung eines Waschsalons zu bestreiten. Das JC kann hieraus im Hinblick auf seine Leistungsverpflichtung nach § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs 3 Nr 1 SGB II) keinerlei für die Antragst. nachteilige rechtlichen Folgerungen ziehen.
 
Quelle: Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, hier zum Volltext: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,978,0,0,1,0 
 
Anmerkung: Vgl. LSG BB, Urt. v. 17.11.2010 - L 5 AS 1220/07 - Anspruch auf die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung besteht auch dann, wenn der Hilfebedürftige die erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer un- oder teilmöblierten Wohnung gelebt hat.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/

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