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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen auf Rückstände von titulierten Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit
BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R
§ 11 Abs. 2 S 1 Nr. 7 SGB 2 aF bzw. § 11b Abs. 1 S 1 Nr. 7 SGB 2 nF erfasst keine Zahlungen auf Unterhaltsrückstände.
Leitsätze (Autor)
Keine Berücksichtigung von Zahlungen des Hilfebedürftigen auf Unterhaltsrückstände als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen.
Die Zahlung der 150 Euro auf die Unterhaltsrückstände führt auch nicht aufgrund der Rechtsprechung zu Einkommen als "bereiten Mitteln" zu einer entsprechenden Verringerung des zu berücksichtigenden Einkommens.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13404&pos=11&anz=13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
§ 11 Abs. 2 S 1 Nr. 7 SGB 2 aF bzw. § 11b Abs. 1 S 1 Nr. 7 SGB 2 nF erfasst keine Zahlungen auf Unterhaltsrückstände.
Leitsätze (Autor)
Keine Berücksichtigung von Zahlungen des Hilfebedürftigen auf Unterhaltsrückstände als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen.
Die Zahlung der 150 Euro auf die Unterhaltsrückstände führt auch nicht aufgrund der Rechtsprechung zu Einkommen als "bereiten Mitteln" zu einer entsprechenden Verringerung des zu berücksichtigenden Einkommens.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13404&pos=11&anz=13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
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