Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Eine Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht verfassungswidrig und auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) weiter anzuwenden. Verhaltensbedingte Leistungskürzungen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Eine Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht verfassungswidrig und auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) weiter anzuwenden. Verhaltensbedingte Leistungskürzungen
(wie z. B. entsprechend den §§ 31 ff. SGB II) sind im AsylbLG grundsätzlich zulässig.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. April 2014 (Az.: L 8 AY 57/13 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Eine gemäß § 1a AsylbLG verfügte Anspruchseinschränkung setzt aber stets voraus, dass der zuständige öffentliche Träger im konkreten Einzelfall den Sachverhalt umfassend ermittelt und in diese Einzelfallprüfung mit einbezieht, ob die gewährte Leistung eine Kürzung erfährt, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung) sowie in welchem Umfang und für welche Dauer diese Hilfe (abgesenkt) zu erbringen ist.
Eine Anspruchseinschränkung einzig anhand von Pauschalen (z. B. die Festsetzung prozentualer Abschläge) verbietet sich hier von vornherein.
In diesem Sachzusammenhang sind Art und Schwere der Verstöße im ausländerrechtlichen Verfahren ohne Bedeutung. Dieses Verhalten hat keinen Einfluss auf die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen. Es handelt sich hier um sachfremde Erwägungen.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NSB, Beschluss vom 18.02.2014, L 8 AY 70/13 B ER - Eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde den konkreten Sachverhalt ermittelt und in die Einzelfallprüfung mit einbezieht, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer eine gekürzte Leistung zu erbringen ist.
6. Anmerkung von Ministerialrat Dr. Thomas Harks zu BSG v. 22.08.2013 - B 1 4 AS 75/12 R - Ein-Euro-Job und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Leitsatz
Wenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Primärrechtsschutzes für das gesamte öffentliche Recht gibt, so bestehen in öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnissen zwischen dem Empfänger von Leistungen und den Leistungsträgern zumindest Nebenpflichten und Obliegenheiten, deren Verletzung zu Rechtsnachteilen führen kann.
Weiter: juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr3/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004714&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. April 2014 (Az.: L 8 AY 57/13 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Eine gemäß § 1a AsylbLG verfügte Anspruchseinschränkung setzt aber stets voraus, dass der zuständige öffentliche Träger im konkreten Einzelfall den Sachverhalt umfassend ermittelt und in diese Einzelfallprüfung mit einbezieht, ob die gewährte Leistung eine Kürzung erfährt, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung) sowie in welchem Umfang und für welche Dauer diese Hilfe (abgesenkt) zu erbringen ist.
Eine Anspruchseinschränkung einzig anhand von Pauschalen (z. B. die Festsetzung prozentualer Abschläge) verbietet sich hier von vornherein.
In diesem Sachzusammenhang sind Art und Schwere der Verstöße im ausländerrechtlichen Verfahren ohne Bedeutung. Dieses Verhalten hat keinen Einfluss auf die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen. Es handelt sich hier um sachfremde Erwägungen.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NSB, Beschluss vom 18.02.2014, L 8 AY 70/13 B ER - Eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde den konkreten Sachverhalt ermittelt und in die Einzelfallprüfung mit einbezieht, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer eine gekürzte Leistung zu erbringen ist.
6. Anmerkung von Ministerialrat Dr. Thomas Harks zu BSG v. 22.08.2013 - B 1 4 AS 75/12 R - Ein-Euro-Job und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Leitsatz
Wenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Primärrechtsschutzes für das gesamte öffentliche Recht gibt, so bestehen in öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnissen zwischen dem Empfänger von Leistungen und den Leistungsträgern zumindest Nebenpflichten und Obliegenheiten, deren Verletzung zu Rechtsnachteilen führen kann.
Weiter: juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr3/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004714&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
Ähnliche Themen
» Leistungen für Auszubildende, für die gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER
» Abweisung Regelbedarfsklage für alleinstehende Erwachsene (vgl. vergleiche BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R, B 14 AS 189/11 Rund vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die
» Die von der Familienkasse in Umsetzung des BSG-Urteils vom2. November 2012 - B 4 KG 2/11 R - verwendete Formulierung bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden unter Rückzahlungsvorbehalt ist hinreichend bestimmt und stellt eine wirksame Nebenabrede dar.
» Normen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, § 2 AsylbLG - Schlagworte: Ausbildung während Bezug von AsylbLG-Leistungen, Leistungsausschluss, unbilliger Härte hier befürwortend Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 42 AY 1/18 vom 19.10.2018
» § 1a AsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung (a.F.) war nicht auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG (Asylfolge- und Asylzweitantragsteller) anwendbar.
» Abweisung Regelbedarfsklage für alleinstehende Erwachsene (vgl. vergleiche BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R, B 14 AS 189/11 Rund vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die
» Die von der Familienkasse in Umsetzung des BSG-Urteils vom2. November 2012 - B 4 KG 2/11 R - verwendete Formulierung bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden unter Rückzahlungsvorbehalt ist hinreichend bestimmt und stellt eine wirksame Nebenabrede dar.
» Normen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, § 2 AsylbLG - Schlagworte: Ausbildung während Bezug von AsylbLG-Leistungen, Leistungsausschluss, unbilliger Härte hier befürwortend Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 42 AY 1/18 vom 19.10.2018
» § 1a AsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung (a.F.) war nicht auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG (Asylfolge- und Asylzweitantragsteller) anwendbar.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema