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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Eine Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht verfassungswidrig und auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) weiter anzuwenden. Verhaltensbedingte Leistungskürzungen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 6 Mai 2014 - 11:28

(wie z. B. entsprechend den §§ 31 ff. SGB II) sind im AsylbLG grundsätzlich zulässig.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. April 2014 (Az.: L 8 AY 57/13 B ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Eine gemäß § 1a AsylbLG verfügte Anspruchseinschränkung setzt aber stets voraus, dass der zuständige öffentliche Träger im konkreten Einzelfall den Sachverhalt umfassend ermittelt und in diese Einzelfallprüfung mit einbezieht, ob die gewährte Leistung eine Kürzung erfährt, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung) sowie in welchem Umfang und für welche Dauer diese Hilfe (abgesenkt) zu erbringen ist.

Eine Anspruchseinschränkung einzig anhand von Pauschalen (z. B. die Festsetzung prozentualer Abschläge) verbietet sich hier von vornherein.

In diesem Sachzusammenhang sind Art und Schwere der Verstöße im ausländerrechtlichen Verfahren ohne Bedeutung. Dieses Verhalten hat keinen Einfluss auf die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen. Es handelt sich hier um sachfremde Erwägungen.

Anmerkung: Vgl. dazu LSG NSB, Beschluss vom 18.02.2014, L 8 AY 70/13 B ER - Eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde den konkreten Sachverhalt ermittelt und in die Einzelfallprüfung mit einbezieht, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer eine gekürzte Leistung zu erbringen ist.
 
6. Anmerkung von Ministerialrat Dr. Thomas Harks zu BSG v. 22.08.2013 - B 1 4 AS 75/12 R - Ein-Euro-Job und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
 Leitsatz
 Wenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Primärrechtsschutzes für das gesamte öffentliche Recht gibt, so bestehen in öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnissen zwischen dem Empfänger von Leistungen und den Leistungsträgern zumindest Nebenpflichten und Obliegenheiten, deren Verletzung zu Rechtsnachteilen führen kann.
 Weiter: juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr3/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004714&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/

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