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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG HH v. 21.04.05: Bei fehlerhafter Belehrung keine Sanktion nach § 31 SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Di 15 Apr 2014 - 6:52

Der Antrag, mit dem der 1981 geborene Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. April 2005 begehrt, hat Erfolg.
SG Hamburg Beschluß vom 21.4.2005, S 53 AS 22/05 ER

Leitsätze

1. Die Belehrungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 4 SGB II sollen verhaltenssteuernde Wirkungen entfalten und müssen daher einer Pflichtverletzung, auf die mit einer Sanktion reagiert werden soll, vorangehen.

2. Zu den Folgen mangelnder Dokumentation in den Akten der Behörde.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 1. April 2005 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Gründe

Der Antrag, mit dem der 1981 geborene Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. April 2005 begehrt, hat Erfolg.

1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der gegen den mündlich erteilten Bescheid vom 1. April 2005, mit dem im Sinne einer Aufhebung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden worden ist, vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 4. April 2005 erhobene Widerspruch hatte nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 2005, § 31 Rn. 123).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub des Vollzuges das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug des Bescheides überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage und summarischer Prüfung der Tatsachenlage bewerteten Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung. Danach bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. April 2005. Widerspruch und Anfechtungsklage dürften daher nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens Aussicht auf Erfolg haben.

2. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller durch Bescheid vom 23. November 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 364 EUR monatlich.

Am 1. Februar 2005 händigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag vom selben Tag betreffend eine Arbeitsstelle als Tischler bei der Zeitarbeitsfirma Z. aus. Der Antragsteller stellte sich bei der Firma nicht vor; nach eigenen Angaben ist er der Aufforderung versehentlich nicht nachgekommen. Er habe sie vergessen, denn er sei damit beschäftigt gewesen, sich bei einer Vielzahl von anderen Arbeitgebern um Arbeit zu bemühen. Dabei sei der Vermittlungsvorschlag „untergegangen“. Dies legte der Antragsteller der Antragsgegnerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 7. März 2005 dar.

Nachdem der Antragsteller zum 1. April 2005 keine Leistungen der Antragsgegnerin erhielt, wandte er sich an diese und erfuhr, dass eine Sperrfrist von drei Monaten verhängt worden sei. Gegen den mündlichen Bescheid vom 1. April 2005 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4. April 2005 Widerspruch.

Die Antragsgegnerin hob in ihrer Antragserwiderung „zur Präzisierung des mündlichen Bescheides“ die Bewilligungsentscheidung mit Wirkung vom 1. April 2005 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf. Anknüpfungspunkt hierfür sei § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b SGB II in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III.

3. Aus den Vorträgen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren und aus der Akte der Antragsgegnerin ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen. Zunächst ist für die Kammer schon nicht ersichtlich, dass dem Kläger mit dem Vermittlungsvorschlag überhaupt ein objektiv zumutbares Arbeitsangebot unterbreitet worden ist. Nach dem Anforderungsprofil des Vermittlungsvorschlags wurde ein Tischler mit Gesellenbrief und Erfahrung im Möbelbereich gesucht. Ob diese Anforderungen in der Person des Antragstellers vorliegen, ist weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Zweifel in dieser Hinsicht gehen zu Lasten der Antragsgegnerin, die ihre Aufhebung auf eine Arbeitsablehnung des Antragstellers stützt.

Sodann ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, ob die erforderlichen Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind. Erforderlich war zunächst die Rechtsfolgenbelehrung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Denn auf die Erfüllung der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach dieser Norm stützt die Antragsgegnerin in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit. b und Abs. 5 SGB II ihren Bescheid. Die insoweit erforderliche Belehrung hatte über die Rechtsfolgen der Erfüllung der Voraussetzungen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung zu belehren. Zwar enthält der vom Antragsteller vorgelegte Vermittlungsvorschlag den Hinweis: „Bitte beachten Sie die Rechtsfolgenbelehrung auf Blatt 2!“. Doch liegt der Kammer das Blatt 2 nicht vor und ist der Vermittlungsvorschlag nicht in der Akte der Antragsgegnerin enthalten. Auch insoweit gehen die Zweifel am Vorliegen einer Rechtsfolgenbelehrung bzw. an ihrem Inhalt zu Lasten der Antragsgegnerin, die ihre Aufhebung auf eine Arbeitsablehnung des Antragstellers stützt (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 64).

Sodann war es erforderlich, den Antragsteller vorher über die Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB II (§ 31 Abs. 5 Satz 3 SGB II) und vorher über die Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 SGB II (§ 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II) zu belehren. Insoweit hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dem Antragsteller bei seiner Vorsprache am 7. März 2005 die Rechtsfolgen seines Verhaltens ausführlich und konkret dargelegt zu haben. Dokumentiert ist dies in der Akte der Antragsgegnerin jedoch nicht. Hieraus folgende Zweifel am Vorliegen einer Rechtsfolgenbelehrung bzw. an ihrem Inhalt gehen erneut zu Lasten der Antragsgegnerin.

4. Schon aus den vorgenannten Umständen ergibt sich die Begründetheit des Antrages im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren. Im Übrigen weist die Kammer aber auch darauf hin, dass eine Belehrung am 7. März 2005 ohnehin zu spät gewesen wäre. Denn die Belehrung nach § 31 SGB II soll nicht nach einem vermeintlichen leistungsschädlichen Verhalten nur über die Gründe für die beabsichtigte Aufhebung der Leistungsbewilligung informieren sondern schon zuvor eine verhaltenssteuernde Wirkung entfalten. Sie muss angesichts der einschneidenden Rechtsfolgen den Hilfebedürftigen erkennen lassen, was von ihm erwartet wird, um eine Sanktion zu vermeiden (vgl. auch insoweit Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 61 f., 65, 122). Eine solche einer Pflichtverletzung vorangehende Belehrung hätte daher spätestens mit der Aushändigung des Vermittlungsvorschlags erfolgen müssen. Eine solche Belehrung ist aber weder vorgetragen noch dokumentiert oder sonst ersichtlich.

5. Aufgrund der durch diesen Beschluss angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 23. November 2004 bewilligten Leistungen weiterzugewähren. Die einbehaltene Leistung ist auszuzahlen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Sonstiger Langtext

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig.

Sie ist binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 Hamburg, oder schriftlich bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Behörden, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/254/

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