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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gültigkeit der Unterkunftssatzung der Stadt Neumünster wird gerichtlich überprüft.
Die Stadt Neumünster hat bekanntlich in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II geregelt, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) übernommen werden. Jetzt hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Bernd Petersen, Neumünster, beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Antrag auf Normenkontrolle nach § 55 a Sozialgerichtsgesetz gestellt (Aktenzeichen L 11 AS 24/14 NK).
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt: http://sozialberatung-kiel.de/
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt: http://sozialberatung-kiel.de/
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
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